Normenkette
StGB a.F. § 332 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 19.01.2006; Aktenzeichen (526) 22 Js 2/98 Ls Ns (10/04)) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2006 wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten - erweitertes Schöffengericht - hat den Angeklagten W. mit Urteil vom 23. Juni 2003 wegen mittäterschaftlicher Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und den Verfall von 40.000 Euro zugunsten der Landeskasse Berlin angeordnet. Auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat die erweiterte kleine Strafkammer des Landgerichts Berlin - Wirtschaftsstrafkammer - mit Urteil vom 19. Januar 2006 die Freiheitsstrafe auf sechs Monate herabgesetzt und einen Betrag von 10.000 Euro für verfallen erklärt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat die Kammer zur Bewährung ausgesetzt. Die ebenfalls auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft Berlin hat die Kammer verworfen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet.
1. Das Landgericht ist zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen. Der Senat ist bei dieser von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung nicht an die Beurteilung durch das Berufungsgericht gebunden, sondern hat selbständig über die formelle und materielle Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung zu entscheiden (vgl. BGHSt 27, 70 (72)).
a) Die Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß ist grundsätzlich möglich, da dieser Teil des Urteils in der Regel abtrennbar ist, also überprüft werden kann, ohne dass die Feststellungen und rechtlichen Ausführungen zum Schuldspruch berührt werden (vgl. BGHSt 19, 46 (48); BGHSt 24, 185 (188)). Die Wirksamkeit der Beschränkung ist hingegen zu verneinen, wenn die Feststellungen der Vorinstanz zur Tat derart unklar, widersprüchlich oder lückenhaft sind, dass sie keine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung des Berufungsgerichts über die Rechtsfolgen bieten (vgl. KG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - (5) 1 Ss 202/98 (42/98) -; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl., § 318 Rn. 46, 48 m. w. Nachw.). Die amtsgerichtlichen Feststellungen ermöglichten vorliegend jedoch ohne weiteres eine eigene Rechtsfolgenentscheidung des Landgerichts. Denn sie waren sowohl hinsichtlich der Person des Angeklagten als auch bezüglich der dem Schuldspruch wegen Bestechlichkeit zugrunde liegenden Tatsachen umfangreich und ließen keine Widersprüche oder Lücken erkennen.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war der Angeklagte vom 15. Februar 1992 bis zum 31. Oktober 1992 als Referent in der Verkaufsabteilung des Direktorats Abwicklung der Treuhandanstalt Berlin (im Folgenden: THA) beschäftigt. Die THA war als Anstalt des öffentlichen Rechts nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 i.V.m. Art. 25 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 für die Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens der ehemaligen DDR zuständig. Das Direktorat Abwicklung übernahm dabei innerhalb der THA die Liquidierung nicht sanierungsfähiger Unternehmen.
In dieser Abteilung war neben dem Angeklagten in der Zeit vom 1. Dezember 1990 bis 31. Juli 1992 auch der gesondert verfolgte J. E. als Verkaufsreferent tätig. Mit Wirkung vom 1. August 1992 wurde dieser sodann zur Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH (im Folgenden: TLG), einer privatrechtlich organisierten Tochtergesellschaft der THA, abgeordnet. Die TLG verwertete im Auftrag und für Rechnung der THA sog. nicht betriebsnotwendige Immobilien und nahm in diesem Rahmen ebenfalls öffentliche Aufgaben wahr. Ab dem 1. Januar 1994 wurde der gesondert verfolgte E. von der TLG als Referent für den Bereich Abwicklung/Liquidation dauerhaft übernommen.
Während ihrer gemeinsamen Zeit als Verkaufsreferenten im Direktorat Abwicklung der THA waren der Angeklagte und der gesondert verfolgte E. unter anderem für die Vorbereitung und Durchführung des Verkaufs von zwei nicht betriebsnotwendigen Grundstücken der Leipziger Baumwollspinnerei GmbH in Grünheide und Woltersdorf verantwortlich. Im Zeitraum von März bis Anfang Juli 1992, vermutlich bereits vor dem 1. April 1992 ließen sich der Angeklagte und der gesondert verfolgte E. im bewussten und gewollten Zusammenwirken und aufgrund eines gemeinsamen Tatplans von dem gesondert verfolgten J. G. für eine bevorzugte Vermittlung der Immobilien in Grünheide und Woltersdorf an die A. Hausverwaltung GmbH aus Berlin jeweils 342.000 DM versprechen. Der gesondert verfolgte G. war neben dem gesondert verfolgten Günther Lange der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der A. Hausverwaltung GmbH. Im Gegenzug erklärten sich der Angeklagte und der gesondert verfolgte E. zumindest stillschweig...