Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen (572) 1 St Js 134/09 Ls Ns (93/11)) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 20. Februar 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 1. November 2011 wegen Steuerhinterziehung in 23 Fällen und wegen Bestechlichkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die er in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Das Landgericht Berlin hat die Beschränkung des Rechtsmittels für wirksam erachtet und durch das angefochtene Urteil vom 20. Februar 2013 das Erkenntnis des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist, von der zur Kompensation von rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen zwei Monate als bereits verbüßt zu behandeln sind.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat (vorläufigen) Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung des Revisionsführers ist das Landgericht - wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 16. Mai 2013 zutreffend ausführt - allerdings zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen, was der Senat auf die allgemeine Sachrüge von Amts wegen zu prüfen hatte.
a) Grundsätzlich gebietet es die dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 Satz 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung, den in den Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren. Bilden die tatrichterlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils eine (noch) hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung, so ist die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch daher wirksam (vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 318 Rn. 16 m.w.Nachw.). Somit führt nicht jeder Mangel des infolge der Beschränkung grundsätzlich in Rechtskraft erwachsenden Teils des Urteils, insbesondere auch nicht jede Lücke in den Schuldfeststellungen, zur Unwirksamkeit der Beschränkung. Das gilt auch, wenn infolge der Unvollständigkeit die Feststellungen für die erneut vorzunehmende Strafzumessung zu ergänzen sind, solange die neu zu treffenden Feststellungen den bindend gewordenen nicht widersprechen und der Schuldspruch als solcher davon nicht betroffen sein kann (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 18. März 2013 - 2 Ss 150/12 - [bei juris]; Senat, Beschluss vom 21. Februar 2012 - [4] 121 Ss 32/12 [45/12] - [bei juris]).
Nach diesen Maßstäben sind die Urteilsfeststellungen nicht in einer die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung hindernden Weise lückenhaft.
aa) Insbesondere fehlt es - was vorliegend aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 16. Mai 2013 ausnahmsweise unschädlich wäre - nicht an der für die Feststellung einer Steuerhinterziehung grundsätzlich erforderlichen (vgl. BGH NStZ 2001, 200) Darstellung der für die Ermittlung des Schuldumfangs maßgeblichen Berechnungsgrundlagen für die Höhe der hinterzogenen Steuern. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte in seiner Funktion als Finanzbeamter im Finanzamt X seiner Berechnung der von der D. GmbH für den Betrieb von G1-Geldspielautomaten in verschiedenen Betriebsstätten in Berlin zu entrichtenden Vergnügungssteuer für die Monate November 2007 bis September 2009 bewusst pflichtwidrig jeweils unzutreffend zu niedrig angemeldete Automatenzahlen zugrunde gelegt und hierdurch die Vergnügungssteuer um den für die nicht berücksichtigten Automaten zu entrichteten Betrag - monatlich 306,78 Euro pro Automat, wie sich durch Division des tabellarisch nach Besteuerungsmonaten gesondert angegebenen Schadensbetrages durch die jeweils mitgeteilte Anzahl der nicht angemeldeten Geräte ergibt - zu niedrig zum Soll gestellt hat. Damit lässt das Urteil hinreichend deutlich erkennen, welches steuerlich erhebliche Verhalten des Angeklagten im Rahmen welcher Abgabenart und in welchem Besteuerungszeitraum zu einer Steuerverkürzung geführt hat und welche innere Einstellung der Angeklagte dazu hatte.
bb) Auch die Annahme der Revision, die "Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils zum Schuldspruch des Angeklagten" seien "unzulänglich" und in einer die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung ausschließenden Weise lückenhaft, "da sich das Gericht nicht im gebotenen Ausmaß mit der Frage der Spielsucht des Angeklagten beschäftigt" habe, geht fehl.
Unwirksam ist in diesem Zusammenhang die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch (nur) dann, wenn eine neue Entscheidung über die Schuldfrage auf Grund der für die Strafzumessung festgestellten Tatsachen zur Verneinung der Sc...