Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 13.12.1995; Aktenzeichen 14 O 317/95) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 1995 – 14 O 317/95 – aufgehoben.
Gründe
Der Kläger ist der Konkursverwalter über das Vermögen der Eheleute Dr. J. … und O. Die Beklagte war Angestellte der Dr. J. AG, eines Unternehmens der S. Gleichzeitig war sie als Beraterin der GbR der Eheleute S. tätig.
Anläßlich einer Weihnachtsfeier erhielt die Beklagte am 14.12.1993 von dem Gemeinschuldner persönlich einen Scheck über DM 15.000,– überreicht, der auf das Privatkonto der GbR Eheleute S. bezogen war.
Nach Eröffnung des Konkursverfahrens Mitte April 1994 focht der Kläger diese Verfügung an und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der DM 15.000,– auf.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, daß es sich um eine unentgeltliche Verfügung handele, die der Anfechtung durch den Konkursverwalter unterliege. Es handele sich wegen der Höhe des Betrages um kein Gelegenheitsgeschenk.
Am 21. Juli 1995 hat der Kläger Klage vor dem Landgericht Berlin auf Rückzahlung der 15.000,– DM erhoben.
Die Beklagte hat angekündigt, im Termin Klageabweisung zu beantragen.
Sie hat die Ansicht vertreten, daß die Klage unzulässig sei. Nicht das Land-, sondern das Arbeitsgericht sei für die Entscheidung zuständig. Im übrigen ist sie der Meinung, daß es sich bei der Zahlung um eine entgeltliche Verfügung handele, die als Anerkennung für geleistete Dienste und als Anreiz für weitere Dienstleistungen gedacht gewesen sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 1995 hat sich das Landgericht Berlin für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, daß sich der Streit auf eine Zahlung beziehe, die ihren Grund im Arbeitsverhältnis habe. Für einen solchen Rechtsstreit sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG ausschließlich das Arbeitsgericht zuständig.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.
Er ist der Meinung, daß sich der Rechtsstreit nicht auf eine Verfügung aus einem Arbeitsverhältnis, sondern auf einen Rückgewähranspruch des Konkursverwalters wegen angefochtener Rechtshandlung beziehe. Dafür sei der ordentliche Rechtsweg eröffnet.
I.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG. Der Beschluß des Landgerichts vom 13. Dezember 1995 ist dem Kläger am 15. Januar 1996 zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist bei Gericht am 24. Januar 1996 eingegangen, also rechtzeitig innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 577 ZPO.
II.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Für die Entscheidung über anfechtungsbedingte Rückgewähransprüche des Konkursverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Gemeinschuldners sind nicht die Arbeitsgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig, § 13 GVG. Es handelt sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG.
Die Rechtswegzuständigkeit ist abhängig von der Natur des Streitgegenstands. Ansprüche des Konkursverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Gemeinschuldners aus Anfechtung sind keine aus dem Arbeitsverhältnis.
Zwar handelt es sich bei der streitgegenständlichen Zahlung um eine des Gemeinschuldners als Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Bei der Ausübung des Anfechtungsrechts im Konkurs handelt der Konkursverwalter jedoch nicht als Arbeitgeber. Denn der Rückgewähranspruch ist ein Anspruch, der nur während der Dauer des Konkursverfahrens besteht und nur von der Person des Konkursverwalters geltend gemacht werden kann, § 36 KO. Er ist keiner, auf den sich der Gemeinschuldner vor oder nach dem Konkurs als Arbeitgeber berufen kann. Das Schuldverhältnis entsteht originär zwischen der Person des Konkursverwalters und der des Anfechtungsgegners § 36 KO. Rechtsgrundlage des Anfechtungsanspruchs ist deshalb nicht das Arbeitsverhältnis, sondern die anfechtbare Rechtshandlung im Sinne der §§ 29 KO (Kilger/Karsten Schmidt, KO, 16. Aufl., § 29 Anm. 22). Der Anfechtungsrechtsstreit ist daher eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit gemäß § 13 GVG (BGH NJW 1991, 2147, 2148; Kilger/Karsten Schmidt, KO, a.a.O., § 29 Anm. 22 und § 37 Anm. 1 b).
Einer Zurückverweisung an das Landgericht Berlin bedurfte es nicht, da durch die Aufhebung des Beschlusses der Rechtsstreit bei dem Landgericht weiter anhängig ist, § 17 b Abs. 1 S. 1 GVG.
Unterschriften
Steinmeyer, Sellin, Budde
Fundstellen
Haufe-Index 1236598 |
ZIP 1996, 1097 |