Leitsatz (amtlich)
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 18.12.2006; Aktenzeichen (519) 4 St Js 121/00 KLs (15/00)) |
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts xxx, xxx, xxx, gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2006 wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Beschwerdeführer ist dem früheren Angeklagten xxx in dem vor dem Landgericht Berlin durchgeführten Hauptverfahren am 20. September 2001 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Unter Teilzurückweisung seines weitergehenden Antrages hat ihm das Kammergericht mit Beschluss vom 25. September 2006 - 4 ARs 59/05 - eine Pauschvergütung nach § 99 BRAGO in Höhe von 22.250,00 EUR bewilligt und in den Gründen ausgeführt, dass die bereits festgesetzten und dem Beschwerdeführer ausgezahlten Pflichtverteidigergebühren von 19.091,64 EUR anzurechnen sind und die Umsatzsteuer von dem Urkundsbeamten gesondert festgesetzt wird. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat durch Beschluss vom 29. September 2006 die dem Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung auf 22.250,00 EUR festgesetzt und die Auszahlung dieses Betrages angewiesen. Auf die Erinnerung der Bezirksrevisorin des Landgerichts hat das Landgericht den Beschluss der Urkundsbeamtin aufgehoben, die dem Beschwerdeführer zustehende Vergütung auf 3.663,70 EUR festgesetzt und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den zuviel erhaltenen Betrag von 18.586,30 EUR an die Landeskasse zurückzuzahlen habe. Mit seiner Beschwerde macht der Rechtsanwalt geltend, dass die Festsetzung vom 29. September 2006 zutreffend gewesen sei. Hilfsweise beruft er sich auf den Wegfall der Bereicherung in Höhe eines Teilbetrages von 11.125,00 EUR, den sein Sozius als den ihm zustehenden Anteil dem Gemeinschaftskonto entnommen habe. Die Beschwerde ist unbegründet.
1.
Nachdem dem Beschwerdeführer eine Pauschvergütung bewilligt worden war, oblag es der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, die dem Beschwerdeführer zustehende Vergütung festzusetzen, da allein aufgrund des Bewilligungsbeschlusses des Kammergerichts eine Auszahlung der Pauschvergütung nicht möglich war (vgl. N. Schneider in Schneider/Wolf, Anwaltkommentar RVG 3. Aufl., § 51 Rdn. 133). Der festzusetzende Betrag ergab sich hier aus der bewilligten Pauschvergütung in Höhe von 22.250,00 EUR abzüglich der bereits festgesetzten und dem Beschwerdeführer ausgezahlten Pflichtverteidigergebühren von (netto) 19.091,64 EUR (= 3.158,36 EUR) zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer von 505,34 EUR. Mithin wäre ein Betrag von 3.663,70 EUR festzusetzen gewesen.
Die - erkennbar auf einem Versehen beruhende - Festsetzung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des dem Beschwerdeführer auszuzahlenden Betrages war offensichtlich unrichtig. Die abweichende Auffassung des Beschwerdeführers liegt neben der Sache. Sie findet in dem Beschluss des Kammergerichts vom 25. September 2006 keine Grundlage, zumal dort ausdrücklich auch auf die vorzunehmende Anrechnung der bereits ausgezahlten Pflichtverteidigergebühren hingewiesen worden ist. Auch ohne diesen (deklaratorischen) Hinweis hätte außer Frage gestanden, dass von der bewilligten Pauschvergütung die bereits gezahlten Gebühren abzuziehen und die Umsatzsteuer hinzuzusetzen sind (vgl. N. Schneider a.a.O. § 51 Rdn. 134, 136).
Die auf die Erinnerung der Bezirksrevisorin ergangene Neufestsetzung durch das Landgericht (vgl. dazu N. Schneider a.a.O., § 55 Rdn. 40 ff) ist zutreffend.
Auf den angeblichen Wegfall der Bereicherung kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen, weil nach allgemeiner Rechtsauffassung § 818 Abs. 3 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht entsprechend anwendbar ist (vgl. OLG Düsseldorf AnwBl. 1991, 409; OLG Zweibrücken JurBüro 1983, 722; N. Schneider a.a.O., § 55 Rdn. 44; Madert in Gerold/
Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Raabe, RVG 17. Aufl., § 56 Rdn. 30 m.w.N.). Auf den weiteren Umstand, dass die behauptete Entreicherung vom Beschwerdeführer nicht schlüssig dargelegt worden ist, weil er nicht vorgetragen hat, warum ihm im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Gewinn- und Verlustverteilung die Rückabwicklung der von seinem Sozius getätigten Entnahme nicht möglich sei, kommt es daher nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
xxx
Fundstellen
Haufe-Index 2567628 |
NJW 2009, 456 |
AGS 2009, 178 |
StraFo 2008, 529 |