Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 22.09.2015; Aktenzeichen 27 O 39/15)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG Berlin vom 22.09.2015 - 27 O 39/15 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf die Wertstufe bis 1.500,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Kostenfestsetzung erster Instanz und rügt eine missbräuchliche Verfahrensaufspaltung.

Am ...12.2014 veröffentlichten die Antragsgegnerin unter www...de und die in der "...". Berichte desselben Inhalts über den Antragsteller und dessen ...

Der Antragsteller ließ die ... und die Antragsgegnerin gesondert unter Fristsetzung auffordern, in den betreffenden Medien eine Gegendarstellung zu veröffentlichen.

Nach Ablauf dieser Fristen beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die ... auf Abdruck der Gegendarstellung in der "..." und Ankündigung auf der Titelseite. Das LG Berlin gab dem Antrag auf Abdruck der Gegendarstellung im Beschluss vom 20.01.2015 - 27 O 7/15 - statt und wies den Antrag im Übrigen zurück. Es setzte den Verfahrenswert auf 40.000,00 EUR fest. Die in jenem Verfahren von der ... an den Antragsteller für die erste Instanz zu erstattenden Gebühren wurden durch nicht angefochtenen Beschluss vom 12.11.2015 auf eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1.431,82 EUR und eine Terminsgebühr in Höhe von 1.446,56 EUR festgesetzt.

Am 21.01.2015 beantragte der Antragsteller, nachdem er die einstweilige Verfügung im Verfahren 27 O 7/15 erhalten hatte, den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin auf Abdruck der Gegendarstellung unter www...de. Das LG Berlin entsprach dem Antrag mit Beschluss vom 22.01.2015 - 27 O 39/15 -, legte der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Verfahrenswert auf 30.000,00 EUR fest. Es bestätigte die einstweilige Verfügung im Wesentlichen mit Urteil vom 17.02.2015 und legte der Antragsgegnerin die weiteren Kosten des Verfahrens auf. Das LG Berlin hat die durch Beschluss vom 22.09.2015 - 27 O 39/15 - festgesetzt, unter anderem für die. erste Instanz eine Verfahrensgebühr von 1.121,90 EUR und eine Terminsgebühr von 1.035,60 EUR zuzüglich Auslagenpauschale und anteiliger Umsatzsteuer. Gegen diesen ihr am 25.09.2015 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit am 05.10.2015 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Antragsgegnerin hält es für rechtsmissbräuchlich, dass der Antragsteller seine Ansprüche wegen inhaltsgleicher Berichterstattung am ...12.2014 unter "www...de" und in der ... in gesonderten Anträgen verfolgt hat. Sie meint, es handele sich um eine einheitliche Angelegenheit. Der Antragsteller könne nur die Kosten erstattet verlangen, die entstanden wären, wenn er die Ansprüche in einem Verfahren verfolgt hätte. Bei einem Gesamtwert von 70.000,00 EUR stünden dem Antragsteller für das Verfahren und den Termin erster Instanz nur Gebühren von 3.989,48 EUR zu. Unter Berücksichtigung der im Verfahren 27 O 7/15 für die für die erste Instanz festgesetzten Kosten von 2.878,38 EUR könne der Antragsteller in diesem Verfahren noch 1.111,10 EUR zuzüglich Gerichtsvollzieherkosten beanspruchen. Die Antragsgegnerin hält eine gestaffelte Verfolgung verschiedener Ansprüche wegen inhaltsgleicher Berichterstattung nur für gerechtfertigt, wenn die gegnerische Partei nach Zustellung der ersten Entscheidung Gelegenheit erhält, den weiteren Anspruch zu erfüllen und ein weiteres Verfahren abzuwenden.

Der Antragsteller verteidigt den angegriffenen Beschluss. Er hält die getrennte Verfahrensführung für gerechtfertigt, da sich die Ansprüche gegen unterschiedliche Verantwortliche wegen Veröffentlichungen in verschiedenen Medien richten und da verschiedene Anträge gestellt wurden. Er beruft sich darauf, dass sich Gegendarstellungsansprüche bei Veröffentlichungen im Internet und in Printmedien aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen ergeben, für die teilweise andere Voraussetzungen und Fristen gelten. Der Antragsteller verweist weiter auf unterschiedliche Anforderungen an die Vollstreckung des Anspruchs in Printmedien und im Internet. Er ist der Ansicht, bereits die sukzessive Vorgehensweise rechtfertige eine getrennte Festsetzung der Kosten. Er habe im eigenen Kosteninteresse zunächst die Entscheidung im Verfahren 27 O 7/15 abwarten wollen. Ein längeres Abwarten sei ihm nicht zumutbar gewesen. Denn nach Auffassung der Pressekammer des LG Berlin dürfe bis zur gerichtlichen Geltendmachung kein längerer Zeitraum als ca. drei Wochen seit Kenntnis von der Veröffentlichung vergehen.

II. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 22.09.2015 ist gemäß §§ 104 Abs. 3, 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet.

Die Rechtspflegerin hat für die anwaltliche Vertretung des Antragstellers zu Recht eine 1,3 Verfahrens...

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