Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 27 O 392/19) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 12.11.2019 wird auf ihre Kosten bei einem Streitwert von 1.964,57 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I. Am 17.7.2019 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Deren Gegenstand waren drei Online-Veröffentlichungen am 2.7.2019, 3.7.2019 und 14.7.2019 auf ..., für deren Inhalt die Antragsgegnerin verantwortlich ist. Das Landgericht erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß am 18.7.2019, die Kosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt. Auf den Tenor der Entscheidung wird Bezug genommen.
Am 26.7.2019 hat der Antragsteller Kostenfestsetzung beantragt und die Kosten mit 1.964,57 EUR bei einem Streitwert von 60.000 EUR angegeben. Das Landgericht hat die Kosten antragsgemäß nach Anhörung der Gegenseite mit Beschluss vom 12.11.2019 festgesetzt. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 15.11.2019 zugestellt worden.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27.11.2019 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie macht im Wesentlichen Folgendes geltend:
Durch die Geltendmachung gleichgerichteter Unterlassungsansprüche mit fast wortgleicher Antragsbegründung in mehreren getrennten Verfahren (LG Berlin, Az. 27 O 395/19, 27 O 422/19 und 27 O 447/19) habe der Antragsteller ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht. Das Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich. Die Antragsgegnerin verweist dazu auf die Entscheidung des BGH v. 20.12.2012 (VI ZB 4/12). Die Unterlassungsansprüche resultierten vorliegend aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt, der Antragsteller hätte die genannten Artikel ohne weiteres zum Gegenstand einer einzigen Rechtsverfolgung machen können, die Aufspaltung in einzelne Prozessmandate erscheine willkürlich. Die Ansprüche seien gleichartig und gleichgerichtet, die Abmahnschreiben im Wesentlichen gleichlautend, die Anträge mit identischer Begründung. Auch stünde die Geltendmachung der Ansprüche in engem zeitlichen Zusammenhang. Sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung seien nicht ersichtlich.
Dass die ... GmbH (Antragsgegnerin im Verfahren 27 O 395/19) zur ... gehöre, sei zum Zeitpunkt des fraglichen Ereignisses bereits seit fünf Jahren offiziell bekannt und ergebe sich auch aus dem Impressum.
Auf den Zeitpunkt der Abmahnung komme es für die Frage des gebotenen einheitlichen Vorgehens nicht an, vielmehr sei auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung abzustellen.
Die Artikel seien auch inhaltsgleich gewesen. Sie hätten sich allesamt mit dem Tod der Frau des Antragstellers auseinandergesetzt, nur die Schwerpunkte hätten dabei variiert.
Da die Antragsgegnerin die Ansprüche außergerichtlich zurückgewiesen habe, habe im Zeitpunkt der Antragstellung eine Erwartung außergerichtlicher Einigung nicht mehr bestehen können.
Im Ergebnis müsse sich der Antragsteller deshalb so behandeln lassen, als habe er ein einziges Verfahren gegen sämtliche Antragsgegner geführt, so dass er die Kosten nur anteilig im Verhältnis der Gegenstandswerte der Einzelverfahren zum fiktiven Gesamtstreitwert geltend machen könne. Da bisher völlig unklar sei, wie viele Verfahren der Antragsteller gegen unterschiedliche Medienunternehmen wegen des identischen Streitgegenstandes geführt habe oder noch führe, könne eine konkrete Abrechnung nicht vorgenommen werden. Solange der Antragsteller seiner Auskunftspflicht hierzu nicht nachkomme, sei der Festsetzungsantrag zurückzuweisen.
Hilfsweise seien die Kosten anhand der vier bekannten gerichtlichen Verfahren vor dem LG Berlin zu berechnen. Daraus ergebe sich eine Gesamtgebühr von 3.006,42 EUR und für das vorliegende Verfahren anteilig 1.032,15 EUR.
Der Antragsteller verteidigt den landgerichtlichen Beschluss. Er verweist dazu zunächst auf seine Ausführungen aus einem Schriftsatz vom 21.1.2020 im Verfahren 27 O 395/19. Danach sei es nicht rechtsmissbräuchlich, dass der Antragsteller insgesamt vier einstweilige Verfügungen erwirkt habe. Die Ansprüche würden nicht aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt resultieren.
So ginge es in dem Verfahren 27 O 392/19 um drei Artikel vom 2.7., 3.7. und 14.7.2019, vorliegend gehe es um zwei Artikel vom 3.7. und 15.7.2019, wobei die Berichterstattung - anders als in der zitierten BGH-Rechtsprechung - auch keineswegs identisch gewesen sei. Auch habe der Antragsteller ein ganz maßgebliches berechtigtes Interesse daran gehabt, seine Ansprüche so schnell wie möglich durchzusetzen. So müsse zudem nach der Rechtsprechung des Kammergerichts der Anspruchsberechtigte nach Ablauf der gesetzten Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung mit dem Stellen eines Verfügungsantrags nicht abwarten. Dies greife angesichts des zeitlich unterschiedlichen Ablaufs auch vorliegend ein. Auch sei ein solch zeitlich gestaffeltes Vorgehen gerade nicht rechtsmissbräuchlich. Hierfür sei die Kenntnis der erlassenen einstweiligen Verfügung und die dadurch gegebene Möglichkeit der freiwilligen Abgabe...