Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 01.03.2001; Aktenzeichen 7 O 433/00)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 7 des Landgerichts vom 1. März 2001 aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt.

Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger nach einem Beschwerdewert von bis zu 8.000,00 DM zu tragen.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die Leistung von Ruhegeld aufgrund Berufsunfähigkeit.

Der Kläger war bis zum 30. November 1991 Angestellter der R. (nachfolgend: „Bank” genannt), einem Mitgliedsunternehmen des Beklagten. Aufgabe des Beklagten ist die Pensions- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten deutscher Banken.

Im Jahre 1978 schloss die Bank mit dem Beklagten für den Kläger einen kombinierten Versicherungsvertrag mit den Leistungsarten Altersruhegeld, Berufsunfähigkeitsruhegeld, Witwen- und Hinterbliebenenrente sowie Sterbegeld und leistete bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Versicherungsbeiträge.

Nach seinem Ausscheiden aus der Bank setzte der Kläger den bei dem Beklagten bestehenden Versicherungsvertrag, wie in § 10 der Versicherungsbedingungen geregelt, freiwillig fort.

Im Jahre 1999 erlitt der Kläger zwei Herzinfarkte. Er behauptet, er sei berufsunfähig im Sinne von § 15 der Versicherungsbedingungen.

Mit Beschluss vom 1. März 2001 hat das Landgericht Berlin den beschrittenen Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.

Der Beklagte hat seine sofortige Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen eingelegt, § 17 a Absatz 4 Satz 2 GVG, § 577 Absatz 2 ZPO. Der am 1. März 2001 gefasste Beschluss ist am 5. März 2001 ausgefertigt und an die Parteien versandt worden. Der als sofortige Beschwerde zu wertende Schriftsatz des Beklagten vom 15. März 2001 ist am gleichen Tage beim Landgericht eingegangen, § 569 Absatz 1 ZPO.

Der vom Kläger beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. Gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 4 b ArbGG ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben. Nach § 17 a Absatz 2 GVG war der Rechtsstreit deshalb an das gemäß § 17 ZPO örtlich zuständige Arbeitsgericht Berlin zu verweisen.

Nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 b ArbGG ist die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit u. a. gegeben für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Sozialeinrichtungen des privaten Rechts über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

Bei dem Beklagten handelt es sich um eine Sozialeinrichtung des privaten Rechts. Sozialeinrichtungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 4 b ArbGG sind vom Arbeitgeber oder von mehreren Arbeitgebern errichtete Einrichtungen, die bestimmte Leistungen an Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer erbringen, wobei es unschädlich ist, wenn die Arbeitnehmer zu den Leistungen durch eigene Beiträge beitragen (Germelmann/Matthes/Prütting, 3. Aufl., § 2 ArbGG Rz. 91). Gemäß § 1 Absatz 2 seiner Satzung dient der Beklagte der Pensions- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten deutscher Banken sowie ihnen verbundener Dienstleistungsunternehmen. Mitglieder des Beklagten sind nach § 3 seiner Satzung im Falle des Abschlusses eines Versicherungsvertrags die vertragsschließende Bank und der versicherte Angestellte.

Das Landgericht weist in der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hin, dass der Versicherungsvertrag „letztlich auf der zuvor ausgeübten Tätigkeit” beruht. Zu Unrecht meint das Landgericht aber, dass darin weder ein rechtlicher noch ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zu sehen sei. Tatsächlich stehen die streitgegenständlichen Ansprüche mit dem früheren Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Bank sowohl in einem rechtlichem als auch in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang.

Ein rechtlich Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ist gegeben, wenn der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht oder durch dieses bedingt ist (Germelmann/Matthes/Prütting, a.a.O., § 2 ArbGG Rz. 85). Vorliegend ist der rechtshängige Anspruch aus der bei dem Beklagten bestehenden Versicherung durch das frühere Arbeitsverhältnis bedingt, da die Versicherung zugunsten des Klägers nur deshalb mit dem Beklagten abgeschlossen werden konnte, weil der Kläger Arbeitnehmer der Bank war.

Ein unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, wenn der Anspruch seine Grundlage in dem Austauschverhältnis von Arbeit und Entgelt hat (Germelmann/Matthes/Prütting, a.a.O, § 2 ArbGG Rz. 85). Der unmittelbar wirtschaftliche Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis des Klägers ergibt sich bereits aus dem Zweck des Bekla...

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