Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 545/17)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin vom 23. April 2018 aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt.

Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger nach einem Beschwerdewert von bis 7.000,00 Euro zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, von Beruf Bankkaufmann, begehrt von dem beklagten Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG), einer mitgliedschaftlich organisierten regulierten Pensionskasse, Leistungen wegen nach seiner Behauptung seit dem 1. November 2015 bestehender Berufungsunfähigkeit.

Der Kläger wurde zum 1. April 1990 von seiner damaligen Arbeitgeberin ... AG, einem Mitgliedsunternehmen des Beklagten, bei diesem als versicherte Person und Versicherungsnehmer angemeldet (Anlage B 2). Aufgabe des Beklagten ist die Pensions- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten deutscher Banken. Auf den Inhalt der Satzung wird verwiesen (Anlage B 1).

Der Kläger war bei verschiedenen Banken beschäftigt, zuletzt bei der ..., die ihn zum 30. Juni 2017 bei der Beklagten abmeldete. Seit dem 1.7.2017 wird die Versorgung des Klägers beitragsfrei geführt. Wegen der Einzelheiten der Vertragsverhältnisse wird auf S. 3 f. der Klageschrift und S. 2 bis 4 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 15. Januar 2018 Bl. 32 bis 34, jeweils nebst Anlagen, verwiesen,

Mit hiermit in Bezug genommenem Beschluss vom 23. April 2018 hat das Landgericht Berlin den beschrittenen Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 11. Mai 2018.

II. 1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig.

Der Beklagte hat seine sofortige Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen eingelegt, § 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG, § 569 Abs. 1 ZPO. Der angefochtene Beschluss ist dem Beklagten am 2. Mai 2018 zugestellt worden, die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 11. Mai 2018 ist am selben Tage vorab per Telefax bei dem Landgericht eingegangen, § 569 Abs. 1 ZPO.

2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Denn der von dem Kläger beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit gegeben. Nach § 17 a Abs. 2 GVG war der Rechtsstreit deshalb an das gemäß § 17 ZPO örtlich zuständige Arbeitsgericht Berlin zu verweisen.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG sind "die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für ... bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern ... und ... Sozialeinrichtungen des privaten Rechts über Ansprüche ..., die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist".

Damit kommt es für die Entscheidung der Frage, ob der vorliegende Fall nach § 13 erster Halbsatz GVG vor die ordentlichen Gerichte oder nach § 13 letzter Halbsatz GVG in Verbindung mit § 2 ArbGG vor das Arbeitsgericht gehört, letztlich nur darauf an, ob der Beklagte eine Sozialeinrichtung des privaten Rechts im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG ist und die geltend gemachten Ansprüche mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Nach Auffassung des Senats (vgl. bereits Beschluss vom 22. Juni 2001 - 6 W 127/01, VersR 2003, 1194; KGR Berlin 2001, 324) sind entgegen der Ansicht des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss im vorliegenden Fall beide Voraussetzungen gegeben.

a) Bei dem Beklagten handelt es sich um eine Sozialeinrichtung des privaten Rechts.

Eine Legaldefinition des in mehreren Gesetzen (u. a. ArbGG, BetrVG) in unterschiedlichem Zusammenhang verwendeten Begriffs "Sozialeinrichtung" gibt es nicht.

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird mit diesem Begriff zum einen der Zweck ("Sozial") beschrieben, der mit dieser Einrichtung verfolgt wird, zum anderen wird eine "Einrichtung" gefordert.

Im arbeitsgerichtlichen Kontext versteht man unter einer Sozialeinrichtung ein von einem oder mehreren Arbeitgebern errichtetes zweckgebundenes Sondervermögen, das der Verwaltung bedarf und dessen Zweck darin besteht, soziale Leistungen an gegenwärtige oder ehemalige Arbeitnehmer zu erbringen (vgl. Walker in Schwab/Weth, ArbGG, 5. Aufl. 2018, § 2 Rz. 155; Schlewing in Germelmann/Prütting/Matthes, ArbGG, 9. Aufl. 2017, § 2 Rdnr. 89, beide m.w.N. u. a. auf BAG v. 5.12.2013 - 10 A AZB 25/13, NZA 2014, 221 f.); dabei ist es unschädlich, wenn die Arbeitnehmer zu den Leistungen durch eigene Beiträge beitragen (vgl. Walker, a.a.O.).

Diese Kriterien sind bei dem Beklagten erfüllt. Der Beklagte ist von Unternehmen des Bankgewerbes in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gegründet worden (§ 1 Abs. 1 der Satzung) und dient gemäß § 1 Abs. 2 seiner Satzu...

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