Leitsatz (amtlich)
Anmeldung eines EBay-Accounts unter falschem Namen
Die Einrichtung eines Mitgliedskontos unter falschen Personalien bei der Auktionsplattform eBay im Internet kann den Tatbestand des § 269 Abs. 1 StGB erfüllen (Abgrenzung zu OLG Hamm, Beschluss vom 18. November 2008 - 5 Ss 347/08).
Der anschließende Ankauf von Waren unter diesem Account ist grundsätzlich nicht tatbestandsmäßig, weil es regelmäßig an einer Täuschung der Anbieter über die Identität des Bieters fehlt.
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 30.01.2009; Aktenzeichen (580) 63 Js 1797/07 Ns (42/08)) |
Tenor
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Januar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 2. - 37. wegen Fälschung beweiserheblicher Daten verurteilt worden ist.
Insoweit wird der Angeklagte auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten in allen Rechtszügen zu tragen hat, freigesprochen.
2.
Soweit der Angeklagte hinsichtlich der am 10. September 2006 gegen 18.03 Uhr vorgenommenen Eröffnung des "eBay"-Mitgliedskontos "XY" wegen Fälschung beweiserheblicher Daten verurteilt worden ist, wird das vorbezeichnete Urteil auf die Revision des Angeklagten mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in 37 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Die unbeschränkte Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft, deren Ziel das angefochtene Urteil nicht mitteilt, hat das Landgericht Berlin verworfen.
Die Berufungskammer hat ihrer Entscheidung die folgenden Feststellungen zugrunde gelegt:
"Im September 2006 entschloss sich der Angeklagte in den nachfolgend genannten Fällen über den Internet-Handel EBAY verschiedene Gegenstände anzukaufen. Der Angeklagte wollte dabei jedoch nicht unter seinem eigenen Namen auftreten, sondern legte sich die Personalien einer kurz zuvor verstorbenen Person zu, die er zufällig entdeckt hatte und zu der er keine nähere Verbindung hatte.
Am 10. September 2006 gegen 18.03 Uhr eröffnete der Angeklagte über eine anonymisierte IP-Adresse unter dem Mitgliedsnamen "XY" einen Account bei der Internetverkaufsplattform EBAY und verwendete bei den erforderlichen Daten zum Mitglied die Personalien des bereits am verstorbenen "Z", in , Germany, um den Eindruck zu erwecken, Mitglied sei der Verstorbene und nicht er selbst.
Unter Nutzung des oben genannten EBAY-Accounts mit den persönlichen Daten des zuvor verstorbenen "Z" kaufte der Angeklagte bei EBAY zu nachfolgend benannten Zeiten bei nachfolgend aufgeführten Verkäufern die benannten Gegenstände und täuschte damit bewusst bei jedem Kauf über die Identität der sich hinter dem Mitgliedsnamen verbergenden Person. Im Einzelnen handelte es sich um die nachfolgend aufgeführten Käufe: . (es folgt die Darstellung von 36 Ankaufsfällen nach Datum, Verkäufer und Kaufgegenstand).
Die Verkäufer erlagen dabei dem Irrtum, mit dem verstorbenen "Z" in Geschäftsbeziehungen zu stehen. Zur Lieferung, welche er ordnungsgemäß bezahlt hatte, gab der Angeklagte bei den Mitgliedsdaten des oben genannten Accounts seine eigene Anschrift als abweichende Lieferanschrift an.
Dieses Verfahren blieb bis auf einen Fall bei allen Vertragspartnern des Angeklagten unbeanstandet: In einem Fall wollte die Verkäuferin sicher gehen, dass die abweichende Lieferanschrift auch in Ordnung geht. Dabei stieß sie dann auf Anverwandte des verstorbenen "Z", die ihrerseits Anzeige erstatteten".
II.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren, ohne diese Rüge indessen auszuführen; ferner macht er die Verletzung sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel ist mit der Sachrüge überwiegend erfolgreich und führt zur Freisprechung des Angeklagten; im Fall der Eröffnung des Accounts hat die Revision demgegenüber nur vorläufigen Erfolg.
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.
1.
Soweit es die 36 Ersteigerungsfälle betrifft, kann der Senat ungeachtet der unzureichenden Feststellungen des Landgerichts selbst entscheiden. Er hebt das angefochtene Urteil insoweit nach § 349 Abs. 4 StPO auf und spricht den Angeklagten gemäß § 354 Abs. 1 StPO frei.
a)
Der Angeklagte ist allerdings nicht mit der in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin gegebenen Begründung freizusprechen, es fehle an der erforderlichen Täuschungsabsicht des Angeklagten. Denn die für eine solche Entscheidung nötigen Feststellungen zum inneren Tatbestand enthält das angefochtene Urteil nicht.
Zwar trifft die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft zu, dass im Falle einer bloßen Namenstäuschung jedenfalls die Täuschungsabsicht fehlen kann, wenn sich der Aussteller ungeach...