Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 21.11.2013; Aktenzeichen 590 StVK 361/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 21. November 2013 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
1. Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 1. Oktober 1998 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und ordnete die Sicherungsverwahrung an. Der vielfach wegen vergleichbarer Delikte vorbestrafte Beschwerdeführer hatte nach dem Scheitern einer längeren Beziehung zu einer Frau dieser vorsätzlich von hinten eine geschlossene Schere zweimal mit großer Wucht unmittelbar in Nähe der Halsschlagader in die linke Halsseite gestochen. Aufgrund dieses Urteils befand er sich nach vorhergehender Strafhaft seit dem 21. Februar 2005 bis zum 15. Juni 2007 in faktischer Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Tegel.
Am 9. Juli 2007 ordnete das Landgericht den Vollzug der Sicherungsverwahrung an. Nachdem diese Anordnung mit dem Beschluss des Senats vom 27. Mai 2008 - 2 Ws 543, 610-616/07 - rechtskräftig geworden war, kam der Verurteilte, der zwischenzeitlich in die Freiheit entlassen worden war, weil das Landgericht Berlin nicht rechtzeitig über den Vollzug der Sicherungsverwahrung (§ 67c StGB) entschieden hatte, der Ladung der Vollstreckungsbehörde zum Antritt der Sicherungsverwahrung am 30. Mai 2008 nach; seitdem wurde sie in der Justizvollzugsanstalt T. vollzogen.
Mit Beschluss vom 24. März 2010 - 2 Ws 24 und 81/10 Vollz - verpflichtete der Senat die Vollzugsbehörde, dem Beschwerdeführer in mindestens zweiwöchigem Abstand Ausführungen zu psychotherapeutischen Einzelgesprächen bei der Diplom-Psychologin/Psychotherapeutin S. zu gewähren. Hintergrund der Entscheidung war, dass der Beschwerdeführer während der Vollstreckungsunterbrechung über fast elf Monate zu dieser Therapeutin ein Vertrauensverhältnis aufgebaut hatte. Die Vollzugsanstalt gewährte dem Verurteilten daraufhin und ausschließlich zu diesem Zweck mit Vollzugsplanfortschreibung vom 11. Mai 2010 entsprechende Lockerungen in Form von begleiteten und ab dem 28. Juli 2010 unbegleiteten Ausgängen.
Im Herbst 2010 kam es zwischen dem Verurteilten und der Therapeutin zu erheblichen Konflikten, in deren Verlauf die Therapie abgebrochen wurde. Die näheren Umstände des Scheiterns sind nicht aufzuklären, da der Beschwerdeführer die Therapeutin nicht von ihrer Schweigepflicht entbindet. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2010 setzte daraufhin die Anstalt die Lockerungen wegen Missbrauchsgefahr aus und widerrief sie mit Bescheid vom 14. April 2011. Seine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde verwarf der Senat mit Beschluss vom 29. April 2011 - 2 Ws 108/11 Vollz -. Der Verurteilte macht die Therapeutin für den Widerruf der Lockerungen verantwortlich; ihm wurden zunächst keine Lockerungen gewährt.
Mit Beschluss vom 22. Mai 2012 hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ab dem 20. November 2013 (Tagesende) zur Bewährung ausgesetzt und es abgelehnt, die Führungsaufsicht entfallen zu lassen oder ihre Dauer abzukürzen. Weiterhin hat die Strafvollstreckungskammer dem Beschwerdeführer verschiedene Weisungen erteilt, u.a. das Land Berlin nicht ohne vorherige Zustimmung des Bewährungshelfers bzw. bei dessen Nichterreichbarkeit der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen und im Falle der Genehmigung den Zielort anzugeben (Nr. 4a), keinerlei Kontakt (weder postalisch, telefonisch oder persönlich), auch nicht über Dritte, zu der Therapeutin, ihren Familienangehörigen, ihrem ehemaligen und aktuellen Arbeitgeber sowie ihrer Ärztin aufzunehmen, sich dem Wohnort und der Arbeitsstelle der Therapeutin nicht auf eine kürzere Distanz als 50 Meter zu nähern und bei einem zufälligen Zusammentreffen diesen Abstand sofort wieder herzustellen (Nr. 4g). Zudem hat sie ihn mit seinem Einverständnis angewiesen, sich für die Dauer der Führungsaufsicht durch die Psychiatrische Institutsambulanz des V. Klinikums psycho- und sozialtherapeutisch behandeln zu lassen, im Rahmen der Behandlung verordnete Medikamente einzunehmen und die Behandlung nicht eigenmächtig abzubrechen (Nr. 5). Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Verurteilte Rechtsmittel eingelegt, wobei letzterer sich ausschließlich gegen die Entscheidung, die Vollstreckung erst ab November 2013 zur Bewährung auszusetzen sowie gegen die Nichtabkürzung der Führungsaufsicht und die oben aufgeführten Weisungen gewandt hat. Die Staatsanwaltschaft hat in der Folgezeit ihre sofortige Beschwerde zurückgenommen. Die Rechtsmittel des Verurteilten hat der Senat durch Beschluss vom 12. Oktober 2012 - 2 Ws 326/12 -, auf den Bezug genommen wird, verworfen. Ab Januar 2013 wurden dem Verurteilten erneut Vollzugslockerungen gewährt, die beanstandungsfrei verliefen.
Mit Beschl...