Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 53 O 30/16) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Dezember 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 53 O 30/16) wird als unzulässig verworfen, soweit sich die Berufung gegen die Klageabweisung des Antrags zu 3 richtet.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Ill. Die angefochtene Entscheidung ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird hinsichtlich der Gerichtsgebühren auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin macht als Mieterin einer Erdgeschoßwohnung Unterlassungs-, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen behaupteter Lärmbelästigungen gegen die Beklagten als Mieter der - zumindest zu weiten Teilen der Wohnfläche - darüber gelegenen Wohnung geltend.
Das Landgericht Berlin hat die Klage nach Vernehmung mehrerer Zeugen zu den behaupteten Lärmbelästigungen abgewiesen. Ausgehend von § 906 BGB und im Lichte von § 6 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz Berlin seien störende Geräusche, die von Kindern ausgehen, grundsätzlich sozialadäquat und zumutbar, soweit die Kinder grundsätzlich zu einem rücksichtsvollen Verhalten angehalten wurden. Die von den Zeugen für den Zeitraum von 2015-2018 bekundeten Belästigungen seien schon der Häufigkeit des Auftretens nach nicht geeignet, eine Belästigung jenseits der Grenze der Unzumutbarkeit zu belegen. Aus diesem Grunde stehe der Klägerin weder der geltend gemachte Unterlassungsanspruch noch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anmietung einer Ersatzwohnung zu. Der Klägerin stehe auch kein Schmerzensgeldanspruch zu, weil sie eine Verletzung der Gesundheit oder des Körpers über eine Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens hinaus nicht dargelegt habe.
Gegen dieses ihr am 20. Dezember 2019 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung vom 17. Januar 2020.
Die Klägerin rügt, die Klageabweisung beruhe auf einer falschen Würdigung des klägerischen Vortrags und der Beweismittel, sodass die mit den von ihr jahrelang geführten Lärmprotokollen dokumentierten Beeinträchtigungen auch dann als belegt anzusehen seien, wenn die klägerseits benannten Zeugen - zumal bei einheitlicher Schilderung durch die Zeugen - nur zu einem Teil der Beeinträchtigungen konkrete Angaben machen konnten. Vielmehr sei der Darlegungslast nach der Rechtsprechung des BGH aus dem "Parallelverfahren gegen den Vermieter" bereits durch eine Beschreibung der Mängelsymptome Genüge getan, sofern sich hieraus die Art, Dauer, Häufigkeit sowie die Tageszeiten des Auftretens ergeben. Zudem habe das Landgericht bei der Würdigung der einzelnen Zeugenaussagen die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten. Vielmehr hätten die vernommenen Zeugen die Darstellungen der Klägerin zur Art, Häufigkeit und Intensität des Lärms bestätigt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 10.12.2019 verkündeten und am 20.12.2019 zugestellten Urteils des Landgerichts Berlin, Az. 53 b 30/16,
1. die Beklagten bei Vermeidung der gerichtlichen Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatz- oder wahlweise Ordnungshaft, für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs, zu verurteilen, es zu unterlassen, insbesondere durch lautes Stampfen, Springen, Poltern, Hin- und Herrennen und Schreien die Ruhe in der Wohnung der Klägerin P straße Berlin, Erdgeschoss Seitenflügel rechts, Wohnungsnummer 287.0052, zu stören,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 15.149,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.346,00 EUR seit dem 01.08.2016 und aus weiteren 9.803,43 EUR seit dem 16.08.2018 zu zahlen, und
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 3.000,00 EUR jedoch nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2016 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten haben auf die Berufungsbegründung noch nicht erwidert.
Wegen des weitergehenden Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen; der Senat nimmt ergänzend Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils.
B. Die Berufung der Klägerin ist aus einstimmiger Sicht des Senats teilweise bereits unzulässig (§ 522 Abs. 1 ZPO) und im Übrigen unbegründet (§ 522 Abs. 2 ZPO).
I. 1. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Klageabweisung des Antrags zu 3 wendet. Hierzu hat der Senat im Hin...