Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 07.12.1998; Aktenzeichen 98 T 85/98)

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 89 HRB 61049)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG zulässig. Insbesondere folgt die gemäß § 20 FGG erforderliche Beschwerdebefugnis der Gesellschaft bereits aus der Erfolglosigkeit ihrer Erstbeschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung vom 27. März 1998 (vgl. Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 27 Rdn. 10 m.w.N.). In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Rechtsfehler, auf den die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 550 f. ZPO).

Rechtlich zutreffend hat das Landgericht die Erstbeschwerde der Gesellschaft gegen die Zurückweisung der Anmeldung vom 27. März 1998 als zulässig erachtet, insbesondere die Gesellschaft als gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung gemäß § 20 Abs. 2 FGG beschwerdebefugt angesehen.

In der Sache hat das Landgericht das Vorliegen der Anmeldung einer Änderung des Inhalts einer Eintragung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 der Handelsregisterverfügung und eine Pflicht des Registergerichts zur Eintragung der angemeldeten Änderung der Schreibweise eines Firmenbestandteils in Großbuchstaben verneint. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Rechtlich zutreffend hat das Landgericht zunächst darauf hingewiesen, dass auch nach der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Neuregelung des Firmenbildungsrechts durch das Handelsrechtsreformgesetz die Firma weiterhin Namensfunktion hat. Nach der – gemäß § 6 HGB auch für die GmbH geltenden – Vorschrift des § 17 Abs. 1 HGB wird die Firma definiert als der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Auf der vor allem zu erfüllenden Namensfunktion der Firma beruhen auch die gemäß § 18 Abs. 1 HGB an sie gestellten Anforderungen der Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft (vgl. d. Begr. d. Regierungsentwurfs zu § 18 Abs. 1 HGB n.F., BT-Drs. 13/8444, S. 52).

Vom Begriff der Firma als Unternehmensnamen ist daher – ebenso wie nach bisherigem Recht – grundsätzlich nur eine wörtliche und aussprechbare Bezeichnung umfasst, da sie nur als solche der Individualisierung einer Person oder eines Gegenstandes dienen und damit Namensfunktion erfüllen kann (vgl. zum neuen Recht: OLG Celle NJW-RR 1999, 543; Müther, GmbHR 1998, 1058/1059; Scholz/Emmerich, GmbHG, 9. Aufl., § 4 Rdn. 8 ff.; großzügiger – für Zulässigkeit auch nicht aussprechbarer Buchstabenfolgen –, Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., § 4 Rdn. 13; s.a. Kögel BB 1998, 1645/1646). Mangels Aussprechbarkeit sind Bildzeichen kein Firmenbestandteil (vgl. KG JW 1930, 1742; BGHZ 14, 155/159 f. – Farina; Staub/Hüffer, HGB, 4. Aufl., § 17 Rdn. 8; Lutter/Hommelhoff a.a.O. Rdn. 16). Auch der graphischen Gestaltung des Schriftbildes einer Firma kommt aus diesem Grunde keine namensrechtliche und damit firmenrechtliche Funktion zu. Die vom Firmenträger gewählte Schreibweise oder sonstige graphische Gestaltung wird daher nicht Firmenbestandteil, auf deren Eintragung er einen Anspruch hätte und deren Änderung erneut einzutragen wäre (mit im Hinblick auf die Pflicht zur Firmenführung nach §§ 37, 37 a HGB auch wenig praktikablen und den Firmenträger letztlich einengenden Konsequenzen).

Die in einer Firmenanmeldung enthaltene Schreibweise der Firma stellt nach alledem der Sache nach lediglich einen Vorschlag zur Fassung des Eintragungsvermerks dar, an den das Registergericht nicht gebunden ist. Vielmehr bleibt es dem Gericht überlassen, nach pflichtgemäßem Ermessen die Art und Weise der Eintragung einschließlich ihrer Schreibweise zu bestimmen,(allg. M., vgl. nur BayObLG NJW 1968, 364 und BayObLGZ 1971, 163/167; OLG Karlsruhe NJW 1970, 1379; MünchKomm-HGB/Bokelmann, § 17 Rdn. 9; Baumbach/Hefermehl, HGB, 29. Aufl., § 12 HRV Rdn. 1; Drischler, HRV, 5. Aufl., § 12 Anm. 2; Keidel/Schmatz/Stöber, Registerrecht, 5. Aufl., Rdn. 30 b; Müther a.a.O. Fn. 10; s.a.allg. OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 245). Dies gilt auch für die hier in Frage stehende nachträgliche Änderung der eingetragenen Schreibweise in der beantragten Form der Schreibung eines Firmenbestandteils in Großbuchstaben.

2. Die seitens des Landgerichts – übereinstimmend mit dem Registergericht – getroffene Ermessensentscheidung dahingehend, die beantragte Änderung nicht vorzunehmen bzw. anzuordnen, unterliegt der Überprüfung durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht nur in beschränktem Umfang. Er ist nicht berechtigt, sein Ermessen an die Stelle der Entscheidung des Beschwerdegerichtes zu setzen, sondern hat diese lediglich darauf zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht das ihm eingeräumte Ermessen überhaupt ausgeübt hat und ob ihm eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch unterlaufen ist (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; Keidel/Kahl a.a.O...

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