Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 12 O 633/04)

 

Tenor

1. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.362,60 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit schriftsätzlich übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen gemäß § 91 a Absatz 1 Satz 1 ZPO zu entscheiden. § 91 a ZPO findet auch im einstweiligen Verfügungsverfahren Anwendung (OLG Frankfurt, OLGZ 1994, 92; OLG Hamm, MDR 1979, 407; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63. Auflage, § 91 a, Rdnr. 6).

Das Landgericht hat den Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen zurückgewiesen. Die Berufung des Verfügungsklägers hatte keine Aussicht auf Erfolg.

Für den geltend gemachten Herausgabeanspruch fehlt es, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, am Rechtsschutzbedürfnis des Verfügungsklägers.

Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers setzt die Verwertung des beweglichen Vermögens nicht voraus, dass der Verfügungskläger im Besitz der Räumlichkeiten ist. § 166 Abs. 1 InsO setzt lediglich den Besitz an der zu verwertenden Sache, also hier dem Inventar, voraus. Der Besitz am Inventar kann aber auch allein durch ein auf die Herausgabe oder Duldung der Wegnahme des Inventars gerichteten Anspruch geltend gemacht werden.

Der Verfügungskläger hat gegenüber der Verfügungsbeklagten, wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, auch keinen Anspruch auf Herausgabe oder Duldung der Wegnahme des Inventars und in diesem Rahmen auf Unterlassung von Zugangsbehinderungen. Der Verfügungsantrag war zurückzuweisen, weil die Verfügungsbeklagte einen zulässigen und begründeten auf Einräumung des Besitzes an den Inventargegenständen gerichteten Gegenantrag gestellt hat.

Die Verfügungsbeklagte hatte gemäß §§ 1231, 1228 Abs. 2, 1257, 562 ff BGB gegen den Verfügungskläger ein Recht zum Besitz des streitgegenständlichen Inventars.

Die Verfügungsbeklagte ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gemäß §§ 562 ff BGB Pfandrechtsgläubigerin des Inventars gewesen. Dem Recht zum Besitz steht entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers das Verwertungsrecht des § 166 InsO nicht entgegen. § 166 InsO berechtigt den Insolvenzverwalter zur freihändigen Verwertung, wenn er eine Sache in Besitz hat, gibt ihm aber keinen Herausgabeanspruch, wenn sich die Sache – wie hier – im Besitz des Absonderungsberechtigten befindet (Wimmer; Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 166 Rdnr. 4).

Zwar hat sich die Verfügungsbeklagte durch verbotene Eigenmacht in den Besitz des Inventars gesetzt. Bei der Prüfung der Frage, welches Besitzrecht letztlich Vorrang hat, ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Verfügungskläger ohnehin gemäß § 168 Abs. 3 Satz 1 InsO bei der von ihm beabsichtigten Verwertung des Inventars, das Angebot der Verfügungsbeklagten, das Inventar selbst zu übernehmen als günstigere, da Kosten sparende Verwertungsmöglichkeit vorzuziehen gehabt hätte. Das Angebot der Verfügungsbeklagten, das Inventar selbst zu übernehmen, wäre für den Verfügungskläger schon allein deshalb günstiger gewesen, weil er sich den Ausbau, der nach seinen Angaben zwei Arbeitstage in Anspruch genommen hätte und zudem die nach seinen Angaben bei einem Ausbau darüber hinaus anfallenden, stündlich zu berechnende Kosten einer Spedition erspart hätte. Auch die Einsparung von Kosten bei der Verwertung ist per legem (§ 168, Abs. 3 Satz 2 InsO) ebenfalls ein Kriterium, das bei einem Vergleich von Alternativen zu berücksichtigen ist (Wimmer, a.a.O., § 168, Rdnr. 6).

 

Unterschriften

Bieber, Dr. Henkel, Spiegel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1480048

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