Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Verfügungskläger ist der mit Beschluss vom 1. Dezember 2003 bestellt Insolvenzverwalter über das Vermögen der … GmbH (Gemeinschuldnerin), welche aufgrund eines Vertrages vom 17. April 2000 mit der … & Co. OHG, später umfirmiert in … OHG (GmbH & Co.), Gewerberäume im Erdgeschoss des Hauses … in … Berlin anmietete. Die … OHG hatte die Räume ihrerseits im Jahre 1996 von der Verfügungsbeklagten angemietet und dort eine Münz Wäscherei betrieben, die von der Gemeinschuldnerin fortgeführt wurde. Die Verfügungsbeklagte hat sich in § 11 Abs. 7 des Hauptmietvertrages etwaige Untermietzinsansprüche der Hauptmieterin (nebst Pfandrechten) bis zur Höhe der Hauptmietzinsforderungen abtreten lassen. Für die weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die Anlagen AST 2 und 3 zur Antragsschrift verwiesen.
Im Zuge der Untervermietung, so behauptet der Verfügungskläger zunächst, sei das Eigentum an dem Inventar des Waschcenters auf die Gemeinschuldnerin übertragen worden. Später hat er die Einbringung des Inventars durch die Hauptmieterin in die Mieträume mit Nichtwissen bestritten. Während der Nutzungszeit der Gemeinschuldnerin wurde der Mietzins von dieser direkt an die Hausverwaltung der Verfügungsbeklagten überwiesen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte der Verfügungskläger den Betrieb des Waschcenters zunächst fort und versuchte, dieses durch Veräußerung ganz oder teilweise zu verwerten, entrichtete allerdings keinerlei Nutzungsentschädigung, weder an die Verfügungsbeklagte noch an die Hauptmieterin. Die Verfügungsbeklagte hat gegenüber der Haupt- und der Untermieterin sowie gegenüber dem Verfügungskläger, der zugleich auch Insolvenzverwalter des Vermögens einer der beiden persönlich haftenden Gesellschafterinnen der Hauptmieterin, der GmbH, ist, zahlreiche fristlose Kündigungen u.a. wegen Zahlungsverzuges ausgesprochen, deren Zugang bzw. Wirksamkeit der Verfügungskläger bestreitet.
Mit Schreiben vom 21. September 2004 hat der Verfügungskläger ein Vermieterpfandrecht der Verfügungsbeklagten an den streitgegenständlichen Inventargegenständen bestritten und die Verwertung angekündigt. Ende September bzw. Anfang Oktober 2004 ließ die Verfügungsbeklagte daraufhin zunächst die Schlösser zweier zum Waschcenter gehörender Kellerräume sowie später auch des Waschcenters selbst auswechseln und übernahm damit den Besitz der Mietsache einschließlich des Inventars.
Der Verfügungskläger, der zunächst die Herausgabe der beiden von der Verfügungsbeklagten in Besitz genommenen Kellerräume sowie die Unterlassung weiterer Zutrittsbehinderungen und Störungen des Waschcenterbetriebs verlangt hatte, behauptet, er habe einen Kaufinteressenten, der das gesamte Inventar zu einem Preis von Eur 3.500,00 netto erwerben wolle. Der Verfügungskläger beabsichtige deshalb nicht mehr, das Waschcenter weiter zu betreiben. Er wolle das Inventar unmittelbar nach der Herausgabe der Räume durch die Verfügungsbeklagten ausbauen lassen und die Räume anschließend an die Verfügungsbeklagte zurückgeben. Der Verfügungskläger hat im Verlaufe des Verfahrens den Antrag auf Unterlassung weiterer Störungen des Waschcenterbetriebs nicht mehr weiter verfolgt und Herausgabe der Mieträumlichkeiten insgesamt verlangt.
Der Verfügungskläger beantragt,
- die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, das Ladenlokal (Waschcenter) im Erdgeschoss des Hauses … Berlin einschließlich der beiden von der Tiefgarage des Hauses aus zugänglichen im Erdgeschoss befindlichen Kellerräume an den Verfügungskläger herauszugeben,
- der Verfügungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, den Mitarbeitern der … GmbH und dem Verfügungskläger den Zutritt zum Ladenlokal (Waschcenter) im Erdgeschoss des Hauses … Berlin, einschließlich der beiden von der Tiefgarage des Hauses aus zugänglichen im Erdgeschoss befindlichen Kellerräume zu verwehren.
Die Verfügungsbeklagten beantragt,
- den Verfügungsantrag zurückzuweisen,
- die Verfügungsklägerin zu verpflichten, die im Verfügungsantrag bezeichneten Räumlichkeiten an die Verfügungsbeklagte, hilfsweise an den zuständigen Gerichtsvollzieher als Sequester, herauszugeben.
Die Verfügungsbeklagte meint, der Verfügungskläger verhalte sich rechtsmissbräuchlich und nutze seine Stellung als Insolvenzverwalter aus, um die Verfügungsbeklagte als Gläubigerin zu schädigen. Sie sei deshalb im Wege der Selbsthilfe zur Sicherung ihres Vermieterpfandrechts und zur Inbesitznahme der streitgegenständlichen Räumlichkeiten berechtigt gewesen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Verfügungsbeklagtenvertreter unter Vorlage eines Kaufv...