Leitsatz (amtlich)
1. Für die Bewertung der Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 1 Nr. 2 StPO bildet die konkrete Straferwartung ein maßgebliches Kriterium. Dafür ist die Anrechnung von Untersuchungshaft als auch eine voraussichtliche Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes nach § 57 StGB zu berücksichtigen.
2. Bei einem Erstverbüßer gilt für die Prognose im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB grundsätzlich die Vermutung, dass der Strafvollzug ihn beeindruckt hat und von weiteren Straftaten abhalten kann. Indes ist ein strengerer Maßstab anzulegen, wenn die abgeurteilte Tat dem Bereich der organisierten Kriminalität zuzuordnen ist, es sich um ein nicht unerhebliches Betäubungsmitteldelikt oder eine Gewalttat handelt oder wenn der Täter durch einen früheren Bewährungsbruch bewiesen hat, dass der von ihm bereits einmal vermittelte günstige Eindruck falsch war.
Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 22.05.2018; Aktenzeichen (520 KLs) 277 Js 2244/18 (15/18)) |
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Mai 2018 in der Gestalt der Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Berlin vom 18. September 2018 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Der Angeklagte befindet sich seit dem 22. Mai 2018 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten (381 Gs 148/18) vom selben Tag in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist ein am 21. Mai 2018 auf eine Tankstelle mit einer ungeladenen Schreckschusswaffe verübter Raub. Das Landgericht Berlin - große Strafkammer - hat den geständigen Angeklagten am 18. September 2018 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen hat er Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Die Strafkammer hat zugleich mit dem Urteil die Haftfortdauer beschlossen (§ 268b StPO). Der Angeklagte begehrt mit seiner Beschwerde vom 25. September 2018 den Haftbefehl des Amtsgerichtes aufzuheben, hilfsweise, diesen außer Vollzug zu setzen. Die Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die nach §§ 304 Abs. 1, 305 Satz 2 StPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil weiterhin die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer nach § 112 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StPO vorliegen.
1. Der dringende Tatverdacht gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO folgt aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. September 2018 und wird auch von dem - geständigen - Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.
2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). In Fällen wie dem vorliegendem, in dem bereits ein auf eine unbedingte Freiheitsstrafe lautendes Urteil ergangen ist, ist zu berücksichtigen, dass die Untersuchungshaft nicht nur die Durchführung des Strafverfahrens gewährleisten, sondern auch die Vollstreckung der in dem Verfahren verhängten Freiheitsstrafe sicherstellen soll (vgl. KG, Beschlüsse vom 20. März 2014 - 3 Ws 131/14 -, vom 30. Juli 2012 - 3 Ws 422/12 -, vom 15. März 2012 - 3 Ws 155/12 - und vom 7. März 2014 - 4 Ws 21/14 -). Zwar hat der Angeklagte gegen das Urteil Revision eingelegt. Er muss aber damit rechnen, dass sein Rechtsmittel möglicherweise keinen Erfolg haben wird. Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich - zumindest für eine gewisse Zeit (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 112 Rn. 32 mwN) - dem Strafverfahren entziehen.
a) Bei dieser Prognoseentscheidung ist jede schematische Beurteilung anhand genereller Maßstäbe, insbesondere die Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets oder nie ein bedeutsamer Fluchtanreiz bestehe, unzulässig. Die zu erwartenden Rechtsfolgen allein können die Fluchtgefahr grundsätzlich nicht begründen; sie sind aber jedenfalls der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Angeklagte werde diesem wahrscheinlich nachgeben (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2018 - 2 Ws 51/18 -).
Die Straferwartung beurteilt sich nach dem Erwartungshorizont des Haftrichters, in dessen Prognoseentscheidung die subjektive Erwartung des Angeklagten einzubeziehen ist (vgl. OLG Hamm StV 2001, 115). Dabei kommt es auf den tatsächlich zu erwartenden Freiheitsentzug an, sodass die Anrechnung der Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB und eine voraussichtliche Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes nach § 57 StGB die Straferwartung und den mit dieser verbundenen Fluchtanreiz unter Umständen verringern kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 - StraFo 2013, 160; Beschluss vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08 - juris; Beschluss vom 4. April 2006 - 2 BvR 523/06 - juris; KG, Beschluss vom 3. November 2011 - 4 Ws 96/11 -, StV 2012, 350; Senat, Beschluss vom 27...