Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung des Registergerichts, eine Anmeldung auf Eintragung der Abberufung eines GmbHG-Geschäftsführers zurückzuweisen, kann nicht durch einen Gesellschafter der GmbHG mit der Beschwerde angegriffen werden. Der Gesellschafter wird durch die Entscheidung nicht unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt.
Normenkette
FamFG §§ 7, 59 Abs. 1-2; GmbHG § 39 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 82 HRB 203404) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten vom 07. Juni 2021 sowie der Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens werden verworfen.
Gründe
I. Die B. P. UG (haftungsbeschränkt) - nachfolgend auch: "Gesellschaft" - ist seit dem Januar 2019 in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Gesellschafter sind die Beteiligte - nachfolgend auch: MSH - mit 50 % der Geschäftsanteile sowie die C. T. UG (haftungsbeschränkt) - nachfolgend auch CT - mit einer Beteiligung in gleicher Höhe. Als Geschäftsführer der Gesellschaft sind die Herren W. und M. im Handelsregister eingetragen.
Mit notariell beglaubigter Anmeldung vom 10. November 2020 meldete Herr M. die Abberufung von Herrn W. als Geschäftsführer der Gesellschaft zum Handelsregister an. Er nahm dabei Bezug auf ein Protokoll einer Gesellschafterversammlung der Beteiligten vom 09. November 2020, das von Herrn M. unterzeichnet ist. Ausweislich des Protokolls wurde auf der Gesellschafterversammlung unter TOP 5 über die Abberufung von Herrn W. als Geschäftsführer abgestimmt. Die MSH habe mit allen ihren Stimmen für die Abberufung gestimmt, die CT sei aufgrund § 47 Abs. 4 GmbHG an der Stimmabgabe gehindert. Weiter heißt es in dem Protokoll: "Der Beschluss ist damit gefasst worden."
Das Amtsgericht erteilte nachfolgend umfangreiche Hinweise, die im Ergebnis alle darauf abzielten, dass sich dem eingereichten Protokoll kein wirksamer Abberufungsbeschluss entnehmen ließe.
Nachdem die Gesellschaft auch auf Nachfrage nicht auf die Hinweise reagierte, hat das Amtsgericht die Anmeldung mit Beschluss vom 07. Mai 2021 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der MSH vom 07. Juni 2021. Die MSH verweist zunächst auf eine von ihr beim Landgericht Berlin eingereichte Klage gegen Herrn W., die auf Feststellung gerichtet ist, dass der Abberufungsbeschluss vom 09. November 2020 wirksam sei. Zudem ergäbe sich bereits aus dem Protokoll die wirksame Abberufung von Herrn W.. Schließlich beantragt die MSH hilfsweise, über die Beschwerde nicht vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens auf Beschlussfeststellung zu entscheiden.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Im Rubrum des Nichtabhilfebeschlusses vom 28. Oktober 2021 werden die MSH als Beteiligte zu 1) und ein Notar Dr. E. als Beteiligter zu 2) bezeichnet.
II. Die Beschwerde, die ausdrücklich für die MSH eingelegt worden ist, ist unzulässig, da die MSH als Gesellschafterin nicht beschwerdebefugt ist, § 59 Abs. 1 FamFG.
1. a) Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine solche Beeinträchtigung erfordert, dass die Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses den Beschwerdeführer in eigenen Rechten unmittelbar und nachteilig betrifft (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 22 W 95/18 -, Rn. 7, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12. April 2011 - 11 W 25/11 -, Rn. 7, juris; Meyer-Holz in: Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 59 Rdn. 9; Müther in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl., § 59 Rn. 7). Wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte Interessen genügen dagegen nicht (Meyer-Holz, aaO., Rn. 6). Es ist auch nicht ausreichend, wenn sich die angefochtene Entscheidung nur mittelbar auf die rechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers auswirkt und er deshalb ein berechtigtes Interesse an ihrer Änderung hat (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 26. Februar 2010 - 31 Wx 16/10 -, Rn. 3, juris).
b) Die MSH ist aber durch die Zurückweisung der Anmeldung, mit der die Eintragung der Abberufung von Herrn W. er als Geschäftsführer begehrt wird, nicht unmittelbar nachteilig in eigenen Rechten betroffen.
aa) Die MSH ist nicht einmal Beteiligte des Anmeldeverfahrens. Sie kann lediglich geltend machen, dass sie Gesellschafterin der Gesellschaft ist. Daraus folgt aber keine (notwendige) Beteiligung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG an dem Anmeldeverfahren. Denn ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft wird durch die Eintragungen in Bezug auf die Gesellschaft - insbesondere betreffend die Berufung und Abberufung von Geschäftsführern - nicht in seinen Rechten beeinträchtigt (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 03. Juni 2016 - 22 W 20/16 -, Rn. 7, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 27. November 1996 - 15 W 311/96 -, Rn. 20, juris; Heinemann in: Keidel, FamFG, 20. Aufl., § 374 Rn. 44c; Müther in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl., § 59 FamFG, Rn. 33.1; Schmidt-Kessel/Müther, § 8 HGB Rn. 190). Damit ste...