Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme von Ausbaukosten durch Wohnungseigentumserwerber. Wohnungseigentumssache

 

Leitsatz (amtlich)

Der Erwerber von Wohnungseigentum kann ohne individualvertragliche Übernahme nicht für die das Gemeinschaftseigentum betreffenden Folgekosten des vor seinem Erwerb erfolgten Ausbaus seiner Dachgeschoßwohnung in Anspruchgenommen werden, wenn die Kostenpflicht nicht in der von der Eintragungsbewilligung gedeckten Gemeinschaftsordnung, sondern nur in einem Anhang der notariellen Teilungserklärung vorgesehen ist.

 

Normenkette

WEG § 10 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 22 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 87 T 549/97)

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 146/97)

 

Tenor

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die Erstbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. September 1997 – 76 II (WEG) 146/97 – mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Antragsgegner anteilig wie folgt verpflichtet werden, zur Zahlung jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Mai 1998:

Der Antragsgegner

zu 1.

zu einem Betrag von

70,36 DM,

die Antragsgegnerin

zu 2.

zu einem Betrag von

70,36 DM,

der Antragsgegner

zu 3.

zu einem Betrag von

94,82 DM,

die Antragsgegnerin

zu 4.

zu einem Betrag von

280,86 DM,

der Antragsgegner

zu 5.

zu einem Betrag von

21,00 DM,

die Antragsgegnerin

zu 6.

zu einem Betrag von

21,00 DM,

die Antragsgegnerin

zu 7.

zu einem Betrag von

90,62 DM,

der Antragsgegner

zu 8.

zu einem Betrag von

21,00 DM,

die Antragsgegnerin

zu 9.

zu einem Betrag von

21,00 DM,

die Antragsgegnerin

zu 10.

zu einem Betrag von

54,01 DM,

die Antragsgegnerin

zu 11.

zu einem Betrag von

72,01 DM,

der Antragsgegner

zu 12.

zu einem Betrag von

24,00 DM,

die Antragsgegnerin

zu 13.

zu einem Betrag von

24,00 DM,

die Antragsgegnerin

zu 14.

zu einem Betrag von

81,62 DM,

der Antragsgegner

zu 15.

zu einem Betrag von

26,56 DM,

die Antragsgegnerin

zu 16.

zu einem Betrag von

26,56 DM.

Die Gerichtskosten aller drei Instanzen werden dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft auferlegt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 4.798,22 DM festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Miteigentümer der Wohnanlage, die aus 23 Wohneinheiten, davon drei erst nach Invollzugsetzung der Wohnungseigentumsgemeinschaft errichteten Dachgeschoßwohnungen, besteht. Die Antragstellerin ist die seit dem 14. Mai 1996 im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der Ein-Zimmer-Dachgeschoßwohnung rechts Nr. 21, nachdem sie bereits am 14. Dezember 1995 als Eigentümerin der Ein-Zimmer-Dachgeschoßwohnung Nr. 22 im Grundbuch eingetragen worden war. Gemäß § 8 der im wesentlichen gleich lautenden Kaufverträge heißt es unter anderem, daß die Käuferin sich verpflichtet,

  1. die Rechte und Pflichten aus der Gemeinschaftsordnung mit Hausordnung zu übernehmen;
  2. als Rechtsnachfolger in den mit dem Verwalter geschlossenen Vertrag einzutreten;
  3. die gleichen Vollmachten zu erteilen;
  4. die vorgenannten Pflichten bei einer Weiterveräußerung des Wohnungseigentums ihrem Rechtsnachfolger mit der Maßgabe aufzuerlegen, daß auch dieser verpflichtet ist, dementsprechend alle weiteren Rechtsnachfolger zu verpflichten.

Die Antragstellerin hat die beiden Dachgeschoßwohnungen in fertig ausgebautem Zustand erworben.

Die rechtlichen Verhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander sind in der notariell beurkundeten Teilungserklärung vom 11. Oktober 1983/23. November 1983 festgelegt. Die„Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung” enthält in Teil 1 die eigentliche Teilungserklärung mit den 23 Miteigentumsanteilen, jeweils verbunden mit bestimmten in sich abgeschlossenen Räumen. Unter Teil II folgt in den §§ 2 bis zur„Schlußvorschrift” § 11 die„Gemeinschaftsordnung”. In Teil III folgen die Anträge an das Grundbuchamt, darunter in § 12 die Bewilligung und der Antrag,

  1. die Teilung des Grundstücks nach Maßgabe des Teils I dieser Urkunde,
  2. die Bestimmungen des Teils II dieser Urkunde als Inhalt des Sondereigentums in die Wohnungsgrundbücher einzutragen.

Der Teil IV enthält unter der Überschrift„schuldrechtliche Bestimmungen” in § 14 umfangreiche Regelungen über„Dachausbau/Modernisierungsarbeiten”. Darin wird der jeweilige Eigentümer der im Dachgeschoß gelegenen Einheiten Nr. 21, 22 und 23, ohne daß es eines Beschlusses und der Mitwirkung der Eigentümergemeinschaft bedarf, ermächtigt, diese Räume zu Wohn- und/oder Gewerberaum auszubauen. Sämtliche Arbeiten sollen ausschließlich auf Kosten und Gefahr der berechtigten Eigentümer gehen, die verpflichtet sind, das Gemeinschaftseigentum im Anschluß an die Um- und Ausbauarbeiten wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft sollte auch nicht durch„Kosten oder Folgekosten” belastet werden. Sodann heißt es:

„Die vorstehenden Vollmachten werden für jeden neu in die Eigentümergemeinschaft eintretenden Wohnungs- beziehungsweise Teileigentumseigentümer verbindlich, in dem in der Erwerbsurkunde auf den v...

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