Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 20.12.2018; Aktenzeichen VR 2154 B) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten vom 01. Februar 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beteiligte ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Er meldete durch den Vorstand am 06. Juni 2017 in notarieller Form beim Amtsgericht Charlottenburg auf der Mitgliederversammlung vom 21. September 2016 beschlossene Satzungsänderungen zur Eintragung in das Vereinsregister an.
Der Einladung zur Mitgliederversammlung war ein Begleitschreiben des Vorstands vom 22. August 2016 beigefügt, in dem dieser vorschlug, die Redezeit für alle Teilnehmer zu begrenzen, da ansonsten der Zeitrahmen gesprengt würde und nach Abstimmung über die Tagesordnungspunkte Top 1-32 noch eine Zusammenkunft der Mitglieder der Delegiertenversammlung stattfinde. Um beiden Teilen der Versammlung angemessen viel Zeit zur Verfügung stellen zu können, bedürfe es im ersten Teil einer konzentrierten Arbeit. Es sollten daher Redezeitbeschränkungen beschlossen werden, um den Zeitrahmen überschaubar zu halten. Zu Beginn der Mitgliederversammlung wurde eine Rednerliste ausgelegt und es fand sodann eine Abstimmung über die Redezeit statt, wobei der Vorschlag, das Rederecht für alle auf zwei Minuten zu verkürzen, abgelehnt wurde. Mit 11 Gegenstimmen wurde sodann beschlossen, das Rederecht auf eine Minute zu begrenzen. Weiter wurde bei 22 Gegenstimmen beschlossen, dass die Rednerliste nunmehr geschlossen sei und nicht erweitert werden dürfe.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 hat das Amtsgericht die beantragte Eintragung der beschlossenen Satzungsänderungen abgelehnt, da der gefasste Beschluss aufgrund der beschlossenen Redezeitbegrenzungen auf eine Minute sowie dem Erfordernis des Eintrags in Rednerlisten vor Versammlungsbeginn unwirksam sei. Durch die Beschränkung des Rederechts auf die Personengruppe der Rednerliste sei das Teilnahmerecht der vom Rederecht ausgeschlossenen Vereinsmitglieder verletzt. Gleiches gelte für die Redezeitbeschränkung auf eine Minute. Eine objektive Begründung habe nicht vorgelegen. Es sei nicht auszuschließen, dass die Teilnehmer der Mitgliederversammlung aufgrund eines längeren oder weiteren Redebeitrags ein anderes Abstimmungsergebnis gewählt hätten.
Hiergegen hat sich der Beteiligte gewandt und ausgeführt, dass keinem Mitglied die Teilnahme an der Mitgliederversammlung verwehrt worden sei. Die Beschränkung des Rederechts sei aufgrund der sehr umfangreichen Tagesordnung mit 32 Tagesordnungspunkten erfolgt. Es habe die Möglichkeit bestanden, sich auch mehrmals in die Rednerliste zu einem Tagesordnungspunkt einzutragen, wovon aber kein Gebrauch gemacht worden sei.
Mit Beschluss vom 30. August 2017 hat das Amtsgericht Charlottenburg die Anmeldung der Satzungsänderung vom 01. Juni 2017 unter Hinweis auf die Nichtigkeit der gefassten Satzungsänderungsbeschlüsse zurückgewiesen, da die Redezeitbegrenzung nicht objektiv begründet werden könne. Die zunächst erfolgte Abstimmung über eine Redezeitbegrenzung auf zwei Minuten zeige, dass die höchstzumutbare Zeit nicht ausgeschöpft worden sei. Es sei auch nicht dargelegt, warum nicht zunächst der Verlauf der Versammlung hätte abgewartet werden können, um im Verlauf über eine Redezeitbegrenzung zu entscheiden.
Gegen diesen Beschluss, der dem Beteiligten am 4. September 2017 zugestellt worden ist, hat der Beteiligte am 04. Oktober 2017, beim Amtsgericht am selben Tage eingegangen, Beschwerde eingelegt und diese u.a. damit begründet, dass sich mit Sicherheit ausschließen lasse, dass das Abstimmungsverhalten anders gewesen wäre ohne zeitliche Beschränkung des Rederechts.
Mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 hat das Amtsgericht Charlottenburg der Beschwerde nicht abgeholfen und die Angelegenheit dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen des weiteren Sachstands und Vortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten hat keinen Erfolg.
1. Die form- und fristgerecht (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG) eingelegte und gemäß § 65 FamFG begründete Beschwerde des als Antragssteller gem. § 59 Abs. 2 FamFG beschwerdeberechtigten Vereins (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Januar 2012, 14 Wx 21/11, juris Rdn. 15) ist zulässig.
2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die Eintragung der angemeldeten Satzungsänderung in das Vereinsregister abgelehnt. Die Beschlüsse zur Satzungsänderung sind wegen der beschlossenen Redezeitbeschränkung auf eine Minute nichtig. Es ist nicht festzustellen, dass die damit verbundene Verletzung des Teilnahmerechts der Mitglieder ohne Relevanz geblieben ist. Dem Antrag auf Anmeldung zum Vereinsregister war gem. §§ 67, 71 i. V. m. § 60 i. V. m. §§ 56-59 BGB nicht zu entsprechen.
Im Rahmen der Eintragung von Satzungsänderungen eingetragener Vereine hat das Regist...