Leitsatz (amtlich)

Die Bestellung eines Vereinsbetreuers durch das VormG ist auch dann wirksam, wenn dem Verein die Anerkennung als Betreuungsverein fehlt. In einem solchen Fall steht dem Verein für die Tätigkeiten des Betreuers eine Vergütung nach § 1908e BGB a.F. zu. Im Vergütungsverfahren werden die bereits im Rahmen der Bestellung nach § 1897 Abs. 2 BGB zu prüfenden Voraussetzungen eines Vereinsbetreuers nicht nochmals geprüft oder in Frage gestellt.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 15.04.2005; Aktenzeichen 87 T 549/04)

AG Berlin-Köpenick (Beschluss vom 15.11.2004; Aktenzeichen 51-XVII V 94)

 

Tenor

Der Beschluss des LG Berlin vom 15.4.2005 - 87 T 549/04 - und der Beschluss des AG Köpenick vom 15.11.2004 - 51-XVII V 94 - werden aufgehoben. Die Sache wird nur erneuten Entscheidung unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen an das AG zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Die sofortige weitere Beschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das LG statthaft, §§ 56g Abs. 5 S. 2, 69e S. 1 FGG. Sie ist auch zulässig, insb. ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 29 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG. Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers folgt bereits aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde durch die angegriffene Entscheidung des LG (Keidel/Kuntze/Winkler/Meyer/Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 10).

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist auch begründet.

Für die Tätigkeiten eines von dem VormG bestellten Vereinsbetreuers kann der Verein eine Vergütung verlangen, die sich bei Mittellosigkeit des Betroffenen gegen die Staatskasse richtet, §§ 1908e Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 2, 1836a BGB in der hier bis zum 30.6.2005 maßgeblichen Fassung des (Ersten) Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25.6.1998 (BGBl. I, 1580).

1. Das LG hat in seinem in der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommen Beschl. v. 10.1.2005 - 87 T 106/03 - ausgeführt, Vergütungsansprüche eines Betreuungsvereins gem. § 1908e Abs. 1 BGB setzten dessen staatliche Anerkennung nach § 1908 f. BGB voraus. Dies folge sowohl aus der Gesetzessystematik als auch der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung von anerkannten Betreuungsvereinen eine Qualitätssicherung im Betreuungswesen beabsichtigt. Dem widerspräche es, wenn auch nicht anerkannten Vereinen eine Vergütung bewilligt werden könne. Nicht entgegen stehe, dass formell-rechtliche oder materiell-rechtliche Mängel bei der gleichwohl wirksamen Bestellung eines Betreuers auf die Vergütung keinen Einfluss hätten. Vorliegend käme die Bewilligung einer Vergütung aus Billigkeitserwägungen nicht in Frage, weil die Vormundschaftsgerichte die Mitarbeiter des Beschwerdeführers erkennbar irrtümlich zu Vereinsbetreuern bestellt hätten. Im Gegensatz zu den Gerichten seien die Mängel der Bestellungsbeschlüsse dem Beschwerdeführer von Anfang an bekannt gewesen. Er sei über viele Jahre als Wettbewerber anderer Betreuungsvereine aufgetreten, die entsprechend erst nach behördlicher Anerkennung tätig geworden seien.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, § 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO.

a) Allerdings ist der Ausgangspunkt des LG zutreffend, dass unter einem Verein i.S.d. § 1908e Abs. 1 S. 1 BGB nur ein staatlich anerkannter Betreuungsverein i.S.d. § 1908 f. BGB zu verstehen ist. Das folgt aus dem Zusammenhang mit § 1897 Abs. 2 BGB und der dort enthaltenen Legaldefinition des Vereinsbetreuers. Dies kann nur ein Mitarbeiter eines nach § 1908 f. BGB anerkannten Betreuungsvereins sein, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist. Da der Vergütungsanspruch des Vereins die Bestellung eines Vereinsbetreuers voraussetzt, § 1908e Abs. 1 S. 1 BGB, muss es sich hier ebenfalls um einen solchen i.S.d. § 1908 f. BGB handeln. Dies entspricht auch dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers. Der besondere Status des Vereinsbetreuers und die damit verbundenen Rechtsfolgen sollten von der Anerkennung des Vereins als Betreuungsverein abhängen. Es sollte ein besonderer Anreiz geschaffen werden, dass die Vereine bestimmte Qualitätsstandards erfüllen, insb. um in den Genuss der in § 1908e Abs. 1 S. 1 BGB genannten Beträge zu kommen (BT-Drucks. 1¼528, 157, re. Sp.).

b) Das ändert aber nichts daran, dass die Anerkennung des Vereins, die in einem selbständigen Verwaltungsverfahren erfolgt (Jürgens/Winterstein, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1908 f. BGB Rz. 4), damit nicht Wirksamkeitserfordernis der vormundschaftsgerichtlichen Bestellung eines Vereinsbetreuers ist. Die bei der Bestellung nach § 1897 Abs. 2 BGB zu prüfenden Voraussetzungen sollen nicht im Vergütungsverfahren - nach Erbringung der Betreuungsleistungen - nochmals geprüft und in Frage gestellt werden.

Vorliegend ist die Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1) wirksam, wenn auch unter Verstoß gegen § 1897 Abs. 2 BGB als Vereinsbetreuerin bestellt worden.

aa) Ohne Verfahrensfehler und damit für den Senat bindend, vgl. § 27 Abs. 1 FGG, § 559 Abs. 2 ZPO, hat das LG festgestellt, dass ...

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