Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs eines Betreuungsvereins gegen die Staatskasse.

 

Normenkette

BGB § 1908e

 

Verfahrensgang

LG Braunschweig (Beschluss vom 08.09.2004; Aktenzeichen 8 T 655/04)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des LG Braunschweig vom 8.9.2004 - 8 T 655/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers hat die Staatskasse zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 2.170,50 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der W. Betreuungsverein macht für die Betreuung der Betroffenen Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungsersatz gegen die Staatskasse geltend.

Mit Beschluss des AG vom 9.1.2004 ist für die Betroffene eine Betreuung eingerichtet worden, in dem elf namentlich benannte Personen als Mitarbeiter des W. Betreuungsvereins zu Betreuern bestellt worden sind. Der Betreuungsverein hat die Betreuung mit Schreiben vom 21.1.2004 angenommen und als zuständige erste Betreuerin Frau B. und als Ersatzbetreuer Herrn A. benannt. Im Betreuungsausweis vom 13.1.2004 sind wiederum elf namentlich benannte Mitarbeiter des Betreuungsvereins als Betreuer angegeben. In tatsächlicher Hinsicht ist die Betreuung - wie sich aus verschiedenen Schriftstücken und Anträgen in den Akten ergibt - durch Frau B. wahrgenommen worden.

Auf Antrag des Betreuungsvereins vom 5.4.2004 hat das AG mit Beschl. v. 21.6.2004 gegen die Stellungsnahme des Bezirksrevisors die Vergütung für den Betreuungsverein festgesetzt.

Die gegen den Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors blieb erfolglos. Mit Beschl. v. 8.9.2004 hat das LG die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors zurückgewiesen und die weitere sofortige Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat das LG angeführt, dass die namentliche Aufzählung sämtlicher Mitarbeiter des Betreuungsvereins zeige, dass eine natürliche Person und nicht der Verein als solcher zum Betreuer bestellt werden sollte. Auch wenn das Vorgehen des VormG dem gesetzlichen Leitbild zur Bestellung einer namentlich benannten natürlichen Person nicht entspreche, sei der Beschluss nicht unwirksam.

Gegen den ihm am 29.9.2004 zugestellten Beschluss wendet sich der Bezirksrevisor mit seiner am 8.10.2004 eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde. Diese begründet er damit, dass aus dem Bestellungsbeschluss nicht zu ersehen sei, ob eine Bestellung i.S.d. § 1897 Abs. 2 S. 1 BGB mit Vergütungsanspruch oder aber eine Bestellung nach § 1900 Abs. 1 BGB ohne Vergütungsanspruch erfolgt sei.

II. Die zulässige sofortige weitere Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 69e S. 1, 56g Abs. 5 S. 2, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2 FGG zulässig, da das Beschwerdegericht die weitere Beschwerde zugelassen hat und die Frist des § 22 Abs. 1 FGG eingehalten ist.

2. Der angefochtene Beschluss des LG hält der rechtlichen Nachprüfung gem. § 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO stand.

Voraussetzung für den vom Verein im eigenen Namen geltend gemachten Vergütungsanspruch aus § 1908e Abs. 1 S. 1 BGB ist die Bestellung eines Mitarbeiters des Vereins als Betreuer der Betroffenen (Schwab in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1908e Rz. 1, 2; Soergel/Zimmermannn, BGB, 13. Aufl., § 1897 Rz. 12, Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1908e Rz. 2). In diesem Fall kann der Verein die Vergütungsansprüche nach §§ 1836 Abs. 2, 1836a BGB beanspruchen, während dem zum Betreuer bestellten Vereinsmitglied selbst keine Ansprüche zustehen (Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1908e Rz. 1). Wenn dagegen der Verein selbst gem. § 1900 BGB zum Betreuer bestellt worden ist, stehen ihm nach § 1836 Abs. 4 BGB nur Ansprüche gegen das Mündel und auch nur in dem Fall zu, wenn dessen Vermögen ausreicht. Ansprüche gegen die Staatskasse werden dagegen nicht begründet (Schwab in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1908e Rz. 2; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1897 Rz. 12, Palandt/Diedrichsen, BGB, 64. Aufl., § 1908e Rz. 1).

Grund für diese einschneidende Regelung ist, dass nach dem gesetzlichen Leitbild vorrangig eine natürliche Person zum Betreuer bestellt werden soll, während die Bestellung eines Betreuungsvereins nach § 1900 Abs. 1 BGB nur dann erfolgen darf, wenn der Betroffene durch einen oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden kann (BayObLG, Beschl. v. 26.11.1997 - 3Z BR 422/97, BayObLGReport 1998, 44 = FamRZ 1999, 52; Beschl. v. 14.4.1994 - 3Z BR 39/94, BayObLGReport 1994, 44 = MDR 1994, 922 = FamRZ 1994, 1203). Durch die Vergütungsregelung sollen Vereine gezwungen werden, Vereinsbetreuer bestellen zu lassen, da nur dann Aufwendungen und Vergütung bezahlt werden (Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1908e Rz. 3). Für die Bestellung eines Vereinsbetreuers i.S.v. § 1897 Abs. 2 S. 1 BGB ist dabei erforderlich, dass im Bestellungsbeschluss die Bezeichnung einer natürlichen Person als Vereinsbetreuer und des anstellenden Vereins enthalten ist (§ 69 Abs. 1 Nr. 3a und b FGG); gleiches gilt f...

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