Leitsatz (amtlich)
1. Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten einer Partei ist nicht deshalb unzulässig, weil dieser im Rahmen der der angefochtenen Entscheidung vorausgegangenen Anhörung der Streitwerthöhe nicht widersprochen hat.
2. Für die Höhe des Vergleichswertes kommt es nicht darauf an, worauf die Parteien sich geeinigt haben. Maßgeblich ist vielmehr, welchen Streit die Parteien durch den Vergleich (mit)erledigt haben.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 02.08.2012; Aktenzeichen 67 S 171/11) |
AG Berlin-Köpenick (Aktenzeichen 2 C 251/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des LG vom 2.8.2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt bis zu 6.000 EUR. Der Vergleichswert übersteigt den Streitwert um 21.144,67 EUR.
Gründe
I. Die in dem Nichtabhilfebeschluss vom 15.10.2012 vom LG geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde teilt der Senat nicht. Insbesondere scheitert die Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde nicht an einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis, weil die Prozessbevollmächtigten der Beklagten der erfolgten Festsetzung des Streitwerts im Rahmen der der angefochtenen Entscheidung vorausgegangenen Anhörung nicht widersprochen haben. Dem steht bereits entgegen, dass die Streitwertfestsetzung nicht zur Disposition der Parteien bzw. ihrer Vertreter steht, sondern von Amts wegen objektiv vom Gericht anhand des Sach- und Streitstandes zu bestimmen ist. Selbst einem Einverständnis des Prozessbevollmächtigten mit einer konkret beabsichtigen Streitwertfestsetzung kommt deshalb auch weder die Bedeutung eines Rechtsmittelverzichts zu noch entfällt dadurch die Beschwer (OLG Braunschweig, Beschl. v. 22.2.2006 - 2 W 21/06).
II. Den Streitwert des Berufungsverfahrens hat das LG zutreffend auf bis zu 6.000 EUR festgesetzt. Der erstmalig im zweiten Rechtszug gestellte Feststellungsantrag erhöht den Streitwert nicht. Dem ersten Teil dieses Antrages (... die Kündigung ... das Mietverhältnis ... beendet hat) kommt kein eigenständiger Streitwert zu, da insoweit Identität mit dem Streitwert des Räumungsantrages besteht. Der zweite Teil des Feststellungsantrags (.. und die Beklagte ... in Verzug ist) hat keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert, da er lediglich eine Vorfrage bzw. ein einzelnes Element eines möglichen Schadensersatzanspruchs betrifft. Im Übrigen war der Feststellungsantrag insoweit auch unzulässig (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2000 - XII ZR 332/97).
III. Der Vergleichswert übersteigt den Streitwert um 21.144,67 EUR. Für die Höhe des Vergleichswertes kommt es nicht darauf an, worauf die Parteien sich geeinigt haben. Maßgeblich ist vielmehr, welchen Streit die Parteien durch den Vergleich (mit)erledigt haben. Wie sich aus den Darlegungen der Beschwerdeführer ergibt, sollte durch die Ziff. 4 des Vergleichs auch der Streit im Hinblick auf einen (möglichen) Schadensersatzanspruch i.H.v. 21.144,67 EUR erledigt werden.
Die Ziff. 2. und 3. des Vergleichs erhöhen den Vergleichswert dagegen nicht, da durch diese Klauseln keine weiteren Streitpunkte miterledigt worden sind. Insbesondere ist den Darlegungen der Beschwerdeführer nicht zu entnehmen, dass zwischen den Parteien Streit bestand in Bezug auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Nutzungsentschädigung bis zur Rückgabe der Wohnung.
Fundstellen