Leitsatz (amtlich)
Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gem. § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG für Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer auf Zahlung der Beiträge aus einem Pflegeversicherungsvertrag, der in Erfüllung der gesetzlichen Versicherungspflicht gem. § 23 Abs. 1 SGB XI abgeschlossen wurde, ist auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 9.2.2006, B 3 SF 1/05 R, (NZS 2007, 34), wonach sich die Rechtswegzuweisung nur auf solche Streitigkeiten erstreckt, in denen es um die Auslegung von Vorschriften des SGB XI geht, weiterhin gegeben.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 22.01.2015; Aktenzeichen 23 O 321/12) |
AG Berlin-Lichtenberg (Aktenzeichen 18 C 110/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LG Berlin vom 22.1.2015 wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert bis zu 500 EUR zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 17a Abs. 4 S. 2 GVG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
Das LG hat durch den angefochtenen Beschluss den Rechtsstreit abgetrennt und den abgetrennten Teil an das Sozialgericht Berlin verwiesen, soweit die Klägerin mit ihrer auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung rückständiger Versicherungsbeiträge aus einem für die Zeit ab dem 1.12.2008 abgeschlossenen Vertrag über die Krankheitskostenversicherung nebst privater Pflegeversicherung gerichteten Klage anteilige Beiträge für die Pflegeversicherung geltend macht. Nach der mit Schriftsatz vom 27.1.2015 nachgeholten Spezifierung entfallen aus der jetzt noch geltend gemachten Klageforderung 1.377,49 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf die Pflegeversicherung.
Das LG hat zutreffend entschieden, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist. Gemäß § 51 Abs. 2 S. 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch über privatrechtliche Streitigkeiten in den dort genannten Angelegenheiten, u.a. der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Dies gilt gem. § 51 Abs. 2 S. 2 SGG für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Sozialgesetzbuch) entsprechend.
Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift eine Zuweisung aller Angelegenheiten der sozialen und der privaten Pflegeversicherung an die Sozialgerichte beabsichtigt. Dies ergibt sich aus der Gesetzeshistorie, die in dem Beschluss des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 8.8.1996 - 3 BS 1/96 (VersR 1998, 486) im Einzelnen dargestellt wird (Rz. 14 bis 23). Diese einheitliche Zuweisung kann - wie hier - zwar dazu führen, dass die Sozialgerichte auch über die richtige Anwendung privatrechtlicher Vorschriften zu entscheiden haben. Dies mag zwar systemwidrig sein, ist jedoch vom Gesetzgeber aufgrund des Sachzusammenhangs mit der sozialen Pflegeversicherung eindeutig gewollt (BSG, a.a.O., Rz. 25). Der enge Sachzusammenhang zwischen privater und sozialer Pflegeversicherung ergibt sich auch daraus, dass die Leistungen der privaten Pflegeversicherung, die eine Pflichtversicherung ist, durch die §§ 23, 110 SGB XI weitestgehend vorgeschrieben werden, um eine Gleichwertigkeit des Versicherungsschutzes der sozialen und der privaten Pflegeversicherung zu erreichen, so dass weitgehend gleichartige Rechtsfragen im Streit stehen (BSG, a.a.O., Rz. 26). Aus den Vorgaben der genannten Bestimmungen folgt zudem, dass es sich bei den Streitigkeiten aus einer privaten Pflegeversicherung in der Regel um materiell-rechtliche Fragen handeln wird, die sich aus der Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, nämlich des SGB XI, ergeben. Dass darüber hinaus auch Rechtsfragen angesprochen sein können, die ihre Grundlage im Zivilrecht haben, wie z.B. im Versicherungsvertragsgesetz und im Bürgerlichen Gesetzbuch, und die die im SGB XI festgelegten Leistungsinhalte und Grundansprüche nicht betreffen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Leistungen des Versicherers und die Pflichten der Versicherten, wie z.B. die Beitragspflicht, ergeben sich zwar aus dem Versicherungsvertrag, maßgebend für Voraussetzungen und Umfang dieser Ansprüche ist aber das SGB XI (BSG, a.a.O., Rz. 27).
Dem Rechtsweg zu den Sozialgerichten steht damit nicht entgegen, dass Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Zahlung des Beitrags für die private Pflegeversicherung der private Pflegeversicherungsvertrag ist und dass die Rechtsfolgen des Verzuges grundsätzlich im VVG (§§ 37 ff. VVG) geregelt sind. Denn diese vertraglichen und gesetzlichen privatrechtlichen Regelungen werden öffentlich-rechtlich überlagert durch die Bestimmungen und den sozialen Schutzzweck der Pflegeversicherung, die für die Auslegung der privatrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen sind (BSG, Beschluss vom 8.8.1996 Rz. 27). Dies gilt im Hinblick auf die Versicherungspflicht der privat Krankenversicherten, einen Pflegekostenversicherunrungsvertrag abzuschließen, der Vertragsleistungen vorsieht, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vie...