Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 03.06.1987; Aktenzeichen 191 T 97/86 (WEG)) |
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 10.05.1986; Aktenzeichen 70 II 267/85) |
Tenor
auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners werden die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 3. Juni 1987 und des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10. Mai 1986 aufgehoben.
Das Verfahren wird an das Landgericht Berlin als Prozeßgericht verwiesen, das auch über die bisherigen erstinstanzlichen Kosten zu entscheiden hat. Für die beiden Beschwerdeinstanzen werden die Gerichtskosten der Antragstellerin auferlegt und sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 10.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin hat das Grundstück mit der Teilungserklärung vom 16. August 1982 geteilt. Sie und der Antragsgegner sind eingetragene Wohnungseigentümer. Der Beteiligte K. hat von der Antragstellerin mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Januar 1984 das in dem Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Charlottenburg von Stadt Charlottenburg Blatt 18589 eingetragene Teileigentum erworben. Für ihn ist bisher lediglich eine Auflassungsvormerkung eingetragen.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 5. Mai 1984 wurde zu TOP 2 eine Änderung der Teilungserklärung beschlossen, deren wesentlicher Inhalt darin besteht, daß die beiden Bodenräume in Dachwohnungen umgebaut werden können. Nach dieser Änderung sind die Teileigentumsflächen Nr. 1… und … je mit einem Sondernutzungsrecht versehen worden. Außerdem wurde den Teileigentümern gestattet, das Teileigentum in Wohnungseigentum umzuwandeln und bei den erforderlichen Ausbauten auch in Gemeinschaftseigentum einzugreifen. Ihnen wurde auch gestattet, im Dach Gauben und Terrassen zu bauen. Den Teileigentümern wurde ein Anspruch darauf eingeräumt, daß sie das Teileigentum und die angegliederten Sondernutzungsrechte in Wohnungseigentum umwandeln dürfen.
Der Antragsgegner war auf dieser Wohnungseigentümerversammlung vom 5. Mai 1984 durch den Immobilien- und Anlageberater Ridder vertreten. Diesem hatte er am 3. Mai 1984 eine privatschriftliche Vollmacht zur Vertretung und Stimmabgabe in der Wohnungseigentümerversammlung erteilt. – Noch am Tage der Wohnungseigentümerversammlung, dem 5. Mai 1984, beurkundete der Notar K. zu seiner Urkundenrolle 664/1984, daß die vor ihm in den Räumen der Antragstellerin erschienenen acht Personen, unter ihnen auch der Vertreter des Antragsgegners, R., der Antragstellerin als der Verwalterin der Anlage Vollmacht erteilten, die am gleichen Tage gefaßten Wohnungseigentümerbeschlüsse durchzuführen. – Am 20. September 1984 beurkundete der Notar K. zu seiner Urkundenrolle 1374/1984 den Eintragungsantrag der Antragstellerin. Diese handelte dabei auch als Vertreterin aller übrigen Wohnungseigentümer und berief sich dazu auf die ihr am 5. Mai 1984 erteilte notarielle Vollmacht.
Das Grundbuchamt lehnte es ab, die Änderung der Teilungserklärung in das Grundbuch einzutragen, weil der Antragsgegner die Eintragung nicht bewilligt hat. Daraufhin beantragte die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz, den Antragsgegner zu verpflichten, der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 5. Mai 1984 beschlossenen Änderung der Teilungserklärung zuzustimmen. Das Amtsgericht hat mit seinem Beschluß vom 10. Mai 1986 den Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und des Beteiligten K. hat das Landgericht mit seinem Beschluß vom 3. Juni 1987 den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet. Gegen diesen Beschluß richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluß des Landgerichts aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Die Antragstellerin und der Beteiligte K. beantragen,
die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise das Verfahren an das Prozeßgericht abzugeben. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist zulässig. Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind aufzuheben, und das Verfahren ist auf den Hilfsantrag der Antragstellerin in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 3 GVG an das Landgericht als das Prozeßgericht zu verweisen.
1. Das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat das Verfahren an das Prozeßgericht zu verweisen, wenn das angerufene Gericht funktionell nicht zuständig ist, den Streit zu entscheiden (BGHZ 78, 57 = MDR 1981, 43). Dieser Fall liegt hier vor.
a) Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit u.a. nur dann zulässig, wenn die Wohnungseigentümer untereinander über Rechte und Pflichte streiten, die sich aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ergeben. Nicht in das Wohnungseigentumsverfahren, sondern vor das Prozeßgericht gehört deshalb der Streit über das Bestehen und den Umfang des Sondereigentums (OLG Karlsruhe NJW 1975, 1976) oder über das Bestehen eines Sondernutzungsrechtes (OLG Stuttgart, ...