Leitsatz (amtlich)
In der Regel entspricht der Streitwert des Verfahrens, das die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände zum Gegenstand hat, dem des Anordnungsverfahrens. Besteht aber zwischen den Parteien gar kein Streit mehr über die Rechtmäßigkeit der Fortdauer einer Anordnung, weil z.B. ein Unterlassungsgebot durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, geht es nur noch um den formalen Bestand der gerichtlichen Anordnung. Ein sachlicher Grund, die Aufhebung nach dem ursprünglichen Streitwert zu bemessen, besteht in einem solchen Fall nicht mehr. Maßgeblich ist dann das Kosteninteresse.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 14.01.2010; Aktenzeichen 12 O 519/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 14.1.2010 gegen den Streitwertbeschluss der Zivilkammer 12 des LG Berlin vom 7.1.2010 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Mit am 23.9.2009 beim LG Berlin eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, es den Antragsgegnerinnen zu untersagen, am 28.9.2009 und 29.9.2009 die Stromversorgung der von der Antragstellerin angemieteten Fläche zum Betrieb von Kommunikationstechnik im Vorderhaus des 1. OG Mittelbau der L. straße .../... in ... B. zu unterbrechen. Die Zivilkammer 12 des LG Berlin hat mit Beschluss vom 24.9.2009 dem Antrag stattgegeben. Der Beschluss ist den Antragsgegnern am 28.9.2009 zugestellt worden.
Die Antragsgegnerinnen haben mit am 2.12.2009 beim LG Berlin eingegangenem Schriftsatz gegen den Beschluss vom 24.9.2009 Widerspruch eingelegt und beantragt, die einstweilige Verfügung vom 24.9.2009 aufzuheben. Mit Urteil vom 4.1.2010 hat das LG die einstweilige Verfügung vom 24.9.2009 bestätigt. Mit Beschluss vom 7.1.2010 hat das LG den Wert des Verfahrens auf 20.000 EUR festgesetzt, für die Terminsgebühren der Rechtsanwälte jedoch nur auf bis zu 3.000 EUR.
Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wenden sich gegen die Streitwertfestsetzung soweit der Wert für die Terminsgebühren nur auf bis zu 3.000 EUR festgesetzt worden ist. Sie meinen, auch der Wert für die Terminsgebühren sei auf 20.000 EUR festzusetzen, weil der Streitgegenstand des Verfahrens weder durch eine Erledigung der Hauptsache noch durch eine sonstige Erklärung der Antragstellerin abgeändert worden sei.
Die Beschwerde ist zulässig. Den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin steht gem. § 32 Abs. 2 RVG ein eigenes Beschwerderecht zu. Die Beschwerde vom 14.1.2010 lässt zwar offen, ob die Beschwerde im Namen der Antragstellerin oder im Namen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eingelegt wurde. Sie ist aber, da der Partei selbst mangels Beschwer kein Beschwerderecht zusteht, dahingehend auszulegen, dass sie im Namen der Verfahrensbevollmächtigten eingelegt wurde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 EUR, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Beschwerde ist rechtzeitig innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden.
Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass sich der Wert für die Terminsgebühren nach dem Ablauf des befristeten Verbots, das die Antragsgegnerinnen unstreitig beachtet haben, auf die bis dahin entstandenen Kosten beschränkt.
In der Regel entspricht der Streitwert des Verfahrens, das die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände zum Gegenstand hat, dem des Anordnungsverfahrens. Besteht aber zwischen den Parteien gar kein Streit mehr über die Rechtmäßigkeit der Fortdauer einer Anordnung, weil z.B. - wie hier - ein Unterlassungsgebot durch Zeitablauf gegenstandlos geworden ist, geht es nur noch um den formalen Bestand der gerichtlichen Anordnung. Ein sachlicher Grund, die Aufhebung nach dem ursprünglichen Streitwert zu bemessen, besteht in einem solchen Fall nicht mehr (OLG München, JurBüro 63, 357; Schneider, JurBüro 1977, 1516; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rz. 1607; KG, JurBüro 2002, 479). Das LG hat den Streitwert daher zutreffend und auf das Kosteninteresse zu beschränkt.
Gemäß § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren kosten- und gebührenfrei.
Fundstellen