Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Entscheidung vom 18.01.2008; Aktenzeichen 127 F 17138/06) |
Tenor
Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 18. Januar 2008 wird auf ihre Kosten zurück- gewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 EUR.
Gründe
1.
Die Mutter begehrt mit ihrer Beschwerde die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich. Sie rügt, dass der angefochtene Beschluss gegen den entsprechend anwendbaren § 309 ZPO verstoße, da der Beschluss nicht von dem Richter erlassen worden sei, der den Anhörungstermin durchgeführt habe. Auch in der Sache sei die Entscheidung nicht gerechtfertigt. Von ihrer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit auf Grund eines charakterlichen Mangels könne nur dann ausgegangen werden, wenn sich dies auf die Kinder ausgewirkt habe, was nicht der Fall sei. Es werde nicht ausreichend gewürdigt, dass sie sich therapeutisch behandeln lasse. Die Sachverständige habe ihre Erklärung, dass dies nicht ausreiche, nicht näher begründet, so dass ein Gegengutachten dazu einzuholen sei, dass ihre Erziehungsfähigkeit nicht eingeschränkt sei und dass sie die Ursachen für ihre allein in der Beziehung zum Vater begründeten früheren Straftaten mit professioneller Unterstützung in der Erziehungsberatungsstelle Erfolg versprechend behandeln lasse. Der von ihr zeitweise verweigerte Umgang habe nur einen begrenzten Zeitraum betroffen und auf ganz bestimmten Gründen im Verhältnis zum Vater beruht. Seit Ende 2006 habe sie den Umgang kontinuierlich gewährt, sodass ihr Verhalten in der Vergangenheit für die Zukunft nicht aussagekräftig sei. Sie sei zu einer Förderung der Kinder in der Lage, wie deren bisherige Entwicklung zeige. Unzureichend berücksichtigt sei die berufliche Belastung des Vaters, die dazu führen dürfte, dass seine Eltern überwiegend die Betreuung übernehmen würden. Schließlich werde gegen den Grundsatz der Kontinuität verstoßen. Die Kinder seien vom Vater am 23. Januar 2008 ohne vorige Ankündigung nach zwei Stunden aus der Schule abgeholt worden. Sie habe von der Existenz des Beschlusses nichts gewusst und habe daher weder die Kinder informieren noch sich selbst von den Kindern verabschieden können. Sie hätten nicht einmal die Möglichkeit gehabt, sich von der Klassengemeinschaft zu verabschieden.
Der Vater verteidigt die angefochtene Entscheidung gegen die Angriffe der Mutter.
Die Verfahrenspflegerin sieht keine Veranlassung, die Entscheidung des Amtsgerichts abzuändern.
2.
Die Beschwerde der Mutter ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt und begründet. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
a)
Ein Verstoß gegen § 309 ZPO liegt nicht vor. Der Umstand, dass die Beteiligten und die Sachverständige am 20. November 2007 nicht von der beschließenden Richterin persönlich angehört wurden, ist unschädlich. Dies wäre nur bei einem auf eine mündliche Verhandlung ergehenden Urteil von Bedeutung, da an dem Urteil diejenigen Richter mitwirken - und nur diese mitwirken dürfen (§ 309 ZPO) -, die an der letzten mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Für eine Entscheidung durch Beschluss gilt dies nicht. An einem Beschluss kann nur derjenige Richter mitwirken, der zum Zeitpunkt des Erlasses, hier also am 18. Januar 2008, dazu kraft der Geschäftsverteilung berufen war (BGH MDR 2005, 410). Das war die geschäftsplanmäßige Richterin der Abteilung 127.
Der Beschluss ist außerdem nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen, der Termin diente vielmehr der persönlichen Anhörung der Beteiligten. Das Ergebnis der Anhörung ist von dem amtierenden Richter ausführlich protokolliert worden, sodass die beschließende Richterin ausreichend informiert war; die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass entscheidungserhebliche Gesichtspunkte ihr nicht zur Kenntnis gelangt sind. Einen persönlichen Eindruck von den Eltern sowie den Kindern hat die beschließende Richterin außerdem in dem Anhörungstermin vom 6. Februar 2007 gewonnen.
b)
Auch in der Sache kann den Angriffen der Beschwerde nicht gefolgt werden.
Das Amtsgericht ist unter umfassender Würdigung des Sach- und Streitstandes sowie des eingeholten Sachverständigengutachtens zu der Überzeugung gelangt, dass eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater dem Kindeswohl am besten entspricht. Der Senat teilt diese eingehend begründete Überzeugung. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gesichtspunkte rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
Weder die Anhörung der Kinder durch den Senat noch die nachfolgende Stellungnahme der Verfahrenspflegerin geben Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung. Die Kinder haben grundsätzlich keine Probleme mit einem Aufenthalt beim Vater. Der von K im Gespräch mit der Verfahrenspflegerin am 25.03.2008 geäußerte Wunsch, nunmehr wohl doch lieber bei der Mutter leben zu wollen, ist durch deren - später noch zu erörternde - Äußerung motiviert gewesen, anderenfalls die Kinder überhaupt nicht mehr sehen zu wollen. Die Sorge der Kinder vor eine...