Leitsatz (amtlich)
Richter einer Strafvollstreckungskammer sind im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG erkennende Richter im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO. In entsprechender Anwendung der Vorschrift kann die Entscheidung über die Zurückweisung eines sie betreffenden Ablehnungsgesuchs nur zusammen mit der verfahrensabschließenden Entscheidung nach § 115 Abs. 1 Satz 1 StVollzG angefochten werden.
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 22.03.2018; Aktenzeichen 586 StVK 2/17 Vollz) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 22. März 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes u.a. in der Justizvollzugsanstalt A. Er führt eine Vielzahl von Verfahren nach § 109 Abs. 1 StVollzG vor der Strafvollstreckungskammer. Im vorliegenden Verfahren hat er die für die Strafvollzugssache zuständige Richterin der Strafvollstreckungskammer wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer das Befangenheitsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Gefangene mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und damit unzulässig.
Einer Auslegung der sofortigen Beschwerde als Rechtsbeschwerde (§ 120 Abs. 1 StVollzG, § 300 StPO) steht entgegen, dass sich der Gefangene gegen eine prozessuale Maßnahme des Gerichts innerhalb des Verfahrens und nicht gegen eine abschließende Entscheidung wendet.
In Betracht kommt daher nur eine sofortige Beschwerde nach § 120 Abs. 1 StVollzG, § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO.
Diese ist jedoch gemäß § 120 StVollzG, § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeschlossen.
Nach der letztgenannten Vorschrift kann eine Entscheidung, durch die die Ablehnung eines Richters als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wird, nicht mit der sofortigen Beschwerde, sondern nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden, wenn sie einen erkennenden Richter betrifft.
Die Richterin der Strafvollstreckungskammer ist eine erkennende Richterin im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. KG ZfStrVo 2001, 370, 371 mwN). In entsprechender Anwendung der Vorschrift kann die Entscheidung über die Zurückweisung eines sie betreffenden Ablehnungsgesuchs nur zusammen mit der verfahrensabschließenden Entscheidung nach § 115 Abs. 1 Satz 1 StVollzG angefochten werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Juni 2016 - 2 Ws 250/16 Vollz -, juris Rn. 9)
Auch in Vollzugssachen hat die Strafvollstreckungskammer die für ihre Entscheidung bedeutsamen Umstände selbst zu ermitteln und in dem mit dem revisionsähnlich ausgestatteten Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde anfechtbaren Beschluss in einer den Anforderungen des § 267 StPO entsprechenden Weise darzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juni 2017 - 2 Ws 46/17 Vollz -, juris Rn. 17 mwN; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 115 Rn. 2 u. 6). Dass formal nicht durch Urteil, sondern im Beschlusswege entschieden wird, ist angesichts der Vergleichbarkeit des Erkenntnisgewinnungsvorgangs und der an die abschließende Entscheidung gestellten, urteilsgleichen Anforderungen ohne Bedeutung (vgl. KG a.a.O.). Darüber hinaus trägt § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO dem Gedanken der Prozesswirtschaftlichkeit Rechnung und begrenzt daher im Interesse einer zügigen Entscheidung die Möglichkeit, eine auf ein Ablehnungsgesuch ergangene Entscheidung mit Rechtsmitteln anzufechten (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. Juli 2012 - Ws 199 - 201/12 -, juris Rn. 11). Auch wenn nach dem Wortlaut der Vorschrift die ungehinderte, störungsfreie und beschleunigte Hauptverhandlung gemeint ist, besteht das in der Regelung zum Ausdruck gekommene und vom Gesetzgeber anerkannte Bedürfnis der eingeschränkten Nachprüfung von Vorabentscheidungen gleichermaßen im Vollzugsverfahren. Denn im Interesse der Rechtssicherheit ist es sowohl für den Gefangenen, als auch für die Justizvollzugsanstalt zu gewährleisten, dass Vollzugsverfahren nicht durch die (möglicherweise wiederholte) Einlegung von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Zwischenentscheidungen nachhaltig behindert oder zum Erliegen gebracht werden können.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 11833943 |
StRR 2018, 4 |
StV 2020, 527 |