Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit eines auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels der Teilungserklärung abzielenden bestandskräftigen Mehrheitsbeschlusses. Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnungseigentumsanlage
Leitsatz (amtlich)
1. Durch einen bestandskräftigen Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer, der auf eine Abänderung des in der Teilungserklärung festgelegten Kostenverteilungsschlüssels abzielt, wird die Regelung der Teilungserklärung allenfalls „überlagert”.
2. Einen solchen Mehrheitsbeschluß können die Wohnungseigentümer jederzeit durch einen gleichartigen Beschluß wieder aufheben.
Normenkette
WEG § 10 Abs. 2, § 16 Abs. 2
Beteiligte
weitere Beteiligte wie aus der dem Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. Oktober 1994 – 76 II (WEG) 174/94 – beigefügten Liste ersichtlich |
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II (WEG) 174/94) |
LG Berlin (Aktenzeichen 87 T 484/94 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat die Antragstellerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird – zugleich in Änderung der Wertfestsetzungen der Vorinstanzen – für alle drei Instanzen auf 35.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnanlage, die aus einem Vorderhaus mit dem ersten Quergebäude und aus einem selbständig liegenden zweiten Quergebäude besteht. Im zweiten Quergebäude befinden sich die Sondereigentumseinheiten. Nr. 27 – 35, von denen der Antragstellerin die Einheiten Nr. 27 bis 32 gehören. Nach § 4 Nr. 1 der Teilungserklärung ist der Antragstellerin an dem Gemeinschaftseigentum des zweiten Quergebäudes ein Sondernutzungsrecht eingeräumt; außerdem hat die Antragstellerin nach Nr. 5 dieser Bestimmung die Kosten und Lasten des zweiten Quergebäudes allein zu tragen.
Weiterhin heißt es in der Teilungserklärung unter § 10 u. a. wie folgt:
„Alle Ausgaben, die das gemeinschaftliche Eigentum und nicht lediglich einzelne Anteilseigner im Zusammenhang mit ihrem Sondereigentum betreffen und von diesem selbst zu tragen sind, werden von den Sondereigentümern gemeinschaftlich nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile getragen.
…
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Kosten, die sich ohne Zweifel einzelnen Miteigentümern oder Eigentümergruppen zurechnen lassen oder die durch unsachgemäße Behandlung oder durch einen das gewöhnliche Maß übersteigenden Verbrauch, Gebrauch oder aus sonstigen Gründen entstehen, werden nur diesen belastet. Die Verteilung solcher Kosten erfolgt im Verhältnis der betroffenen Miteigentumsanteile. Hier ist vor allen Dingen an etwa größere Reparaturen, die durch Beschädigung in den Treppenhäusern entstanden sind oder an ähnliches gedacht. …
…”
In der Eigentümerversammlung vom 17. Mai 1994 billigten die Wohnungseigentümer zu TOP 4 a) u. a. mehrheitlich die Jahresabrechnung für 1992 und erteilten dem Verwalter Entlastung für dieses Geschäftsjahr. In der Jahresabrechnung 1992 sind die Kosten für die Instandsetzung einer Kellerdecke im ersten Quergebäude enthalten, die nach Ansicht der Antragstellerin zu Unrecht auf sie anteilig mit einem Betrag von 1.555,57 DM umgelegt worden sind. Die Sanierung der Kellerdecke im ersten Quergebäude war erforderlich, weil in der vermieteten Wohnung des Miteigentümers Steinhilber im Erdgeschoß des ersten Quergebäudes seit Jahren infolge einer defekten Rohrleitung in der Wand zwischen Küche und Wohnzimmer Wasser ausgetreten und in die Kellerdecke eingesickert war.
Mit ihrem rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin die Ungültigerklärung des in der Eigentümerversammlung vom 17. Mai 1994 zu TOP 4 a) (Billigung der Jahresabrechnung 1992 und Entlastung des Verwalters für dieses Geschäftsjahr) gefaßten Eigentümerbeschlusses mit der Begründung begehrt, die für die Sanierung der Kellerdecke im ersten Quergebäude angefallenen Kosten hätten ihr in der Jahresabrechnung 1992 nicht anteilig auferlegt werden dürfen. Aufgrund zurechenbaren Verschuldens seines Mieters, der den Wasseraustritt hätte bemerken müssen, seien die Sanierungskosten gemäß § 10 Nr. 7 der Teilungserklärung allein von dem Miteigentümer Steinhilber zu tragen. Außerdem hat die Antragstellerin unter Berufung auf die Protokollierung zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 11. Dezember 1990 geltend gemacht, daß sie auch in der Vergangenheit niemals an der Instandhaltung der anderen Gebäude beteiligt worden sei und deshalb nach den Grundsätzen von Treu und Glauben einen Anspruch darauf habe, daß dies auch in Zukunft so gehandhabt werde. In der Niederschrift über die Eigentümerversammlung vom 11. Dezember 1990 ist unter TOP 4 nach der protokollierten Beschlußfassung über eine Dachreparatur am Schluß folgendes protokolliert worden:
„In diesem Zusammenhang wird noch einmal ausdrücklich betont, daß die Bewirtschaftung (Betriebskosten) künftig gemeinsam mit dem II. Quergebäude von Frau Riel durchgeführt wird, jedoch di...