Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung des gerichtlich bestellten Wohnungseigentumsverwalters. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Der gerichtlich eingesetzte Wohnungseigentumsverwalter hat, sofern das ihn bestellende Gericht nicht etwas anderes festlegt, Anspruch auf die dem bisherigen Verwalter vertraglich zugesagte Vergütung.
Normenkette
WEG § 26 Abs. 3
Beteiligte
weitere Beteiligte zu 2) bis 10) sowie 12) bis 21) wie aus dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 28. Dezember 1992 – 150/191 T 158/89 – ersichtlich |
Verfahrensgang
AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70 II 109/88) |
LG Berlin (Aktenzeichen 150/191 T 158/89) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin E. Wohnbautenmodernisierungs-GmbH hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner dessen notwendige außergerichtliche Kosten dritter Instanz zu erstatten. Die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses wird wegen eines offenbaren Schreibfehlers dahin berichtigt, daß die Erstbeschwerdeführer dem Antragsgegner (nichts dem Antragsteller) dessen außergerichtliche Kosten des Erstbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 30.990,60 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsgegner wurde durch einstweiliger Anordnungen des Landgerichts Berlin vom 8. August 1986 und 14. November 1986, die eine Vergütungsregelung des Antragsgegners nicht enthielten, als gerichtlich bestellter Notverwalter der Wohnanlage bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens 191 T 115/86 eingesetzt, der mit der Entscheidung des Kammergerichts vom 15. Juni 1988 (24 W 1889/88) eintrat. Gemäß dem Eigentümerbeschluß vom 4. August 1988, der später rechtskräftig für unwirksam erklärt worden ist, wurde der Antragsgegner für die Dauer von 6 Monaten zum Verwalter bestellt und übte sein Amt bis Anfang Februar 1989 aus. Die Antragstellerin, die später Verfahrensvollmacht erhielt, hat gegen den Antragsgegner unter anderem Zahlungsansprüche geltend gemacht, die vom Amtsgericht mangels Verfahrensermächtigung, vom Landgericht jedoch aus sachlichen Gründen abgewiesen worden sind. Die Antragsteller in verfolgt in dritter Instanz die Zahlungsansprüche teilweise in Höhe von 30.990,60 DM weiter. Der Antragsgegner hat sich darauf berufen, daß er diese Beträge aus der Gemeinschaftskasse im Hinblick auf seine Verwaltervergütung und verschiedene bestimmte Auslagen habe entnehmen dürfen. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Die Rechtsmittelbeschwer des § 45 Abs. 1 WEG ist erreicht. Das Rechtsmittel ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluß des Landgerichts zu Lasten der Antragstellerin nicht auf. Da es für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde im Ergebnis nicht darauf ankommt, läßt der Senat ausdrücklich offen, ob die Antragstellerin allein befugt ist, Rechtsmittel einzulegen, obwohl sie die Verfahrensermächtigung nur zusammen mit den anderen Antragstellern erhalten hat. Das Landgericht hat jedenfalls zutreffend aufgrund des Eigentümerbeschlusses vom 15. Mai 1990 zu TOP 6 angenommen, daß die Antragsteller zu 1) bis 10) zur Durchführung unter anderem des Zahlungsverfahrens gegen den Antragsgegner ermächtigt sind.
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist auf einen Teil der abgesprochenen Zahlungsansprüche beschränkt. Die Antragstellerin wendet sich dagegen, daß das Landgericht den Antragsgegner für berechtigt angesehen hat, sein Verwalterhonorar und weitere Einzelpositionen in Höhe von insgesamt 30.990,60 DM aus der Gemeinschaftskasse einzubehalten. Das ist aus Rechtsgründen jedoch nicht zu beanstanden.
Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht dem Antragsgegner für die Monate August 1986 bis Juni 1988 (23 Monate) ein Entnahmerecht hinsichtlich seiner Verwaltervergütung zugebilligt. Der gerichtlich eingesetzte Verwalter hat für die Dauer seiner Bestellung einen Vergütungsanspruch gegen die Gemeinschaft. Der Vergütungsanspruch besteht gleichermaßen, wenn das Gericht in dem Hauptverfahren nach § 26 Abs. 3 WEG oder in einem Verfahren auf Abberufung und Neubestellung eines Verwalters rechtskräftig einen Verwalter eingesetzt hat, wenn in den genannten gerichtlichen Verfahren das Gericht durch einstweilige Anordnung mit sofortiger Wirkung nach § 44 Abs. 3 Satz 1 WEG einen Notverwalter bestellt hat oder wenn etwa in einem Beschlußanfechtungsverfahren betreffend eine Verwalterwahl ein Notverwalter durch einstweilige Anordnung eingesetzt worden ist. In allen diesen Fällen kann das Gericht eine bestimmte Vergütungsregelung treffen. Anderenfalls hat der gerichtlich eingesetzte Verwalter einen Anspruch auf die dem bisherigen Verwalter vertraglich zugesagte Vergütung.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht dem Antragsgegner auch für die folgenden Monate von Juli 1988 bis Februar 1989 ein...