Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 226/07) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Berufungskläger erhält gemäß § 522 Abs. Satz 2 ZPO Gelegenheit zur Stellungsnahme binnen zwei Wochen.
Gründe
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch aus einem Verkehrsunfall am 16.11.2006 gegen 17.30 Uhr auf der Schulstraße in Berlin; die Kollision zwischen dem im Eigentum des Klägers stehenden und von ihm geführten Pkw Mercedes-Benz S 500 (rotes Kennzeichen B-...) und dem von dem Erstbeklagten gehaltenen, geführten und bei der Zweitbeklagten versicherten Pkw Hyundai (B-...) ereignete sich im gleichgerichteten Verkehr in Höhe der Hausnummer 33 (Schadenstellen am Mercedes links vorne und am Hyundai rechts seitlich); die Parteien streiten darüber, ob der Erstbeklagte vom linken in den vom Kläger befahrenen mittleren Fahrstreifen gewechselt oder der Kläger nach links in den vom erstbeklagten befahrenen linken Fahrstreifen geraten ist.
Das LG hat der Klage - nach Beweisaufnahme am 26.3. und 21.5.2008 - nach einer Quote von 50 % stattgegeben mit der Begründung, der Unfallhergang habe sich auch nach Beweisaufnahme nicht klären lassen, so dass nach § 17 StVG auf der Grundlage der von beiden Pkw ausgehenden Betriebsgefahr der Schaden hälftig zu teilen sei. Die Aussage des Zeugen A. habe nicht zur Klärung beitragen können; auch nach den Aussagen der Zeuginnen O. und A. (Mitfahrerin im Klägerfahrzeug) sei ein Fahrstreifenwechsel des Beklagtenfahrzeuges nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, außerdem spräche gegen einen Spurwechsel des Beklagtenfahrzeuges die Erklärung des Ertsbeklagten, der in der linken Spur gefahren sei, um später nach links abzubiegen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlen von weiteren 50 % seines Schadens erstrebt.
-Gutachterkosten: 573,85 EUR
=Kostenpauschale: 25,00 EUR
-Kosten für Akteneinsicht: 12,00 EUR
5.986,75 EUR
sowie nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten i.H.v. 175,22 EUR
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.986,75 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 13.3.2007 zu zahlen;
2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn 175,22 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten, dass der Beklagte zu 1. einen Spurwechsel vorgenommen hat. Vielmehr sei der Kläger ohne zu blinken plötzlich und unerwartet von der mittleren in die linke Spur gewechselt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis über den Hergang des Verkehrsunfalls durch uneidliche Vernehmung der Zeugen A., Al. und D. erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften vom 26.3.2008 (Bl. 48-50 d.A.) und vom 21.5.2008 (Bl. 66-68 d.A.) verwiesen. Weiterhin hat es den Beklagten zu 1. gem. § 141 ZPO persönlich angehört.
Die Akten 58.90.169095.0 des Polizeipräsidenten in Berlin lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
§ 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf.
So darf er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl. 2008, § 286 Rz. 2a) oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 286 Rz. 13).
Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Thomas/Putzo, a.a.O., § 286 Rz. 3, 5).
b) An diese Regeln der freien Beweiswürdigung hat das LG sich im angefochtenen Urteil gehalten; der Senat folgt der Beweiswürdigung auch in der Sache.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das LG nach dem Ergebnis der Aussagen der vernommenen Zeugen, der Anhörung des Beklagten zu 1) sowie dem Inhalt der polizeilichen Ermittlungsakten die Überzeugung gewonnen hat, dass danach der Unfallhergang ungeklärt sei. Das LG hat auf den Seiten 4 bis 6 des angefochtenen Urteils hinreichend dargelegt, dass und warum es zu dieser Überzeugung gelangt ist. Dies genügt den Anforderungen an eine der Zivilprozessordnung entsprechende Beweiswürdigung.
Daraus, dass der Kläger selbst das Beweisergebnis anders wertet, folgt kein Rechtsfehler des LG. Rechtsfeh...