Leitsatz (redaktionell)
Wird einem Wohnungseigentümer - ohne daß es zu einer in die Zukunft wirkenden Vereinbarung kommt - das ihm eingeräumte Sondernutzungsrecht teilweise dadurch entzogen, daß die Bauordnung die Anlage eines gemeinschaftlichen Kinderspielplatzes erfordert, der auch nicht auf andere Grundstücksflächen verlegt werden kann, so steht ihm ab Widerruf der zunächst leihweisen Überlassung ein Ausgleichsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die anderen Wohnungseigentümer im Verhältnis von deren Miteigentumsanteilen zu (vergleiche BayObLG, NJW-RR 1998, 876, NZM 1998, 335, WE 1998, 509).
Fundstellen
Haufe-Index 541805 |
NZM 1999, 507 |
ZMR 1999, 356 |
WuM 1999, 714 |
ZWE 2000, 138 |
IPuR 1999, 37 |
KG-Report 1999, 246 |
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