Leitsatz (redaktionell)

Wird einem Wohnungseigentümer - ohne daß es zu einer in die Zukunft wirkenden Vereinbarung kommt - das ihm eingeräumte Sondernutzungsrecht teilweise dadurch entzogen, daß die Bauordnung die Anlage eines gemeinschaftlichen Kinderspielplatzes erfordert, der auch nicht auf andere Grundstücksflächen verlegt werden kann, so steht ihm ab Widerruf der zunächst leihweisen Überlassung ein Ausgleichsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die anderen Wohnungseigentümer im Verhältnis von deren Miteigentumsanteilen zu (vergleiche BayObLG, NJW-RR 1998, 876, NZM 1998, 335, WE 1998, 509).

 

Fundstellen

Haufe-Index 541805

NZM 1999, 507

ZMR 1999, 356

WuM 1999, 714

ZWE 2000, 138

IPuR 1999, 37

KG-Report 1999, 246

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