Leitsatz (amtlich)
Hat ein Gesellschafter einer GbR eine Forderung der Gesellschaft als Prozessstandschafter eingeklagt und wird der andere Gesellschafter durch Drittwiderklage mit demselben Streitgegenstand in den Rechtsstreit einbezogen, so rechtfertigt dies bei der nach unterschiedlichen Quoten vorzunehmenden Kostenfestsetzung und -ausgleichung nicht eine von Kopfteilen abweichende Aufteilung ihrer außergerichtlichen Kosten, insb. nicht in der Weise, dass die Kosten der Erstbeauftragung des Anwalts mit der Prozessvertretung des Klägers voll auf diesen und auf den Drittwiderbeklagten nur die Mehrkosten durch Hinzutreten eines weiteren Auftraggebers nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO entfallen.
Normenkette
ZPO §§ 104, 106
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 14 O 319/98) |
Tenor
1. Die sofortigen Beschwerden des Beklagten zu 2) gegen
a) den die Kostenausgleichung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2.10.2002 – 1 W 464/02 –
b) den die Kostenfestsetzung zu Gunsten des Drittwiderbeklagten betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2.10.2002 – 1 W 465/02 – werden auf Kosten des Beklagten zu 2) nach einem Wert von 51 Euro zu a) und 1.812 Euro zu b) zurückgewiesen.
2. Der Kläger und der Drittwiderbeklagte sind der Rechtsmittel gegen die vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 2.10.2002 sowie gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1.10.2002 – 1 W 455/02 – verlustig, nachdem sie die sofortigen Beschwerden vom 21.10.2002 zurückgenommen haben.
Der Kläger hat die Kosten der zurückgenommenen Beschwerde 1 W 455/02 nach einem Wert von 51 Euro zu tragen.
Die übrigen sofortigen Beschwerden des Klägers und des Drittwiderbeklagten haben keinen eigenen Wert.
Gründe
1. Die sofortigen Beschwerden des Beklagten zu 2) sind gem. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2 S. 2, 569 ZPO zulässig. Der Beklagte zu 2) wendet sich gegen die in den genannten Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 2.10.2002 vorgenommene Aufteilung der von ihm an den Kläger und den Drittwiderbeklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten nach Kopfteilen. Er begehrt eine abweichende Aufteilung, die nach seiner Vorstellung zu einer Verringerung der von ihm an den Drittwiderbeklagten zu erstattenden und zu einem höheren Anteil der vom Kläger selbst zu tragenden Kosten und insgesamt zu einer Verringerung der gegen ihn – den Beklagten zu 2) – festzusetzenden Kosten um 1.865,66 Euro führen müsse. Damit ist das betragsmäßige Ziel beider Rechtsmittel angegeben. Da eine Aufteilung durch den Rechtsmittelführer unterblieben ist, hat das Gericht sie in der Weise vorgenommen, dass die Beschwerdesumme des § 567 Abs. 2 S. 2 ZPO für beide Rechtsmittel erreicht ist.
2. Die Rechtsmittel sind unbegründet.
Der Beklagte zu 2) beruft sich im Grundsatz zutreffend auf die st. Rspr. des Senats, wonach die – voll oder teilweise obsiegenden – Streitgenossen, die von einem Anwalt vertreten worden sind, nur den im Innenverhältnis auf ihre Person entfallenden Kostenanteil erstattet verlangen können, was der Erstattungsschuldner mit dem gegen die Kostenfestsetzung gegebenen Rechtsmittel geltend machen kann (vgl. KG v. 19.12.2000 – 1 W 2682/98, KGReport Berlin 2001, 118 = NJW-RR 2001, 1435). Eine Aufteilung nach Kopfteilen ist dabei nur dann angebracht, wenn die Streitgenossen anlässlich der Beauftragung des gemeinsamen Anwalts keine abweichende Kostentragung vereinbart haben (KG JurBüro 1984, 1090). Das gilt nicht nur in Fällen, in denen sich der Maßstab für die Aufteilung aus der unterschiedlichen Streitwertbeteiligung der Streitgenossen ergibt (vgl. KG NJW 1972, 2045), sondern auch, wenn sich aus dem Innenverhältnis der Streitgenossen ergibt, dass einer der erstattungsberechtigten Streitgenossen vom anderen von den Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten freizustellen ist (KG v. 28.10.1997 – 1 W 1070/97, KGReport Berlin 1998, 860 = NJW-RR 1998, 860: Versicherungsnehmer ggü. Haftpflichtversicherer im Kfz-Haftpflichtprozess), und kommt grundsätzlich auch in Betracht, wenn nach dem Innenverhältnis einer der Streitgenossen nur die aus seiner Beteiligung erwachsenen Mehrkosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat (vgl. KG v. 28.10.1997 – 1 W 1070/97, KGReport Berlin 1998, 860 = NJW-RR 1998, 860, dort verneint).
Eine solche Regelung des Innenverhältnisses macht der Beklagte zu 2) geltend, jedoch zu Unrecht:
a) Der Kläger und der Drittwiderbeklagte haben die Kosten ihres gemeinsamen Prozessbevollmächtigten einheitlich zur Erstattung bzw. Ausgleichung angemeldet, ohne eine Aufteilung vorzunehmen. Nach der Kostengrundentscheidung ist zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) eine Kostenausgleichung im Verhältnis 60 : 40 vorzunehmen, während der Beklagte zu 2) die Kosten des Drittwiderbeklagten diesem voll zu erstatten hat. Die danach gebotene Aufteilung hat das LG nach Kopfteilen vorgenommen, womit der Kläger und der Drittwiderbeklagte einverstanden sind.
Demgegenüber begehrt der Beklagte zu 2) eine andere Aufteilung nach Maßgabe des I...