Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu der im Vollstreckbarkeitsverfahren erklärten Aufrechnung des Schuldners mit einem ihm im Kostenbeitragsschiedsspruch zugesprochenem Kostenerstattungsanspruch gegen die während des Schiedsverfahrens an einen Dritten abgetretene und titulierte Hauptforderung, §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4, 1057 ZPO, § 406 BGB

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch einer Schiedspartei auf Kostenerstattung entsteht gleich dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch gem. §§ 91 ff. ZPO mit der Aufnahme des Schiedsverfahrens aufschiebend bedingt durch den Erlass einer Kostenentscheidung nach § 1057 Abs. 1 ZPO.

2. Der Schuldner der während des anhängigen Schiedsverfahrens an einen Dritten abgetretenen Hauptforderung kann gegenüber dem Zessionar mit dem im Kostenbeitragsschiedsspruch zuerkannten Anspruch auf Kostenerstattung gem. § 406 BGB aufrechnen; § 767 Abs. 2 ZPO steht der Aufrechnung hierbei nicht entgegen.

 

Tenor

1. Auf den Antrag der Schiedsklägerin wird der von dem Schiedsgericht, bestehend aus den Herren Rechtsanwalt und Notar F.H.und Rechtsanwalt Dr. P.W., LL.M., als Schiedsrichter und Herrn Rechtsanwalt Dr. Daniel Radig als Vorsitzender des Schiedsgerichts, am 24.8.2012 erlassene Schiedsspruch hinsichtlich der Ziff. 1b. des Tenors für vorläufig vollstreckbar erklärt.

2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

3. Der Beschluss ist hinsichtlich des Tenors zu Ziff. 1.) vorläufig vollstreckbar.

4. Die Kosten des Verfahrens hat die Schiedsklägerin zu tragen.

5. Der Verfahrenswert wird auf 35.538,03 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Schiedsklägerin und Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines im Schiedsverfahren der Beteiligten am 24.8.2012 erlassenen inländischen Schiedsspruches, durch den die Schiedsbeklagte verurteilt wurde, an Frau G.S., die Ehefrau des Geschäftsführers der Schiedsklägerin, einen Betrag i.H.v. 35.538,03 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.3.2009 zu zahlen und die Schiedsklägerin von Leasingforderungen der C.L.und der a.L.freizustellen. Der Tenor des Schiedsspruches lautet:

"1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt,

a. an Frau G.S., W., 7...A., EUR 35.538,03 nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.3.2009 zu zahlen;

b. die Schiedsklägerin von Leasingforderungen der C.L.und der a.L., die sich aus den am 19.11.2008 verkauften Miet- und Serviceverträgen ergeben, freizustellen.

Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Schiedsklägerin 77,5 % und die Schiedsbeklagte 22,5 %. Im Hinblick auf diese Kostenentscheidung wird die Schiedsklägerin verurteilt, an die Schiedsbeklagte EUR 11.454,09 EUR zu zahlen."

Die Verurteilung der Schiedsbeklagten zur Zahlung an Frau G.S.erfolgte, weil die Schiedsklägerin die im Schiedsverfahren erhobenen Ansprüche während des anhängigen Schiedsverfahrens an Frau S.abgetreten hatte.

Mit an die Verfahrensbevollmächtigte der Schiedsklägerin gerichtetem Schreiben vom 28.9.2012 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsbeklagten im Namen und in Vollmacht der Schiedsbeklagten gem. § 406 BGB die Aufrechnung mit den Kostenerstattungsansprüchen erklärt, die der Schiedsbeklagten im Schiedsverfahren zugesprochen wurden (Anlage AG 2, Blatt 14, 15 der Akte, S. 33 des Schiedsspruchs). Am 9.10.2012 hat die Schiedsbeklagte einen Teilbetrag i.H.v. 34.345,31 EUR an Frau G.S.gezahlt.

Die Schiedsklägerin beantragt, den von dem Schiedsgericht, bestehend aus den Herren Rechtsanwalt und Notar F.H.und Rechtsanwalt Dr. P.W., LL.M., als Schiedsrichter und Herrn Rechtsanwalt Dr. D...R...als Vorsitzender des Schiedsgerichts, am 24.8.2012 erlassenen und am 19.9.2012 zugestellten Schiedsspruch für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Schiedsbeklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Die Schiedsbeklagte wendet ein, sie habe den im Schiedsspruch titulierten Anspruch nach Erlass des Schiedsspruches vollständig erfüllt. Sie meint, sei gem. § 406 BGB zur Aufrechnung berechtigt gewesen, da bereits im Zeitpunkt der Abtretung der Ansprüche der Schiedsklägerin an Frau Schick rechtlich festgestanden habe, dass sie Ansprüche auf Kostenerstattung erwerben würde, die sie zur Aufrechnung stellen könne.

Die Schiedsklägerin hält die Aufrechnung für unzulässig und unwirksam. Sie meint, die Restforderung der Frau S. i.H.v. 11.454,09 EUR bestehe bis heute. Zudem verweist sie auf die mit Schreiben der Schiedsklägerin vom 28.9.2012 erklärte Aufrechnung gegen die Kostenerstattungsforderung, durch welche der Kostenerstattungsanspruch der Schiedsbeklagten erloschen sei (Anlage 3, Blatt 28, 29 der Akte).

Das AG Charlottenburg hat am 30.1.2013 in dem Verfahren über den Antrag der Schiedsbeklagten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen u.a. gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO beschlossen, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (Blatt 69, 70 der Akte).

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