Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckungsklausel auch in Wohnungseigentumssachen nötig

 

Leitsatz (amtlich)

Auch in Wohnungseigentumssachen bedarf es zur Durchführung der Zwangsvollstreckung einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Titels (vollstreckbare Ausfertigung).

 

Normenkette

WEG § 45 III; ZPO § 724

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 07.10.1988; Aktenzeichen 19 T 11/87)

AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70 II 50/83)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten zweiter und dritter Instanz werden nicht erhoben. Im übrigen haben die Gläubigerinnen die Kosten des Vollstreckungsverfahrens nach einem Wert von 1.000,– DM zu tragen.

 

Gründe

Durch Beschluß des Senats vom 9. Juli 1986 (OLGZ 1986, 422 = NJW-RR 1986, 1072) ist der Beschluß des Amtsgerichts Wedding bestätigt worden, daß der Schuldner seinen Mietern zu untersagen hat, in der Wohnung ein Bordell zu betreiben, und ihnen notfalls fristlos zu kündigen hat. Die Gläubigerinnen haben beim Amtsgericht beantragt, ihnen eine vollstreckbare Ausfertigung beider Beschlüsse zu übersenden. Sie erhielten darauf eine Beschlußausfertigung mit Rechtskraftvermerk. Auf ihren Vollstreckungsantrag verhängte das Amtsgericht Wedding gegen den Schuldner ein Zwangsgeld von 1.000,– DM. Nach Beweisaufnahme darüber, ob der Schuldner seinen in dem Vollstreckungstirel enthaltenen Verpflichtungen nachgekommen sei, hob das Landgericht die Zwangsgeldfestsetzung auf. Das Hiergegen gerichtete Rechtsmittel der Glaubigerinnen blieb erfolglos.

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 45 Abs. 3 WEG –, 793, 568 Abs. 2 ZPO zulässig. Der angefochtene Beschluß enthält, weil er die erstinstanzliche Entscheidung aufhebt, einen neuen selbständigen Beschwerdegrund.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das Landgericht lehnt im Ergebnis zutreffend die Verhängung des beantragten Zwangsgeldes ab. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Schuldner nach Zustellung des rechtskräftigen Beschlusses des Senats vom 9. Juli 1986 in Verbindung mit dem Beschluß des Amtsgerichts Wedding vom 4. Oktober 1985 gegen die titulierte Verpflichtung verstoßen hat. Denn es fehlt ohnehin eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung. Gemäß §§ 45 Abs. 3, 724 Abs. 1 ZPO wird die Zwangsvollstreckung aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Titels (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. Diese Voraussetzung ist von jedem Vollstreckungsorgan zu beachten. Auch wenn das für Wohnungseigentumssachen zuständige Gericht als Gericht des Erkenntnisverfahrens – wie hier nach § 888 ZPO – Vollstreckungsorgan ist, gilt nichts anderes (vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 1973, 311; OLG Düsseldorf OLGZ 1976, 376; BayObLG NJW-RR 1986, 564 im Falle einer einstweiligen Anordnung; Bärmann/Pick/Merle, WEG 6. A., § 45 Rn. 81, 84; Weitnauer, WEG 7. A., § 45 Anm. 4; Palandt-Bassenge, BGB 49. A., WEG § 45 Anm. 4). Demgegenüber haben die Gläubigerinnen lediglich einen Titel mit Rechtskraftvermerk vorgelegt. Der Rechtskraftvermerk hat eine andere Funktion und ersetzt die Vollstreckungsklausel nicht.

Auch im Hinblick auf die durch die entbehrliche Beweisaufnahme zweiter Instanz verursachten gerichtlichen Auslagen hat der Senat Veranlassung gesehen, gemäß § 8 GKG bzw. § 16 KostO die Nichterhebung gerichtlicher Kosten zweiter und dritter Instanz anzuordnen. Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Dittrich, Brandt, Dr. Briesemeister

 

Fundstellen

Haufe-Index 1267532

OLGZ 1991, 64

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