Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenvorschuss im Sorgerechtsstreit
Normenkette
FamGKG § 14 Abs. 3, § 21
Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 30.05.2011; Aktenzeichen 27 F 3815/11) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Pankow/Weißensee vom 30.5.2011 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gem. § 58 FamGKG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Das Familiengericht hat in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge (§ 1671 BGB) die Vornahme von gerichtlichen Handlungen zu Recht von der Zahlung einer 0,5 Verfahrensgebühr nach einem vorläufigen Verfahrenswert von 3.000 EUR abhängig gemacht.
Auf die ausführliche und zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Die Abhängigmachung von der Zahlung des Vorschusses ist gem. § 14 Abs. 3 FamGKG gerechtfertigt. Diese Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, in selbständigen FG-Familiensachen, wenn sie nur auf Antrag eingeleitet werden und § 21 FamGKG die Antragstellerhaftung nicht ausschließt, die gerichtliche Tätigkeit von der Zahlung der Verfahrensgebühr abhängig zu machen (vgl. auch Schulte-Bunert. Weinreich/Keske, FamFG, 2. Aufl., §§ 12-17 FamGKG Rz. 7; Klüsener in Prütting/Helms, FamFG, § 21 FamGKG Rz. 3, der ausdrücklich des Fall des Verfahrens nach § 1671 BGB als reines Antragsverfahren erwähnt). Die 0,5 Verfahrensgebühr fällt nach neuem Gebührenrecht gem. Nr. 1310 KV FamGKG in Kindschaftssachen unabhängig vom Verfahrensausgang an. Bei dem hier vorliegenden Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB handelt es sich um ein reines Antragsverfahren. In reinen Antragsverfahren schuldet der Antragsteller grundsätzlich die Kosten (§ 21 Abs. 1 Satz 1 FamGKG). Eine Ausnahme gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 FamGKG greift vorliegend nicht ein. Insbesondere handelt es sich nicht um ein auf Antrag eines Minderjährigen eingeleitetes Verfahren, Antragstellerin ist die Mutter des Kindes.
Der Auffassung von Volpert in FPR 2010, 327, 330, wonach aus Gründen der Vereinfachung eine Vorauszahlungspflicht in Kindschaftssachen generell abzulehnen sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, sie findet im Gesetz keine Stütze.
Die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts lässt schließlich auch keine Ermessensfehler im Hinblick auf die vom Gesetzgeber in § 14 Abs. 3 FamGKG gewählte Formulierung "soll" erkennen.
Die Erstbeschwerde der Antragstellerin vom 20.5.2011 gegen die Kostenanforderung wird als gegenstandslos angesehen, weil sie durch die nachfolgende richterliche Beschlussfassung vom 30.5.2011 und die dagegen gerichtete Beschwerde nach § 58 FamGKG überholt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Satz 2 i.V.m. § 57 Abs. 8 FamGKG.
Fundstellen
Haufe-Index 2906094 |
AGS 2013, 195 |