Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 08.04.2016; Aktenzeichen 19 F 7428/15) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Pflegeeltern wird der Beschluss des AG Pankow/Weißensee vom 08.4.2016 - 19 F 7428/15 - geändert:
Auf ihren Antrag vom 17.11.2015 nehmen die Pflegeeltern als Beteiligte des Verfahrens gemäß §§ 7 Abs. 3; 161 Abs. 1 FamFG an dem Verfahren teil.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf Euro 3.000,- festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller ist der Vater des am 26.9.2014 geborenen Kindes Nnn Knnn. Noch während der Schwangerschaft trennte er sich von der Mutter des Kindes, Frau N.K. Seitdem besteht zwischen den Eltern kaum Kontakt. Ebensowenig hat der Antragsteller Kontakt zu seinem Sohn.
Die Mutter entschloss sich noch vor der Geburt des Kindes, dieses zur Adoption frei zu geben. Aufgrund der Einwilligung in die Adoption ruht ihre elterliche Sorge. Die Vormundschaft wird von dem Beteiligten zu 4) ausgeübt. Das Kind lebt seit dem 30.9.2014 bei den Pflegeeltern.
Mit Antragsschrift vom 26.10.2015 hat der Antragsteller beantragt, ihm die elterliche Sorge für seinen Sohn zu übertragen. Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei mit der Adoption des Kindes nicht einverstanden. Kindeswohlgründe sprächen nicht gegen die Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn.
Mit Schriftsatz vom 17.11.2015 haben die Pflegeeltern des Kindes beantragt, sie gemäß § 7 FamFG in Verbindung mit § 161 FamFG an dem Verfahren zu beteiligen. Im Anhörungstermin am 24.11.2015 erschienen sie ohne ihren Verfahrensbevollmächtigten und nahmen bis zum Schluss an dem Anhörungstermin teil. Die als Beteiligte an dem Anhörungstermin Teilnehmenden kamen überein, dass zunächst ein begleiteter Umgang des Antragstellers mit dem Kind hergestellt werden solle.
Mit Schreiben vom 10.12.2015 hat die Beteiligte zu 3) in ihrer Funktion als zuständige Adoptionsvermittlungsstelle beantragt, ein Erziehungsfähigkeitsgutachten zu der Frage einzuholen, ob der Antragsteller erziehungsfähig und zur Betreuung des Kindes in der Lage ist. Grund hierfür war, dass der Antragsteller in der Vergangenheit an einer psychischen Erkrankung litt. Mit Verfügung vom 18.1.2016 hat das AG Pankow/Weißensee dem Jugendamt ... mitgeteilt, dass derzeit nicht erwogen werde, ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit des Antragstellers einzuholen.
Nachdem die Pflegeeltern zuvor wiederholt an die förmliche Bescheidung ihres Antrags auf Beteiligung an dem Verfahren erinnert hatten, hat das AG Pankow/Weißensee diesen Antrag mit Beschluss vom 08.4.2016 - 19 F 7428/15 - mit der Begründung zurückgewiesen, in dem Verfahren seien vorrangig das Kind und der Antragsteller betroffen. Der Antragsteller, der der Beteiligung der Pflegeeltern widerspreche, habe hierfür erhebliche Gründe genannt, da in dem Verfahren höchstpersönliche Fragen seiner psychischen Gesundheit zu erörtern seien. Da ein Aufenthaltswechsel des Kindes zum Antragsteller aktuell nicht in Betracht komme, sei nicht feststellbar, dass die Beteiligung der Pflegeeltern an dem Verfahren dem Kindeswohl diene. Es sei zunächst abzuwarten, ob es dem Antragsteller gelinge, eine tragfähige Beziehung zu dem Kind aufzubauen.
Gegen diesen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 15.4.2016 zugestellten Beschluss wenden sich die Pflegeeltern mit ihrer am selben Tag beim AG Pankow/Weißensee eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 26.4.2016, die sie im Wesentlichen damit begründen, dass entgegen der Annahme des AG Pankow/Weißensee ihre Beteiligung an dem Verfahren dem Kindeswohl diene. Dies ergebe sich schon daraus, dass das Pflegeverhältnis bereits über einen längeren Zeitraum bestehe.
Das AG Pankow/Weißensee hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde der Pflegeeltern ist gemäß den §§ 161 Abs. 1; 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG; §§ 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.
Der Senat vermag sich nicht der Auffassung des AG Pankow/Weißensee anzuschließen, dass die Voraussetzungen für eine Beteiligung der Pflegeeltern an dem von dem Antragsteller eingeleiteten Sorgerechtsverfahren nicht vorliegen.
Gemäß § 161 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, die Pflegeperson im Interesse des Kindes als Beteiligte hinzuziehen, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt. Pflegeeltern gehören damit zu den so genannten Kann-Beteiligten im Sinne des § 7 Abs. 3 FamFG. Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts und ist im Beschwerdeverfahren nur darauf zu überprüfen, ob das erstinstanzliche Gericht von seinem Ermessen in fehlerhafter Weise oder überhaupt nicht Gebrauch gemacht hat. Dabei wird das Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über d...