Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesamtnichtigkeit eines Veräußerungsvertrages über volkseigenes Grundstück wegen Nichtigkeit des vereinbarten Vorkaufsrechts. Grundbuch
Leitsatz (amtlich)
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß die unter der Geltung der Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR getroffene Vereinbarung eines im Grundbuch einzutragenden Vorkaufsrechts (§§ 306 ff. DDR-ZGB), wonach bei Ausübung des Rechts ein bestimmter Kaufpreis zur Anwendung gebracht wird, nichtig ist (§ 68 Abs. 1 DDR-ZGB), und deshalb Veräußerungsverträge nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990, in denen zugunsten der öffentlichen Hand als Veräußerer ein solches nichtiges Vorkaufsrecht vereinbart ist, unter diesem Gesichtspunkt insgesamt nichtig sind (Bestätigung von Senat KG Report 1994, 135 = DtZ 1994, 285 = ZOV 1994, 306 = Grundeigentum 1994, 697).
Normenkette
ZGB DDR § 68; ZGB DDR § 297; ZGB DDR § 306 ff.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 21.12.1993; Aktenzeichen 86 T 1026/93) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 150.000,– DM.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78 bis 80 GBO zulässig. Sie bleibt jedoch aus den vom Senat in DtZ 1994, 285 = ZOV 1994, 306 = KG Report 1994, 135 = Grundeigentum 1994, 697 angeführten Gründen in der Sache erfolglos. Der Senat hält an seiner dort vertretenen, einen gleichgelagerten Fall betreffenden Rechtsauffassung auch nach erneuter Prüfung fest. Die Begründung der weiteren Beschwerde, mit der die inzwischen veröffentlichte Auffassung von Andrae (NJ 1994, 251) übernommen wird, überzeugt demgegenüber nicht.
Für die Frage der Wirksamkeit der auch hier zugrundeliegenden Vereinbarung eines Vorkaufsrechts, wonach bei Ausübung des Rechts ein bestimmter Kaufpreis zur Anwendung gebracht wird, kommt es allein auf die im Kaufvertrag vorausgesetzte Eintragungsfähigkeit eines solchen Vorkaufsrechts im Grundbuch nach den Vorschriften der ehemaligen DDR an (vgl. Senat, a.a.O.). Der von Andrae (a.a.O.) und den Beschwerdeführern hervorgehobene Grundsatz der Vertragsfreiheit (vgl. § 45 ZGB) sowie die weiteren Gesichtspunkte, die nach ihrer Auffassung für die rechtliche Zulässigkeit der hier getroffenen Vereinbarung eines Vorkaufsrechts sprechen, mögen zwar die Annahme rechtfertigen, ein solches Vorkaufsrecht könne mit Wirkung zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden (sog. schuldrechtliches Vorkaufsrecht, vgl. auch Hartkopf NJ 1994, 129). Der nicht näher begründeten Auffassung, ein solches Vorkaufsrecht könne auch im Grundbuch eingetragen werden, weil das ZGB den Typenzwang eintragungsfähiger Rechte nicht kenne, kann jedoch nach wie vor nicht zugestimmt werden. Insoweit hat der Senat in DtZ 1994, 285 ausgeführt, nach der Systematik des ZGB könne ein im Grundbuch einzutragendes, also insoweit gesichertes Vorkaufsrecht nur mit dem durch § 307 Abs. 1 und 2 ZGB bestimmten Inhalt vereinbart werden, weil mit der Abschaffung des bis dahin auch in der DDR geltenden BGB dessen grundlegende Strukturprinzipien nicht beseitigt worden sind und sich dementsprechend die Eintragungsfähigkeit von Rechten im Grundbuch nach wie vor auf die im Gesetz bezeichneten Rechte bestimmten Inhalts beschränkt, deren Eintragungsfähigkeit im Gesetz jeweils hervorgehoben wird, wie etwa in § 306 Abs. 1 Satz 3 ZGB.
Der Senat hat in der angeführten Entscheidung ferner dargelegt, inwieweit sich aus §§ 306, 307 ZGB eine bestimmte Ausgestaltung des im Grundbuch eintragungsfähigen Vorkaufsrechts ergibt, der die hier getroffene Vereinbarung nicht entspricht. Daran ist festzuhalten. Denn nach der Vorschrift des § 307 Abs. 1 ZGB handelt es sich bei der Ausübung des Vorkaufsrechts um die Erklärung, den Vertrag zu bestimmten, dem Berechtigten erst mitzuteilenden Bedingungen selbst abzuschließen, nachdem der Verpflichtete ihm seine Verkaufsabsicht zu diesen Bedingungen mitgeteilt hat. Damit ist die vorherige Festlegung bestimmter Vertragsbedingungen für den nach § 307 Abs. 2 ZGB mit dem Vorkaufsberechtigten abzuschließenden Kaufvertrag unvereinbar (Senat, a.a.O.). Ein Vorkaufsrecht, welches vom so aufgefaßten gesetzlichen Inhalt abweicht, wird im übrigen auch sonst als solches nicht für eintragungsfähig gehalten (vgl. Hartkopf, a.a.O. und Göhring NJ 1994, 64/67). Es ist weiter daran festzuhalten, daß sich die nichtige Vereinbarung eines im Grundbuch einzutragenden Vorkaufsrechts nicht in die Vereinbarung eines durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu sicherndes sog. schuldrechtliches Vorkaufsrecht umdeuten läßt. Denn nach dem anzuwendenden Recht der ehemaligen DDR gab es im maßgebenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Rechtsinstitut der Vormerkung nicht mehr (vgl. im einzelnen Senat, a.a.O.; insoweit ebenso Andrae, a.a.O. Seite 252).
Soweit sich Andrae (a.a.O. Seite 254 f.) und die Beschwerdeführer hilfsweise gegen die Annahme des Landgerichts wenden, die fraglichen Veräußerungsverträge seien wegen Nichtigkeit der Vorkaufsrechtsvereinbarung insge...