Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 37 O 255/16) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9. Mai 2017 - 37 O 255/16 - geändert:
Der Streitwert für den ersten Rechtszug wird auf insgesamt bis zu 140.000,00 EUR festgesetzt, wovon auf die Klage bis zu 65.000,00 EUR entfallen.
Gründe
I. Die Parteien haben im Rechtsstreit vor dem Landgericht darüber gestritten, ob ein von den Klägern erklärter Widerruf der auf den Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Beklagten gerichteten Willenserklärungen wirksam sei.
Die Kläger hatten zunächst folgende Anträge angekündigt:
1. Es wird festgestellt, dass der von der Klägern mit der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag mit der Nr. ... durch den Widerruf der Kläger vom 30.11.2015 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt wurde.
2. Es wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Nr. ... zum 09.09.2016 nicht mehr als 58.050,33 EUR schulden.
Die Beklagte hat hilfswiderklagend für den Fall, dass das Gericht von der Wirksamkeit des Widerrufs ausgehe, beantragt:
Die Kläger werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Beklagte EUR 77.807,34 zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,681 % p. a. aus EUR 75.467,71 seit dem 1. April 2017 zu zahlen.
Das Landgericht hat, nach übereinstimmender Erledigterklärung des klägerischen Antrags zu 2. in der zuletzt angekündigten Fassung (64.997,81 EUR), der Klage und der zum Teil anerkannten Hilfswiderklage stattgegeben. Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 hat es den Streitwert auf 77.807,34 EUR festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit ihrer im eigenen Namen eingelegten Beschwerde und beantragen, den Streitwert auf insgesamt 128.811,32 EUR festzusetzen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG zur Entscheidung berufene Einzelrichter hat das Beschwerdeverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG mit Beschluss vom 7. August 2017 auf den Senat übertragen.
II. Die nach §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG i. V. m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthafte und zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger ist begründet.
Die angefochtene Entscheidung war auf das Rechtsmittel hin abzuändern.
Der Streitwert bemisst sich aus der Addition des Werts der Hilfswiderklage und des zusammengefassten Werts der Klageanträge zu 1. und 2.:
a. Die Klageanträge zu 1. und 2. weisen einen einheitlichen Streitwert von 51.003,98 EUR auf (Wertstufe von bis zu 65.000,00 EUR gem. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Für den Antrag auf die Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis ist die Summe von Zins und Tilgung bis zum Widerruf in Höhe von 51.003,98 EUR anzusetzen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 - Rdnr. 12 nach juris). Der weitere Antrag auf Feststellung der von den Klägern noch geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen ist damit wirtschaftlich identisch (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 - XI ZR 545/16).
b. Demgegenüber weist die Hilfswiderklage nicht nur einen abweichenden Streitgegenstand i. S. v. § 45 Abs. 1 GKG auf, sondern die Streitgegenstände sind auch nicht wirtschaftlich identisch. Während Streitgegenstand der mit der Klage geltend gemachten Feststellungsanträge im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 - lediglich die bis zum Widerruf geleisteten Zinsen und Tilgungen sind, ist Streitgegenstand der Hilfswiderklage die Schaffung eines vollstreckbaren Titels für die Beklagte auf Zahlung des nach Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche nach Widerruf verbleibenden Saldos der Darlehensvaluta nebst Herausgabe von Wertersatz für nach dem Widerruf gezogene weitere Nutzungen (§§ 364 Abs. 1, 347 Abs. 1 BGB).
Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in dessen Beschluss vom 15. Juni 2017 - 4 W 21/17 - an. Sofern der 4. Zivilsenat des Kammergerichts - ebenfalls in Kollegialbesetzung - mit Beschluss vom gleichen Tag (4 U 77/15) im Verhältnis zwischen Feststellungsklage und hilfsweise erhobener Widerklage lediglich den höheren Wert der Widerklage als maßgeblich angesehen haben, erschließt sich das aus den im Sitzungsprotokoll vom 15. Juni 2017 angeführten kurzen Begründungen nicht.
III. Die Entscheidung ergeht nach § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten.
Fundstellen
Dokument-Index HI11348334 |