Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 22 O 52/17) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten und auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der in das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.02.2018 - 22 O 52/17 - eingefügte Beschluss in der Fassung des Beschlusses vom 12.04.2018 teilweise abgeändert und der Streitwert für den ersten Rechtszug unter gleichzeitiger Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel
1. für die Zeit bis zum Eingang des die Klage teilweise
abändernden Schriftsatzes der Kläger vom 16.01.2018
am selben Tag auf 41.339,70 EUR
2. und für die Zeit danach auf 199.476,34 EUR
festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger haben nach Widerruf von zwei Darlehensverträgen in ihrer Klageschrift die Stellung der Anträge angekündigt,
1. festzustellen, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge mit der Nr. 05xxx00xx im Nennbetrag von 120.000,00 EUR sowie mit der Nr. 15xxx00xx im Nennbetrag von 70.000,00 EUR durch ihren Widerruf vom 26.02.2016 jeweils in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden sind,
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.697,02 EUR an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Im Anschluss an den gerichtlichen Hinweis auf Bedenken gegen die Zulässigkeit haben die Kläger den Klageantrag zu 1. mit am 16.01.2018 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag geändert und insoweit die Stellung des Antrages angekündigt, festzustellen, dass die Beklagte gegen sie seit dem Zugang der Widerrufserklärung am 26.02.2016 keinen Anspruch mehr auf die vertraglichen Zins- und Tilgungsleistungen aus den zwei Darlehensverträgen mit den Nummern 05xxx00xx und 15xxx00xx hat.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 30.01.2018 haben die Kläger den Klageantrag zu 1. gemäß Schriftsatz vom 16.01.2018 und den Klageantrag zu 2. wie aus der Klageschrift ersichtlich gestellt.
In seinem (der Klage zum Antrag zu 1. stattgebenden) Urteil vom 27.02.2018 hat der Einzelrichter bei dem Landgericht Köln den Streitwert auf 57.018,50 EUR festgesetzt.
Gegen die Streitwertfestsetzung haben sowohl die Beklagte mit dem Ziel der Festsetzung auf die Summe der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen von 41.339,70 EUR als auch die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit dem Ziel der Festsetzung auf die Summe der im Anschluss an den Widerruf noch geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen, dabei für den Zeitraum bis zum Ende der Zinsbindungsfrist begrenzt auf 42 Monate, von 199.476,34 EUR Beschwerde eingelegt.
Mit Beschluss vom 12.04.2018 hat der Einzelrichter bei dem Landgericht den Streitwert auf die Beschwerde der Beklagten auf 41.339,70 EUR festgesetzt, der Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger nicht abgeholfen und die Angelegenheit insoweit dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG, bezogen auf die der Prozessbevollmächtigten der Kläger in Verbindung mit § 32 Abs. 2 RVG statthaften und zulässigen Streitwertbeschwerden haben in der Sache jeweils teilweise Erfolg und sind im Übrigen nicht begründet.
(1) Der Streitwert für den ersten Rechtszug belief sich bis zur Änderung des Klageantrages zu 1. mit Schriftsatz vom 16.01.2018 auf 41.339,70 EUR. Insoweit hat die Beschwerde der Beklagten teilweise Erfolg. Der ausweislich der Klageschrift mit dem Klageantrag zu 1. zunächst verfolgte Feststellungsantrag ist auf das widerrufsbedingte Bestehen von Rückgewährschuldverhältnissen aus den beiden Darlehensverträgen gerichtet gewesen. Damit ging es den Klägern zunächst um die Feststellung der gegen den Darlehensgeber gerichteten Ansprüche gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB. Das wirtschaftliche Interesse der Kläger am Obsiegen des Prozesses ist mithin auf Rückgewähr der bis zum Widerruf auf den jeweiligen Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gerichtet gewesen und beläuft sich daher im Lichte der Auslegung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15 - juris Rn. 2, vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16 - juris Rn. 5 und vom 21.02.2017 - XI ZR 398/16 - juris Rn. 2) auf 41.339,70 EUR (vgl. auch Senatsbeschluss vom 18.12.2017 - 4 W 16/17 -).
(2) Ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Klageänderung beläuft sich der Streitwert für den ersten Rechtszug auf 199.476,34 EUR. Bezogen auf diesen Zeitraum hat die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger teilweise Erfolg.
(2.1) Indem die Kläger die Feststellung begehren, dass der Beklagten ab Zugang des Widerrufs aus den beiden Darlehensverträgen kein Anspruch mehr auf Vertragszins und auf vertragsgemäße Tilgung zustehe, haben sie ihr in die Zukunft gerichtetes wirtschaftliches Interesse zum Streitgegenstand erhoben (ständige Senatsrspr., vgl. Beschlüsse vom 05.12.2017 - 4 U 56/17 - juris Rn. 3, vom 09.01.2018 - 4 U 29/17 - BeckRS 2018, 2340 Rn. 62 und zuletzt vom 24.04.2018 - 4 W...