Leitsatz (amtlich)

Die Gebühr nach § 47 KostO fällt für die erste Geschäftsführerbestellung auch dann an, wenn der entsprechende Gesellschafterbeschluss mit dem Gründungsvertrag der GmbH in einer Urkunde verbunden wird und die Bestellung der Geschäftsführer nicht ausdrücklich als Beschluss gekennzeichnet ist. (Ergänzung zu JurBüro 1983, 1551).

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 10.12.2004; Aktenzeichen 82 T 1018/03)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG Berlin vom 10.12.2004 - 82 T 1018/03 - geändert und die Kostenberechnung des Notars zu seiner UR-Nr. G 36/2000 als zutreffend bestätigt.

Der Wert der weiteren Beschwerde wird auf 371,20 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller (Notar) beurkundete am 7.8.2000 zu seiner UR-Nr. G 36/2000 einen Vertrag, mit dem die W.C. AG und die C.C.V.-GmbH die E.U.-E.-C.-M. GmbH gründeten. In der Urkunde heißt es u.a.:

"Dies vorausgeschickt erklärten die Erschienenen mit der Bitte um Beurkundung was folgt:

I. Wir errichten hiermit unter der Firma E.U.-E.-C.-M. GmbH eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, für die der dieser Verhandlung als Anlage beigefügte Gesellschaftsvertrag gilt, den wir hiermit feststellen.

II. Von dem Stammkapital der Gesellschaft i.H.v. 25.000 EUR übernehmen wir die folgenden Stammeinlagen ...

III. Zu Geschäftsführern werden

1. der Kaufmann M.F., ...

2. der Dipl.-Kaufmann J.F., ... bestellt.

Jeder von ihnen vertritt die Gesellschaft allein, auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit."

In dem als Anlage zur notariellen Verhandlung vom 7.8.2000 beigefügten Gesellschaftsvertrag heißt es unter § 5:

"§ 5 Geschäftsführung, Vertretung, zustimmungspflichtige Geschäfte

1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein.

Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern gemeinschaftlich oder von einem Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten.

Jeder Geschäftsführer, der mit mindestens 50 % der Geschäftsanteile beteiligt ist, ist berechtigt, je einen Geschäftsführer direkt zu bestellen und abzuberufen, ohne dass es eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf.

2. Die Gesellschaft kann, auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, allen oder einzelnen Geschäftsführern die Befugnis zur Einzelvertretung erteilen.

3. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden."

Der Notar sah die Geschäftsführerbestellung als Beschluss der Gesellschafter an und berechnete in seiner Kostenberechnung neben der 20/10-Gebühr gem. § 36 Abs. 2 KostO für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages auch eine 20/10-Gebühr gem. § 47 KostO nebst Umsatzsteuer für die Beurkundung eines Gesellschafterbeschlusses. Der Präsident des LG beanstandete die gem. § 47 KostO erhobene Gebühr mit der Begründung, die Bestellung der Geschäftsführer sei durch rechtsgeschäftliche Erklärung erfolgt. Er wies den Notar an, insoweit eine Entscheidung des LG herbeizuführen.

Das LG hat die Kostenberechnung um die beanstandete Gebühr nebst anteiliger Mehrwertsteuer herabgesetzt, weil die Gesellschafterbestellung nicht durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, sondern durch rechtsgeschäftliche Erklärungen der Gesellschafter erfolgt sei. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde des Notars.

II. Die nach § 156 Abs. 2 KostO zulässige weitere Beschwerde ist auch begründet.

Der Notar hat zu Recht eine Gebühr gem. § 47 KostO für die Beurkundung eines Beschlusses über die Geschäftsführerbestellung neben der Gebühr nach § 36 KostO für die Feststellung des Gesellschaftsvertrages in Ansatz gebracht.

Ob für die gleichzeitige Beurkundung der Bestellung von Geschäftsführern die 20/10-Gebühr nach § 47 KostO anfällt, hängt davon ab, ob diese Bestandteil des Gesellschaftsvertrages ist oder durch besonderen Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgte. Hier ist Letzteres der Fall.

Gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 GmbHG erfolgt die Bestellung der Geschäftsführer entweder im Gesellschaftsvertrag oder durch einen nach §§ 46 Nr. 5, 47 ff. GmbHG zu fassenden Gesellschafterbeschluss. Die Wahl zwischen den beiden Möglichkeiten obliegt den Gesellschaftern. Hier haben diese von einer Bestellung in dem der Gründungsurkunde als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrag abgesehen. Das spricht für eine Geschäftsführerbestellung durch Beschluss in der Urkunde Nr. G 36/2000. Denn außerhalb des Gesellschaftsvertrages war eine Bestellung nicht durch Willenserklärung, sondern nur durch Beschluss möglich (Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 16. Aufl., § 41c Rz. 14; Heinrich in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. III, 2003, § 6 Rz. 21).

Die unter Ziff. III. der notariellen Urkunde getroffene Bestimmung über die Alleinvertretungsbefugnis, die nach § 5 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages durch die "Gesellschaft", d.h. durch die Gesellschafterversammlung, vor...

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