Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstoß gegen den deutschen ordre public bei Erbrechtsausschluss nach ägyptischem Recht, Berücksichtigung der testamentarischen, den Erbrechtsausschluss bestätigenden Verfügung des Erblassers
Leitsatz (amtlich)
1. Ist nach dem gem. Art. 25 Abs. 1 EGBGB anwendbaren Erbstatut die gesetzliche Erbfolge maßgeblich, nach der ein Abkömmling des Erblassers unter Verstoß gegen den deutschen ordre public von der Erbfolge ausgeschlossen ist, so ist die vom Erblasser in einem formgültigen Testament getroffene Anordnung, diesen Abkömmling von der Erbfolge auszuschließen, bei der Rechtsanwendung gem. Art. 6 EGBGB zu beachten. Dies kann, bei entsprechend eindeutiger Willensäußerung des Erblassers, dazu führen, dass der Verstoß gegen den ordre public durch Gewährung des nach deutschem Recht unentziehbaren Pflichtteilsanspruchs oder eines im ausländischen Recht vorgesehenen äquivalenten Ausgleichsanspruchs geheilt wird.
2. In einem Erbschein ist dieser Anspruch nicht auszuweisen.
Normenkette
BGB § 2369; EGBGB Art. 6, 25 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 30.11.2006; Aktenzeichen 83 T 176/05) |
AG Berlin-Mitte (Beschluss vom 03.02.2005; Aktenzeichen 61 VI 491/04) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG Mitte vom 3.2.2005 werden aufgehoben. Das AG wird angewiesen, den Teilerbschein vom 16.2.2007 einzuziehen.
Gründe
I. Der Erblasser war ägyptischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Am 27.2.1958 erklärte er in einem Vergleich vor dem Stadtbezirksgericht Mitte, er erkenne die Vaterschaft für den Beteiligten zu 2) an und verpflichte sich, an ihn Unterhalt zu zahlen. Aus der einzigen Ehe des Erblassers ist als einziges Kind die Beteiligte zu 1) hervorgegangen, die muslimischen Glaubens ist. Die Ehefrau ist vorverstorben. Der Beteiligte zu 3) ist nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten zu 1) und 2) der Bruder des Erblassers.
Der Erblasser errichtete am 20.2.1991 ein in deutscher und arabischer Sprache abgefasstes, eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament, in dem er die Beteiligte zu 1) als seine Alleinerbin einsetzte.
Auf den Antrag des Beteiligten zu 2) hat das AG mit Beschluss vom 3.2.2005 die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Teilerbscheins angekündigt, der den Beteiligten zu 2) in Anwendung ägyptischen sowie gem. Art. 6 EGBGB deutschen Rechts für den in Deutschland befindlichen Nachlass als Miterbe zu 1/3 ausweist. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Testament sei als Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) zu 1/3 zu werten; die verbleibenden 2/3 entfielen zu gleichen Teilen auf die Beteiligten zu 1) und 2), weil die Ungleichbehandlung weiblicher und männlicher Verwandter ebenso wie die Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Abkömmlinge gegen den deutschen ordre public verstoße. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das LG mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Am 16.2.2007 hat das AG den angekündigten Erbschein erteilt. Die Beteiligte zu 1) hat mitgeteilt, sie verfolge die weitere Beschwerde mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins weiter.
II.1. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27 ff. FGG). Wird der angekündigte Erbschein nach der zum Vorbescheid ergangenen Beschwerdeentscheidung erteilt, kann die weitere Beschwerde mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins fortgeführt werden (Senat, Rpfleger 2005, 669 ff.; Keidel/Meyer/Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 51). Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) nach §§ 20 Abs. 1, 29 Abs. 4 FGG ergibt sich schon aus dem Umstand, dass ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist.
2. Die weitere Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung des LG beruht auf einem Rechtsfehler (§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG i.V.m. § 546 ZPO). Der erteilte Erbschein ist unrichtig und daher einzuziehen, § 2361 BGB.
a) Rechtlich zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) zulässig ist. Die Beteiligte zu 1) ist i.S.v. § 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt, da sie das im angekündigten Erbschein bezeugte Erbrecht für sich selbst beansprucht. Aus ihren Schriftsätzen vom 16.2.2005 und 14.7.2006 ergibt sich, dass sie vorrangig geltend macht, testamentarische Alleinerbin zu sein, und sich hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge darauf beruft, der Beteiligte zu 3) sei anstelle des Beteiligten zu 2) Miterbe.
b) Das LG hat auch ohne Rechtsverletzung angenommen, dass sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen hier grundsätzlich nach dem ägyptischem Recht richtet, Art. 25 Abs. 1 EGBGB i.V.m. Art. 17 Abs. 1 des ägyptischen Zivilgesetzbuchs (wiedergegeben bei Ferid/Scholz, Internationales Erbrecht, Stand Dezember 2007, Ägypten).
Zutreffend hat das LG weiter angenommen, dass sich die Erbfolge im ägyptischen Recht für Muslime - wie hier - zwingend nach dem gesetzlichen - islamischen - Recht richtet und eine gewillkürte Erbeinsetzung nicht stattfindet. Maßgebend ist das ägyptische Gesetz Nr. 77/1943 über die Erbfolge (im Folgenden: ägErbG, wiedergegeben bei...