Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 18.12.2018; Aktenzeichen (341 OWi) 3042 Js-OWi 8267/18 (1038/18)) |
Tenor
1. Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung seines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.
3. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
I.
Mit in der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2018 in Anwesenheit eines Terminsvertreters des Verteidigers verkündetem Urteil wurde der Betroffenen wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 90,- Euro verurteilt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25. Januar 2019, der am selben Tag bei Gericht einging, hat der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und zugleich wegen der versäumten Rechtsmittelfreist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Er beruft sich dabei auf ein Büroversehen einer Mitarbeiterin seines Verteidigers.
II.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, über den gemäß § 46 Abs. 1 StPO der Senat zu entscheiden hat, ist bereits unzulässig.
Gemäß § 44 Abs. 1 StPO ist demjenigen auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. Der Antrag muss unter Behauptung von Tatsachen so vollständig begründet werden, dass ihm die unverschuldete Verhinderung des Antragstellers, der Hinderungsgrund, entnommen werden kann (vgl. Graalmann-Scheerer in LR-StPO 26. Aufl., § 45 Rdn. 13 m.w.N.). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO glaubhaft zu machen.
Diese Anforderungen erfüllt der vorliegende Antrag nicht. Zur Begründung führt der Verteidiger aus, die Frist zur Einlegung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde sei in seiner Kanzlei auf Grund eines Fehlers seiner instruierten und sehr zuverlässigen Mitarbeiterin wegen der am Ende des letzten Jahres bestehenden hohen Arbeitslast versehentlich nicht kontrolliert worden. Es fehlen Angaben dazu, ob der Verteidiger überhaupt zur Einlegung des Rechtsmittels beauftragt worden ist, sowie dazu, wann das Hindernis wodurch fortgefallen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - (3) 161 Ss 180/18 (37/18) -). Ohne diese Angaben ist der Senat nicht in der Lage zu prüfen, ob der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden ist (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 378; NStZ 2006, 54).
Zwar ist ein Vortrag zum Wegfall des Hindernisses ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sich der behauptete Säumnisgrund aus den Akten ergibt oder gerichtsbekannt ist (vgl. Maul in KK-StPO 7. Aufl., § 45 Rdn. 10; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 45 Rdn. 5; jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier aber nicht. Zwar ist denkbar, wenngleich nicht zwingend, dass der Erhalt des schriftlichen Urteils nach formloser Übersendung durch das Amtsgericht das Hindernis beendet hat. Den Akten ist aber nicht zu entnehmen, dass dies nicht länger als eine Woche vor dem 25. Januar 2019 geschehen ist. Ausweislich der Verfügung des Amtsgerichts vom 16. Januar 2019 wurde das Urteil am selben Tag abgesandt. Unter Berücksichtigung dessen, dass nach Darstellung der Deutschen Post - basierend auf einer TÜV-zertifizierten Brieflaufzeitenstudie - 93% aller Briefe einen Tag nach dem Einwurftag zugestellt sind (https://www.deutschepost.de/de/q/qualitaet_gelb.html; vgl. auch Senat NStZ-RR 2006, 142; KG, Beschluss vom 6. Juli 2000 - 5 Ws 372/00 -) und folglich das Hindernis in diesem Fall bereits am 17. Januar 2019 fortgefallen wäre, hätte es des Vortrags bedurft, wann der Verteidiger das übersandte Urteil erhalten hat.
III.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wahrt nicht die eine Woche betragende Rechtsmittelfrist von §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 OWiG, 341 Abs. 1 StPO und ist deswegen bereits unzulässig.
Fundstellen
Dokument-Index HI13234810 |