Leitsatz (amtlich)
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt, dass die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde erst mit der Zustellung des gewährenden Beschlusses zu laufen beginnt. Dies gilt auch dann, wenn eine Rechtsmittelbegründung bereits vorliegt.
Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 11.07.2018; Aktenzeichen (344 OWi) 3033 Js-OWi 5683/18 (293/18)) |
Tenor
1. Dem Betroffenen wird auf seinen Antrag vom 2. August 2018 wegen der Versäumung der Frist zur Beantragung der Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Juli 2018 gemäß §§ 44, 45 StPO, 46 Abs. 1 OWiG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Der Betroffene hat die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen.
3. Mit Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde
4. Die Akten werden vorerst an das Amtsgericht zurückgereicht.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 11. Juli 2018 hat das Amtsgericht Tiergarten den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 3. April 2018 nach Maßgabe von § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene nach Überzeugung des Gerichts ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung ferngeblieben war. Das Urteil wurde dem Betroffenen am 20. Juli 2017 zugestellt.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 2. August 2018 hat er gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt und deren Zulassung beantragt. Zugleich hat er wegen der Säumnis in der Hauptverhandlung, der Säumnis zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie wegen der Frist zur Beantragung der Zulassung seiner Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. August 2018, der am selben Tage bei Gericht einging, begründet.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist zur Beantragung von Wiedereinsetzung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 6. November 2018 stattgegeben und den Antrag auf Wiedereinsetzung wegen des versäumten Hauptverhandlungstermins als unbegründet verworfen.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags wegen der versäumten Rechtsmittelfrist trägt der Betroffene vor, sein Verteidiger habe das Verwerfungsurteil vom 20. Juli 2018 am 27. Juli 2018 um 08:29 Uhr per E-Mail erhalten. In einem sich daran anschließenden Telefonat habe er seinen Verteidiger beauftragt, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen. Sein Verteidiger habe dann aber die Angelegenheit vergessen, dem dies erst aufgefallen sei, als am 1. August 2018 die schriftlichen Unterlagen nebst schriftlichem Auftrag per Post bei dem Verteidiger eingegangen seien. Deswegen treffe den Betroffenen an der Fristversäumnis seines Verteidigers kein Verschulden.
II.
Dem Betroffenen war wegen der versäumten Frist zur Beantragung der Zulassung der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe von §§ 44 Satz 1, 45 StPO, 46 Abs. 1 OWiG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die durch den Verteidiger verursachte Fristversäumnis nach dem durch anwaltliche Versicherung des Verteidigers glaubhaft gemachten Vortrag dem Betroffenen nicht als eigenes Verschulden zuzurechnen ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene die Säumnis seines Verteidigers gekannt hat oder hätte kennen müssen, sind nicht ersichtlich.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt, dass die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 345 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG erst mit Zustellung dieses Beschlusses beginnt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 4 StR 487/16 - juris; BGHSt 30, 335; Senat, Beschluss vom 15. Januar 2019 - (3) 121 Ss 206/18 (1/19) -; KG, Beschluss vom 13. März 1997 - (4) 1 Ss 59/97 (28/97) - juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 7. März 2017 - 2 OLG 4 Ss 138/16 - juris). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Rechtsmittelbegründung bereits vorliegt (vgl. BGH NJW 2002, 1436).
Die Sache wird daher zur weiteren Behandlung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen zunächst an das Amtsgericht zurückgereicht, das nach Eingang einer (weiteren) Rechtsmittelbegründung nach Ablauf der Begründungsfrist nach §§ 347 StPO, 46 Abs. 1 OWiG zu verfahren haben wird.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473 Abs. 7, 46 Abs. 1 StPO.
Fundstellen
Dokument-Index HI13025242 |