Leitsatz (amtlich)
Außerhalb des Anwendungsbereich des § 2 Abs. 2 GesLV ist einer Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG nicht zwingend eine Veränderungsspalte beizufügen.
Normenkette
GesLV § 2; GmbHG § 40
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 83 HRB 151664 B) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8. Oktober 2018 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die Gesellschafterliste vom 18. September 2018 in den Registerordner aufzunehmen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1), eine GmbH, ist seit dem 26. Juli 2013 in Abteilung B des Handelsregisters des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Am 18. September 2018 hat der Beteiligte zu 2), ein Notar, eine von ihm gefertigte Gesellschafterliste vom gleichen Tag mit der Bescheinigung elektronisch an das Registergericht übermittelt, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die Eintragungen im Übrigen mit den Eintragungen der letzten in den Registerordner aufgenommenen Liste übereinstimmen. In der Liste werden vier Gesellschafter mit ihrem Sitz, dem Registergericht und der Registernummer, den Geschäftsanteilen, den laufenden Nummern und der prozentualen Beteiligung aufgeführt.
Diese Liste hat das Amtsgericht mit einem Schreiben vom 20. September 2018 beanstandet, weil eine Veränderungsspalte fehle. Nachdem der Beteiligte zu 2) die Auffassung vertreten hat, dass es keine Pflicht zur Aufnahme einer Veränderungsspalte gebe und auch bei anderen Gesellschaften bei einer entsprechenden Gestaltung der Liste keine Beanstandung erfolgt sei, hat das Amtsgericht mit Schreiben vom 28. September 2018 die Liste nochmals wegen einer fehlenden Veränderungsspalte beanstandet und zur Einreichung einer korrigierten Liste eine Frist von drei Wochen gesetzt. Der Beteiligte zu 2) hat aber an seiner Auffassung festgehalten, so dass der Antrag auf Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner mit einem Beschluss vom 8. Oktober 2018 zurückgewiesen worden ist. Gegen diesen ihm am 10. Oktober 2018 zugegangenen Beschluss hat der Beteiligte zu 2) mit einem am 18. Oktober 2018 eingegangenen Schreiben vom 16. Oktober 2018 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 24. Oktober 2018 zur Entscheidung vorgelegt. Mittlerweile ist eine notariell erstellte Gesellschafterliste vom 15. Oktober 2018 in den Registerordner aufgenommen worden, die neben einer Veränderung auf der letzten in den Ordner aufgenommenen Gesellschafterliste vom 22 März 2018 beruht.
II. 1. Die Beschwerde vom 16. Oktober 2018 ist als im Namen des Beteiligten zu 2) eingelegt anzusehen, weil er sich ausdrücklich gegen die Zurückweisung "seines" Antrags wendet. Sie ist auch nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Denn mit dem Beschluss vom 8. Oktober 2018 hat das Amtsgericht die Übernahme der Gesellschafterliste vom 18. September 2018 endgültig abgelehnt. Darüber hinaus sind die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben. Die Beschwerde ist mit dem Schriftsatz vom 16. Oktober 2018 formgerecht und innerhalb der Frist nach § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden. Die Beschwer nach § 61 Abs. 1 FamFG ist gegeben. Es geht um den Gesellschafterbestand in einer GmbH mit Mindeststammkapital. Die Voraussetzungen des § 59 FamFG sind ebenfalls erfüllt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) ergibt sich aus seiner Stellung als der zur Erstellung und Einreichung verpflichtete Notar (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 01. März 2011 - II ZB 6/10 -, juris Rdn. 9).
Die Beschwerde hat sich auch nicht dadurch erledigt, dass mit dem 15. Oktober 2018 bereits eine zeitlich spätere Liste in den Registerordner aufgenommen worden ist. Davon abgesehen, dass diese Liste, die aus der Liste vom 18. September 2018 ersichtliche Veränderung nicht berücksichtigt, besteht eine Verpflichtung, über jede Veränderung eine Liste zu erstellen und diese in das Register einzureichen. Dies dient dazu, auch die historische Entwicklung bezüglich der Gesellschafterstruktur transparent zu machen (vgl. BT-Drucks. 16/6140, S. 38; Baumbach/Hueck/Noack, GmbHG, 21. Aufl., § 40 Rdn. 34; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Görner, GmbHG, 6. Aufl., § 40 Rdn. 14). Die Regelung in § 9 Abs. 1 HRV steht dem nicht entgegen. Die Regelung legt nur fest, dass die Aufnahme der Unterlagen in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Einreichung erfolgen muss. Die Einreichung bezieht sich aber auf den Eingang beim Registergericht.
2. Die Beschwerde ist auch erfolgreich. Das Amtsgericht hat die Aufnahme der Liste in den Registerordner zu Unrecht abgelehnt.
Auch nach der auf der Ermächtigung in § 40 Abs. 4 GmbHG beruhenden Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (Gesellschafterlistenverordnung - GesLV) vom 20. Juni 2018, die am 1. Juli 2018 in Kraft getreten und damit im vorliegenden Fall auch anzuwenden ist, besteht außerhalb der Regelung des § 2 Abs. 2 GesLV keine Verpflichtung, eine Veränderungsspalte z...