Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 30.01.2018; Aktenzeichen (318 OWi) 3033 Js-OWi 14574/17 (1511/17)) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Januar 2018 wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen qualifizierten Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt, ein Fahrverbot von einem Monat verhängt und bzgl. des Fahrverbots eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen. Die Urteilsgründe weisen aus, dass der Betroffene straßenverkehrsrechtlich unvorbelastet ist und am 23. Juli 2017 um 23:03 Uhr mit dem von ihm geführten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ... in 10557 Berlin den Großen Stern (Kreisverkehr) in Richtung Westen befuhr, wobei er die an der Kreuzung Altonaer Straße befindliche Haltelinie im ersten Fahrtstreifen von rechts überfuhr, als die für ihn maßgebliche Wechsellichtzeichenanlage nach einer vorangegangenen Gelbphase von 3,01 Sekunden bereits 1,2 Sekunden rotes Licht abgestrahlt hatte.
Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt und die allgemeine Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.
1. Soweit der Betroffene die Verletzung rechtlichen Gehörs und - wie sich aus dem Zusammenhang der Rechtsmittelbegründung ergibt - einen Verstoß gegen § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG rügt, weil das Amtsgericht die von ihm beantragte Einholung eines bautechnischen Sachverständigengutachtens abgelehnt hat, ist die Verfahrensrüge nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG gebotenen Vollständigkeit ausgeführt und daher bereits unzulässig. Nach den genannten Vorschriften sind die den Mangel enthaltenden Tatsachen klar und vollständig anzugeben. Das Rechtsbeschwerdegericht muss allein anhand der Begründungsschrift - ohne Bezugnahmen und Verweisungen - prüfen können, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Rechtsbeschwerde zutrifft (vgl. BGH NJW 2006, 1220). Für den Rechtsbeschwerdevortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sowie die darin in Bezug genommenen Unterlagen sind durch wörtliche Zitate oder inhaltliche Wiedergabe, eingefügte Abschriften oder Ablichtungen zum Bestandteil der Rechtsbeschwerdebegründung zu machen und, soweit erforderlich, im Einzelnen zu bezeichnen (vgl. BGH StV 2008, 174). Vorliegend fehlt es an einer vollständigen Darlegung des vom Amtsgericht abgelehnten Beweisantrags; dessen Darstellung in der Rechtsbeschwerdebegründung erschöpft sich in der Bezeichnung von Beweismittel und -behauptung, lässt jedoch die Begründung des Beweisantrags, die sich dem Senat auch aus den auf die Sachrüge zugänglichen Urteilsgründen jedenfalls nicht vollständig erschließt, gänzlich vermissen. Ferner fehlt es an der Mitteilung des den Beweisantrags ablehnenden Beschlusses nebst Begründung.
2. Auch die allgemeine Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Die gebotene umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen aufgedeckt.
a) Der Schuldspruch des fahrlässigen (qualifizierten) Rotlichtverstoßes ist nicht zu beanstanden.
Nach den Urteilsfeststellungen überfuhr der Betroffene, der die Fahrereigenschaft eingeräumt hat (UA S. 3) die überwachte Haltelinie, als die Lichtzeichenanlage bereits 1,2 Sekunden rotes Licht abstrahlte.
Die Überzeugung des Gerichts fußt auf der Inaugenscheinnahme der in den Akten befindlichen Lichtbilder des Messgerätes (Bl. 2 bis 5 d.A.), auf die wegen der Einzelheiten (nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO) verwiesen worden ist. Wegen der prozessordnungsgemäßen Bezugnahme auf die Fotos sind sie Bestandteil des Urteils geworden mit der Folge, dass das Rechtsbeschwerdegericht sie aus eigener Anschauung umfassend würdigen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 2015 - 3 Ws (B) 515/15). Zwar ist die auf den Messfotos eingeblendete Aufzeichnung (hier: Rotzeit 1,2 s) eine Urkunde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. März 2012 - III - 3 RBs 438/11 - BeckRS 2012, 10837), die nicht verlesen worden ist, jedoch steht dieser Umstand den Feststellungen nicht entgegen. Denn eine solche Vorgehensweise ist ausnahmsweise zulässig, wenn sich - wie hier - der gedankliche Inhalt der Urkunde auf einen Blick erfassen lässt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. November 2015 a.a.O. und 19. Juni 2015 - 3 Ws (B) 224/15 -). Daher ist die Beweiswürdigung insoweit nicht lückenhaft.
Bei dem hier verwendeten Messgerät PoliScan F1 HP handelt es sich um ein sog. standardisiertes Messverfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Dezember 2017 - 3 Ws (B) 333/17 -, Senat VRS 127, 178; OLG Braunschweig SVR 2017, 437; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Mai 2017 - 2 Rb 8 Ss 246/17 -, juris; OLG Zweibrücken DAR 2017, 211; OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Mai 2016 - 2 OWi 4 SsRs 128/15 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 11. September 2015 - 1 RBs 172/15 -, juris; OLG Bamberg ...