Leitsatz (amtlich)
Nach § 2 Abs. 6 des Gesetzes über Pflegeleistungen begründete Altersanwartschaften sind in die Berechnung des Versorgungsausgleichs (§ 1587 Abs. S. 1 BGB) einzubeziehen.
Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 14.12.2004; Aktenzeichen 24 F 5163/96 VA) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG Pankow-Weißensee (FamG) vom 14.12.2004 wird auf Kosten der Antragsgegnerin nach einem Wert von 2.000 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I. Durch am 28.5.2002 verkündetes - rechtskräftiges - Urteil hat das FamG nach Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich auf den am 25.2.1997 zugestellten Scheidungsantrag die am 8.6.1962 geschlossene Ehe der Parteien geschieden.
Der Antragsteller ist am 6.2.2004 verstorben.
Nach Einholung der Auskünfte der Versorgungsträger hat das FamG durch Beschl. v. 14.12.2004 den Versorgungsausgleich zugunsten der Antragsgegnerin durch Begründung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 580,42 EUR, bezogen auf den 31.1.1997, geregelt.
Das FamG hatte hierzu einbezogen:
Anwartschaften des Antragstellers bei der LVA Berlin 2.536,40 DM
Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der A.-Lebensversicherung, dynamisiert 1.135,20 DM.
Die ausländischen Anwartschaften des Antragstellers hat das FamG außer Acht gelassen.
Gegen diesen am 27.12.2004 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 22.1.2005 eingegangenen und - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 29.3.2005 - mit am 16.3.2005 eingegangenem Schriftsatz begründeten Beschwerde.
Sie begehrt, den Versorgungsausgleich ohne Einbeziehung ihrer Anwartschaften aus der ...-Lebensversicherungs-AG durchzuführen und trägt hierzu vor:
Die Anwartschaften bei der ... habe sie - was unstreitig ist - ab dem 1.5.1989 durch Leistungen des Bezirksamtes ... von monatlich 542 DM, später 798 DM (V 38) für die Pflege des gemeinsamen Sohnes der Parteien (geboren ...), der auf Grund einer 1974 bekannt gewordenen Muskelschwäche - VA 151 - seit 1978 auf den Rollstuhl angewiesen ist) erhalten gem. § 2 Abs. 6 des Gesetzes über Pflegeleistungen i.d.F. v. 14.7.1984. Diese Leistung sei nicht als ein nach § 1587 BGB auszugleichendes Entgelt für "Arbeit" anzusehen. Das Pflegegeld werde nach § 19 SGB XI überhaupt nur demjenigen gezahlt, der einen Pflegebedürftigen in häuslicher Umgebung "nicht erwerbsmäßig" betreue. Ebenso, wie das gezahlte Pflegegeld unterhaltsrechtlich unbeachtlich sei (§ 13 Abs. 6 SGB XI), habe auch die hierfür gewährte Altersvorsorge allein bei der Pflegeperson zu verbleiben. Diese Altersversicherung sei weder von der Antragsgegnerin noch aus gemeinschaftlichen Mitteln der Eheleute erwirtschaftet worden. Der Antragsteller habe für den gemeinsamen Sohn auch nur minimale Unterstützungsleistungen von monatlich rd. 25 EUR gezahlt.
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ohne die Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der Allianz sei auch aus Billigkeitsgründen nach § 1587c BGB erforderlich. Auch der Ausgleichsberechtigte könne sich auf diese Vorschrift berufen, so auch OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 517. Mit der Haushaltsführung und der Betreuung des Kindes, die einen 24-stündigen Einsatz täglich erforderte sei sie weit überobligatorisch tätig geworden. Die Gesamtrechtsnachfolgerin (Schwester) des Antragstellers bittet um Zurückweisung der Beschwerde.
Der Antragsteller habe an die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt (1.475 DM) und nachehelichen Unterhalt von monatlich 1.074 EUR gezahlt und es ihr damit ermöglicht, sich voll der Pflege des gemeinsamen behinderten Sohnes zu widmen, die die Antragsgegnerin anerkannter Maßen aufopferungsvoll geleistet habe.
Die Einbeziehung sei auch nach § 1587c BGB nicht unbillig. der Antragsteller habe durch seine Arbeit und den gezahlten Unterhalt zum Leben der Familie beigetragen. Eine tatsächliche Unterstützung bei der Pflege des Sohnes durch den Antragsteller habe die Antragsgegnerin nach der Trennung der Parteien 1992/1993 nicht mehr zugelassen.
Die weiteren Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren.
II. Die zulässige (§ 621e ZPO) Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Das FamG hat die Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der ...-Lebensversicherungs-AG zu Recht in die Berechnung des Versorgungsausgleichs eingestellt.
Gemäß § 1587 Abs. 1 S. 1 BGB sind grundsätzlich alle Anrechte auszugleichen, die der Versorgung wegen Alters oder Berufsunfähigkeit dienen. Anrechte auf Leistungen mit anderer Zweckbestimmung (BGH v. 1.6.1988 - IVb ZB 132/85, MDR 1988, 943 = NJW-RR 1988, 1090) gehören nicht dazu. Außer Betracht bleiben gem. § 1587 Abs. 1 S. 2 BGB Anwartschaften oder Aussichten, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind. Entscheidend ist, ob die Leistungen Versorgungs- oder Entgeltcharakter haben (BGH v. 1.6.1988 - IVb ZB 132/85, MDR 1988, 943 = FamRZ 1988, 936).
Das ist bei den Leistungen des Bezirksamtes Reinickend...