Entscheidungsstichwort (Thema)
Sofortige Beschwerde nach § 22 Abs. 1 FGG i.V.m. § 8 Abs. 2 Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz
Normenkette
FGG § 22 Abs. 1; SorgeRÜbkAG § 8 Abs. 2; HKÜ Art. 21; BGB § 1684
Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 12.02.2008; Aktenzeichen 15 F 5612/01) |
Tenor
Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des AG Pankow/Weißensee vom 12.2.2008 zu Nr. 2 der Formel wird verworfen.
Die Mutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Der Prozesskostenhilfeantrag der Mutter wird zurückgewiesen.
Gründe
A. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG nach Art. 21 HKÜ, § 1684 BGB den Umgang des Vaters mit F. geregelt und der Mutter die "rechtliche Kompetenz zur Regelung des Umgangs" nach § 1666 BGB entzogen.
Gegen den ihr am 28.2.2008 zugestellten Beschluss wendet sich die Mutter mit ihrer befristeten Beschwerde vom 19.3.2008, eingegangen beim KG am 19.3.2008, soweit ihr unter Nr. 2 der Formel die "rechtliche Kompetenz zur Regelung des Umgangs" entzogen worden ist. Soweit sie sich gleichzeitig gegen die Wertfestsetzung des AG in Nr. 4 der Formel wendet, handelt es sich um ein selbständiges Beschwerdeverfahren nach § 31 Abs. 3 KostO (16 WF 78/08).
B. Die Beschwerde ist unzulässig. Denn gegen den Beschluss des AG ist nicht die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO gegeben, sondern die sofortige Beschwerde nach § 22 Abs. 1 FGG i.V.m. § 8 Abs. 2 Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz, § 56 IntFamRVG (§ 8 Abs. 2 Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetze entspricht § 40 Abs. 2 IntFamRVG). Die insoweit maßgebende zweiwöchige Frist ist durch die Einlegung der Beschwerde erst am 19.3.2008 nicht gewahrt. Vielmehr hätte sie spätestens am 13.3.2008 beim KG eingelegt werden müssen.
Soweit die Mutter - zum entsprechenden Hinweis des Senats vom 10.4.2008 - meint, es handele sich um eine Entscheidung nach § 1666 BGB und deshalb sei die befristete Beschwerde gegeben, übersieht sie, dass die Entscheidung im Verfahren nach dem HKÜ ergangen ist. Dieses ermöglicht alle Maßnahmen zur wirksamen Ausübung des Umgangsrechts (Art. 1b, 21 HKÜ). Dazu gehört auch die vom AG angeordnete Maßnahme zu einem Teilbereich der elterlichen Sorge. Regelungen im Verfahren nach dem HKÜ unterfallen insgesamt den insoweit getroffenen besonderen Verfahrensregelungen. Das Argument der Mutter würde zudem auch für die Umgangsregelung gelten.
Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist (§§ 22 Abs. 1 und 2 FGG) ist der Mutter nicht zu gewähren, weil die Fristversäumung durch die anwaltlich vertretene Mutter schuldhaft ist (§ 22 Abs. 2 FGG).
Die mit Schriftsatz vom 15.4.2008 "hilfsweise" erhobene sofortige weitere Beschwerde der Mutter ist gegenstandslos, weil erst mit dem vorliegenden Beschluss eine Entscheidung ergeht und zudem eine weitere Beschwerde nicht zulässig ist (§ 8 Abs. 2 S. 3 Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz/§ 40 Abs. 2 S. 3 IntFamRVG).
C. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 13a Abs. 1 S. 2 FGG und § 131 Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 und 3 KostO.
D. Der Prozesskostenhilfeantrag der Mutter ist unbegründet, weil ihre Beschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 14 FGG, §§ 114, 119 Abs. 2 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 2170301 |
FamRZ 2009, 624 |
OLGR-Ost 2009, 467 |