Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 26.03.2013; Aktenzeichen (575) 13 Js 3527/10 Ls Ns (16/12)) |
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 2013 wird auf ihre Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Gründe
Der Senat bemerkt ergänzend zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Berlin lediglich das Folgende:
1. Die Rüge der Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO verhilft dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, weil die Revision keinen bestimmten Rechtsfehler behauptet.
Der Verfahrensbeschwerde liegt im Kern das Vorbringen zugrunde, mangels einer entsprechenden Mitteilung durch die Strafkammervorsitzende in der Berufungshauptverhandlung sei für die Öffentlichkeit unklar geblieben, dass im Vorfeld der Hauptverhandlung durch das Gericht die Rechtsmittelbeschränkung "ins Feld geführt" worden sei "und ob es hierfür möglicherweise zwischen den Zeilen irgendwelche Andeutungen zum dann möglichen Ausgang des Verfahrens seitens des Gerichts gegeben haben kann".
Nach dem Wortlaut des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO teilt der Vorsitzende mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Das Gebot, hinsichtlich eines Verständigungsgeschehens in der öffentlichen Hauptverhandlung (umfassende) Transparenz herzustellen, dient der Gewährleistung einer Kontrolle verständigungsbasierter Urteile. Die hierzu geschaffene Mitteilungspflicht setzt demgemäß voraus, dass überhaupt Gespräche stattgefunden haben, die auf eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO abzielten. Sie greift nur dann ein, wenn bei im Vorfeld oder neben der Hauptverhandlung geführten Gesprächen ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer solchen Verständigung im Raum standen, nicht aber bei Erörterungen, die mangels eines Bezugs auf das Verfahrensergebnis dem Regelungskonzept des Verständigungsgesetzes vorgelagert und von ihm nicht betroffen sind. § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO soll also entgegen der Auffassung der Revision nicht etwa jegliche ("irgendwelche") Gespräche transparent machen, die lediglich unter Aufbietung von Mutmaßungen oder Unterstellungen eine Verbindung zu einem (von den Beteiligten tatsächlich nicht ins Auge gefassten) bestimmten Verfahrensergebnis erhalten könnten. Deshalb muss ein Revisionsführer, der eine Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO rügen will, - gegebenenfalls nach Einholung von Erkundigungen beim Instanzverteidiger (vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 344 Rn. 22 m.w.N.) - bestimmt behaupten und konkret darlegen, in welchem Verfahrensstadium, in welcher Form und mit welchem Inhalt Gespräche stattgefunden haben, die auf eine Verständigung abzielten. Denn das bloße Fehlen einer Mitteilung reicht nicht aus, um einen - vom Revisionsführer darzulegenden - Rechtsfehler zu begründen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13 - [juris]).
An einem solchen Vortrag fehlt es hier. Das Vorliegen eines transparent zu machenden "Verständigungsgeschehens", eine wie auch immer geartete Verknüpfung der stattgefundenen Erörterungen (über eine mögliche Begrenzung der Berufungshauptverhandlung durch eine Rechtsmittelbeschränkung) mit einem bestimmten Verfahrensausgang oder auch nur einem Verhalten des Berufungsgerichts, wird von der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise - und sei es auch nur durch die Darlegung (ggf. unausgesprochen gebliebener) konkreter Vorstellungen eines der Beteiligten von einer bestimmten Rechtsfolgenentscheidung - behauptet. Dies führt gemäß § 344 Abs. 2 StPO zur Unzulässigkeit der Verfahrensrüge.
Diese wäre im Übrigen angesichts der von der Revision mitgeteilten Inhalte der (jeweils schriftlichen) Anfrage der Kammervorsitzenden an die Instanzverteidigerin einerseits und deren Antworten andererseits mangels eines Bezugs zu einer Verständigung (im Sinne einer Vereinbarung des Gerichts mit den Verfahrensbeteiligten) jedenfalls unbegründet. Auf die Frage eines Beruhens des Urteils auf einem in diesem Zusammenhang zu unterstellenden Rechtsfehler (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 426/11 -; OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2011 - 32 Ss 87/11 -, beide zitiert nach juris), das zweifellos ausgeschlossen wäre, käme es nicht an.
2. Das Landgericht hat die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch mit Recht als wirksam angesehen.
a) Dass das Amtsgericht bei einem Teil der Taten möglicherweise zu Unrecht Tatmehrheit statt Tateinheit angenommen hat, steht der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung - wie auch sonst in Fällen eines fehlerhaften Schuldspruchs, wenn nicht bei richtiger Rechtsanwendung ein Freispruch hätte erfolgen müssen - nicht entgegen (vgl. nur BGH NStZ-RR 1996, 267 [Ls], Volltext bei juris; BayObLG NStZ 1988, 570, 571; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2004, 74, 75; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 345; NZV 2008, 37...