Entscheidungsstichwort (Thema)
Umwandlung einer bei der Gründung übernommenen Bareinlage in eine Sacheinlage
Leitsatz (amtlich)
Die Umwandlung einer im Rahmen der Gründung übernommenen Bareinlageverpflichtung in eine Sacheinlage ist zulässig. Als Voraussetzung hierfür ist jedoch die Einhaltung der entsprechenden Gründungsvorschriften zu verlangen. Dies bedeutet nicht nur die Vorlage eines Sachgründungsberichts (§ 5 Abs. 4 S. 2 GmbHG) und den Nachweis der Werthaltigkeit der Sacheinlage (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG), sondern auch die Aufnahme einer entsprechenden Einlageverpflichtung in die Satzung, § 5 Abs. 4 S. 1 GmbHG.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 02.12.2003; Aktenzeichen 102 T 29/03) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 96 HRB 31400) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000 Euro zurückgewiesen.
Gründe
1. Die zulässige weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des LG beruht nicht auf einem Rechtsfehler, auf den die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann, vgl. § 27 Abs. 1 S. 2 FGG i.V.m. §§ 546 f. ZPO.
a) Es ist allerdings zweifelhaft, ob die Zurückweisung der Beschwerde darauf gestützt werden konnte, dass die Werthaltigkeit Sacheinlage nicht nachgewiesen sei, wie dies vom LG angenommen wird. Dass ein solcher Nachweis erforderlich ist, hat das LG zutreffend der Regelung des § 9c Abs. 1 S. 2 GmbHG entnommen, die auch im Rahmen der Sachkapitalerhöhung gilt, § 57a GmbHG. Die Vorschrift war hier auch anwendbar, weil bei der Einbringung von Forderungen und auch von Gesellschafterdarlehn nicht von dem Nominalwert der Forderung auszugehen ist, sondern von ihrer Werthaltigkeit (vgl. dazu BGH v. 4.3.1996 - II ZB 8/95, BGHZ 132, 141 = GmbHR 1996, 351 = MDR 1996, 1136 = NJW 1996, 1473). Diese Werthaltigkeit war im vorliegenden Fall aber nur dann gegeben, wenn die Gesellschaft über ausreichende stille Reserven verfügte, um den in der Bilanz v. 31.12.2001 ausgewiesenen Jahresfehlbetrag und das fehlende Eigenkapital auszugleichen. Denn nur dann war die Gesellschaft überhaupt befugt, an den Gesellschafter eine Rückzahlung des Darlehns vorzunehmen. Anderenfalls wäre ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehn in Betracht gekommen, so dass eine Rückzahlung an einer entsprechenden Anwendung des § 30 Abs. 1 GmbHG hätte scheitern müssen. Dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einbringung über derartige stille Reserven verfügte, ist nach Auffassung des LG nicht ausreichend nachgewiesen.
Dies begegnet Bedenken. Die Annahme des LG, es sei nicht ausreichend ersichtlich, dass der Sachverständige R. die der Gesellschaft gehörenden und lediglich mit einem Betrag von 13.748 DM in der vom Steuerberater K. erstellten Bilanz zum 31.12.2001 ausgewiesenen Maschinen "wirtschaftsprüfertauglich und damit im Rahmen einer Bilanz testatfähig" mit einem Wert von 272.000 Euro zum 31.12.2002 bewertet habe, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Frage der Bewertung ist zwar zunächst allein Aufgabe der Tatsacheninstanzen. Die ihr zugrunde liegende Tatsachenwürdigung ist aber vom Gericht der weiteren Beschwerde darauf hin zu überprüfen, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt ist, die ihr zugrunde liegenden Tatsachen verfahrensfehlerfrei festgestellt sind, gegen Beweisregeln verstoßen wurde, ob Denkgesetze oder Erfahrungssätze beachtet wurden und ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind (vgl. Keidel/Meyer/Holz, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 27 Rz. 42). Dies ist hier nicht der Fall, weil das LG übersehen hat, dass der Sachverständige die von ihm festgestellten Fortführungsverkehrswerte der Maschinen dahin erläutert hat, dass es sich dabei um den Preis handelt, der bei einem Verkauf ohne Standortwechsel zu erzielen wäre. Für die Wertfeststellung hat der Sachverständige dabei den Neuwert, die Lebensdauer, den technischen und wirtschaftlichen Verschleiß sowie die aktuellen Marktverhältnisse beachtet. Dann aber hat er - die Richtigkeit der Feststellungen unterstellt - den objektiven Wiederbeschaffungswert der hier zum Anlagevermögen gehörenden Maschinen angesetzt, wie er in einer Bilanz mit den Anschaffungskosten anzusetzen ist (§ 255 Abs. 1 HGB) und bei der Bewertung einer Sacheinlage im Rahmen einer Kapitalerhöhung bzw. Sachgründung zugrunde zu legen wäre (vgl. OLG Düsseldorf v. 28.3.1991 - 6 U 234/90, GmbHR 1992, 112 [113]; OLG München v. 3.12.1993 - 23 U 4300/89, GmbHR 1994, 712; OLG Köln v. 25.4.1997 - 19 U 167/96, GmbHR 1998, 42 [43] = OLGReport Köln 1998, 32; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Aufl., § 5 Rz. 33; Michalski/Zeidler, GmbHG, 2000, § 5 Rz. 188).
b) Dies führt allerdings nicht zu einem Erfolg der weiteren Beschwerde, weil sich die Entscheidung des LG aus anderen Gründen als richtig erweist, §§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 561 ZPO.
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