Leitsatz (amtlich)
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, ist nicht nur dann gegeben, wenn der Verein unternehmerische Teilfunktionen für seine Mitglieder, sondern für einen Dritten erbringen soll. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Veranstaltungen des Vereins der Kundenwerbung für ein gewerbliches Unternehmen dienen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 17.07.2004; Aktenzeichen 81 T 1123/03) |
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 18.08.2003; Aktenzeichen 95 AR 308/03) |
Tenor
Der Beschluss des AG Charlottenburg v. 18.8.2003 und der Beschluss des LG Berlin v. 17.7.2004 werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung nach Maßgabe der folgenden Gründe an das AG Charlottenburg zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Anmeldung des Beteiligten, vertreten durch die Vorstandsmitglieder, v. 18.3.2003 auf Eintragung in das Vereinsregister hat das AG Charlottenburg mit Beschluss v. 18.8.2003 zurückgewiesen, der den beiden Vorstandsmitgliedern am 21. und 22.8.2003 und dem einreichenden Notar ebenfalls am 22.8.2003 zugestellt worden ist. Hiergegen hat das Vorstandsmitglied L. unter Hinweis auf seine Vertretungsbefugnis mit Schriftsatz v. 22.8.2003, eingegangen am 26.8.2003, das zulässige Rechtsmittel eingelegt. Mit Schriftsatz v. 14.11.2003 hat sich der jetzige Verfahrensbevollmächtigte gemeldet und seine Vertretung angezeigt. Er hat das Rechtsmittel mit diesem und einem Schriftsatz v. 22.6.2004 weiter begründet. Das LG hat die sofortige Beschwerde v. 18.8.2003 mit einem Beschluss v. 17.7.2004 zurückgewiesen, weil der Beteiligte die Anforderungen des § 21 BGB nicht erfülle. Der Beschluss ist dem Beteiligten am 16.7.2004 formlos übersandt worden. Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte mit einem Schriftsatz v. 30.7.2004, der am gleichen Tag eingegangen ist, sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Die nach § 29 Abs. 2 FGG i.V.m. den §§ 22 Abs. 1 S. 1, 160a Abs. 1 FGG einzuhaltende Frist von zwei Wochen ist gewahrt. Die Frist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung, hier des Beschlusses des LG v. 17.7.2004 zu laufen, § 22 Abs. 1 S. 2 FGG. Zwar ist die notwendige Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 S. 1 FGG durch Zustellung nach den Vorschriften der ZPO nicht erfolgt, insb. ist der Beschluss des LG nicht an den benannten Verfahrensbevollmächtigten zugestellt worden. Dies wäre aber nach § 172 ZPO für eine wirksame Zustellung notwendig gewesen (Jansen, FGG, 2. Aufl., § 16 Rz. 30; a.A. Keidel/Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 16 Rz. 36). Dass insoweit keine förmliche Bekanntgabe vorgenommen worden ist, hindert die Wirksamkeit der sofortigen weiteren Beschwerde nicht. Denn für die Zulässigkeit der Beschwerde reicht es aus, wenn die Entscheidung, wie dies hier der Fall ist, erlassen worden ist. Der Beteiligte, als in dessen Namen die weitere sofortige Beschwerde eingelegt anzusehen ist, ist als noch nicht eingetragener Verein beschwerdebefugt (BayObLG v. 29.1.1991 - BReg. 3 Z 137/90, NJW-RR 1991, 958; OLG Hamm OLGReport Hamm 1999, 344, m.w.N.; ebenso zur GmbH bei konstitutiven Eintragungen: BGH v. 24.10.1988 - II ZB 7/88, BGHZ 105, 324 = AG 1989, 91 = GmbHR 1989, 25 = MDR 1989, 234 = NJW 1989, 295; v. 20.2.1989 - II ZB 10/88, BGHZ 107, 1 [2] = AG 1989, 274 = GmbHR 1989, 250 = MDR 1989, 611 = NJW 1989, 1610).
2. Die sofortige weitere Beschwerde, die sich gegen die Ablehnung der Eintragung des Beteiligten in das Vereinsregister wendet, hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des LG ist nicht frei von Rechtsfehlern. Sie ist daher ebenso wie die Entscheidung des AG, mit der die Anmeldung zur Eintragung zurückgewiesen worden ist, aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das AG zurückzuverweisen, weil der Sachverhalt noch nicht hinreichend geklärt ist.
a) Das LG hat allerdings zu Recht die Zulässigkeit der durch ein Vorstandsmitglied eingelegten sofortigen Beschwerde bejaht. Die auch hier geltende Zweiwochenfrist war gewahrt, die Zustellungen waren am 21. bzw. 22.8.2003 erfolgt und die Beschwerdeschrift bereits am 26.8.2003 eingegangen. Die Beschwerde war auch im Namen des beschwerdebefugten Beteiligten eingelegt worden. Dies ist zwar nicht ausdrücklich erklärt worden. Es ergibt sich aber daraus, dass das Vorstandsmitglied auf seine Vertretungsbefugnis für den Beteiligten Bezug nimmt, die nur dann eine Rolle spielt, wenn auch ein Vertretungsfall gemeint war. Der Wirksamkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass die Beschwerde nicht durch alle bestellten Vorstandsmitglieder eingelegt worden ist. Denn es ist mittlerweile anerkannt, dass die Einlegung durch Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Anzahl ausreicht (BayObLG v. 29.1.1991 - BReg. 3 Z 137/90, NJW-RR 1991, 958; OLG Hamm v. 20.1.2000 - 15 W 446/99, OLGReport Hamm 2000, 145 = MDR 2000, 841 = NJW-RR 2000, 698). Beide bestellten Vorstandsmitglieder sind hier aber ausweislich der Satzung einze...