Leitsatz (amtlich)
1. Das firmenrechtliche Irreführungsverbot gem. § 18 Abs. 2 HGB gilt im Vereinsrecht entsprechend.
2. Von einer Irreführung i.S.d. § 18 Abs. 2 HGB kann erst dann ausgegangen werden, wenn die "angesprochenen Verkehrskreise" getäuscht werden können.
3. Eine Irreführung durch einen privaten Verein, der in seinem Namen das Wort "Institut" führt, kann auch dann vorliegen, wenn er diesem Begriff eine Tätigkeitsbezeichnung hinzufügt.
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 07.02.2011; Aktenzeichen 95 AR 26/11 B) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten vom 22.3.2011 gegen den Beschluss des AG Charlottenburg vom 7.2.2011 wird nach einem Wert von 3.000 EUR zurückgewiesen.
Gründe
A. Der Beteiligte meldete am 8.1.2011 seine Gründung beim AG Charlottenburg zur Eintragung in das Vereinsregister an. Nach § 2 Abs. 1 der Gründungssatzung soll Zweck u.a. sein, sich der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der iranischen und der deutsch-iranischen Politik zur Förderung des politischen und wirtschaftlichen Austauschs zwischen Deutschland und Iran zu widmen.
In einer Zwischenverfügung vom 13.1.2011 meldete die Rechtspflegerin des AG Charlottenburg Bedenken gegen den Eintragungsantrag an, weil der Vereinsname den Anforderungen des § 18 Abs. 2 HGB nicht entspreche, da er eine Täuschungsgefahr in sich berge. Nachdem der Beteiligte unverändert an seinem Namen festhielt, wies das Registergericht mit Beschluss vom 7.2.2011 die Anmeldung vom 8.1.2011 zurück. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, bei dem Namensbestandteil "Institut" könne im Hinblick auf in Berlin bestehende diverse Universitätsinstitute eine Irreführung Dritter nicht ausgeschlossen werden.
Gegen den ihm am 22.2.2011 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte mit am 22.3.2011 eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 2.5.2011 begründet. Eine Gefahr der Irreführung bestehe nicht. Insbesondere werde von Instituten nicht mehr erwartet, dass sie öffentlich-rechtlicher Natur seien. Einer deutlichen Abhebung von universitären Instituten bedürfe es daher nicht. Eine Verwechslung mit öffentlichen Instituten komme nicht in Frage, weil die Iranische Wirtschaft und Aussenpolitik für sich ganz ersichtlich nicht Gegenstand ganzer öffentlicher Einrichtungen sei.
Das AG Charlottenburg hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
B. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
I) Die Beschwerde ist zwar zulässig. Sie ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, gem. §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Beteiligte ist nach § 59 Abs. 1 FamFG auch beschwerdebefugt.
II) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Nach § 18 Abs. 2 HGB, der auf das Vereinsrecht entsprechend anwendbar ist (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl. 2010, Rz. 59; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl. 2011, § 57 Rz. 2), darf der Vereinsname keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über die Vereinsverhältnisse, die für die entsprechenden Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen (Palandt/Ellenberger, a.a.O.).
Zu den bedeutsamen Angaben über die Vereinsverhältnisse gehören Angaben zu Art, Größe und Tätigkeit des Vereins, zu seinem Alter usw. (vgl. zur Gesellschaft OLG Düsseldorf Rpfleger 2004, 570, zitiert nach juris, Rz. 15). Nach der mit der Einführung des Handelsrechtsreformgesetzes und den damit verbundenen Neuregelungen erfolgten "Liberalisierung" der früher strengeren Anforderungen an das firmenrechtliche Irreführungsverbot (vgl. dazu Lutter/Welp, ZIP 1999, 1073) genügt es nicht mehr, wenn nur Einzelne irregeführt werden können. Vielmehr ist es erforderlich, dass die "angesprochenen Verkehrskreise" getäuscht werden können (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rz. 16; OLG Frankfurt NJW-RR 2002, 459, zitiert nach juris, Rz. 2; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl. 2004, Rz. 93). Hinzukommt, dass die durch die mögliche Täuschung in Betracht kommende Irreführung von einer gewissen Bedeutung für die angesprochenen Verkehrskreise sein muss, wobei ein objektiver Maßstab aus der Sicht der durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises und deren verständiger Würdigung anzulegen ist (OLG Düsseldorf, a.a.O.; Stöber, a.a.O.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Registergericht zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass der verwendete Namensbestandteil "Institut" geeignet ist, über wesentliche Verhältnisse des angemeldeten Vereins irre zu führen. Das AG Charlottenburg hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung "Institut" schon für sich betrachtet Anlass zu der Vorstellung der angesprochenen Verkehrsteilnehmer geben kann, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Institution mit entsprechend geschultem Personal, nicht aber um eine private Vereinigung. "Institut" ist nämlich nach allgemeiner Auffassung ein Begriff des deutschen Hochschulrechts (vgl. z.B.; OLG Düsseldorf, a.a.O., zitiert nach juris, Rz. 17; BayObLG NJW-RR 1990, 1125, zitiert nach juris, Rz. 18). Mit der Verwendung...